Zusammenfassung
Der Akkordvertrag ist Dienstvertrag. Seine Eigenart liegt in der Akkordabrede, d. h. in der Vereinbarung darüber, daß Akkordlohn und welcher Akkordlohn gezahlt werden soll2. Da der Akkordvertrag Dienstvertrag ist, ergibt sich zunächst, daß auf ihn nicht die Vorschriften über den Werkvertrag anwendbar sind. Daher trägt insbesondere der Akkordarbeiter nicht die Gefahr zufälligen Unterganges oder zufälliger Verschlechterung des Arbeitsergebnisses. Von den Dienstvertragsvorschriften kommen diejenigen für den Akkordvertrag nicht in Betracht, die zweifellos nur auf den Zeitlohnvertrag anwendbar sind, z. B. §§ 621, 622 BGB. Alle übrigen Dienstvertragsbestimmungen lassen sich scheiden in solche, die nur auf den Akkordvertrag anwendbar sind, in solche, die auf Zeitlohn- und Akkordvertrag gleichmäßig anwendbar sind, schließlich in solche, deren Anwendbarkeit auf den Akkordvertrag zweifelhaft ist. Nur die erste und letzte Gruppe von Vorschriften bieten besonderes akkordrechtliches Interesse. Sie werden daher bei den nachfolgenden Ausführungen im Vordergrund stehen. Ihrem Inhalt nach betreffen sie den Abschluß (I), den Inhalt (II) und die Beendigung des Akkordvertrages (III).
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Hauptsächlich benutzte Literatur
Landmann-Rohmer: Komm. z. GO., 7. Auf 1. München 1925.
Kaskel: Arbeitsrecht. Berlin 1925.
Lotmar: Der Arbeitsvertrag, 2 Bde. Leipzig 1902 und 1908.
Titze: Das kaufmännische Personal, in Ehrenbergs H. B. d. H. R., II, 2. Leipzig 1918.
Wölbung: Der Akkordvertrag und der Tarifvertrag. Berlin 1908.
Brassert: ABG., Bd. I. Bonn 1913.
H. und R. Isay: ABG. Mannheim, Berlin, Leipzig 1926.
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Grubert, F. (1927). Gesetzliche Regelung des Akkordvertrages. In: Kaskel, W. (eds) Der Akkordlohn. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35289-2_10
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