Zusammenfassung
I. Das geltende Strafrecht und das Strafrecht des Entwurfs beherrscht der Vergeltungsgedanke. Auch die Strafaussetzung auf Wohlverhalten ist mit einem Vergeltungsstrafrecht vereinbar. Rechtlich ergibt sich für das geltende Recht die Unterstellung der Aussetzung auf Wohlverhalten, soweit sie landesrechtlich begründet ist, unter den Vergeltungsgedanken aus dem Vorrang des Reichsrechts. Es verlangt von landesrechtlichen Ergänzungen die Achtung vor den Grundlagen. Ist es auch möglich, die reichsgewohnheitsrechtliche Bildung eines Vorbehalts für eine landesrechtliche Ergänzung des Reichsrechts durch Einführung einer neuen Art von Rechtsfolgen anzunehmen, so kann doch dieser Vorbehalt niemals soweit gehen, die Möglichkeit einer Aufhebung positivrechtlich festgelegter Grundlagen des Reichsrechts zu begründen. Die Idee der rechtlichen Einheit und Geschlossenheit eines Rechtssystems verlangt aber auch für den Entwurf 27 die Unterordnung der Strafaussetzung auf Wohlverhalten unter die Grundgedanken des Entwurfs. Ein das Ansehen der Rechtsordnung zerstörender Zwiespalt kann nicht angenommen werden, solange noch nach Inhalt der Rechtseinrichtung und Wortlaut des Gesetzes eine andere Auffassung möglich ist. Sowohl die Begrenzung der Anwendung der Strafaussetzung auf eine Gefängnis- und Einschließungsstrafe bis zu 1 Jahr (§ 40) als auch die Voraussetzungen, die § 41 Entw. gibt, liegen durchaus innerhalb des vom Vergeltungsstandpunkt zu Fordernden1.
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Peters, K. (1932). Die Anordnung der Aussetzung auf Wohlverhalten. In: Die Kriminalpolitische Stellung des Strafrichters bei der Bestimmung der Strafrechtsfolgen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35270-0_13
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