Zusammenfassung
Die „bedingte Strafaussetzung“ ist reichsrechtlich bisher nur im Jugendgerichtsgesetz geregelt (§§ 10 ff.). Die in Betracht kommenden Vorschriften sind nicht nur von den Jugendgerichten, sondern auch von den ordentlichen Gerichten anzuwenden. Soweit es sich um jugendliche Angeklagte handelt, kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte durch Verbindung mit Strafsachen gegen Erwachsene begründet werden (§ 26 II JGG.). Als zweite Gruppe von Personen, auf die §§ 10 ff. JGG. zur Anwendung kommen und deren Aburteilung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unterliegt, falls die Staatsanwaltschaft die Sache nicht vor das Jugendgericht bringt, kommen diejenigen in Frage, die zur Zeit der Tat jugendlich waren, zur Zeit der Erhebung der Anklage aber nicht mehr jugendlich, jedoch noch jünger als einundzwanzig Jahre sind (§ 17 II JGG.). Die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Fällen, in denen die Anwendung der Strafaussetzung gemäß dem JGG. zu prüfen ist, ist bei solchen Personen gegeben, die zwar zur Zeit der Tat jugendlich waren, zur Zeit der Aburteilung aber nicht mehr jünger als einundzwanzig Jahr sind, und endlich bei solchen, die bereits als Jugendliche verurteilt und unter Bewährung gestellt worden waren und die, bevor über die Bewährung entschieden ist, zu einer Zeit, als sie bereits nicht mehr jugendlich waren, eine neue Straftat begangen haben und deswegen abgeurteilt werden (§ 13 I JGG.).
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Peters, K. (1932). Grundlagen. In: Die Kriminalpolitische Stellung des Strafrichters bei der Bestimmung der Strafrechtsfolgen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35270-0_11
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