Zusammenfassung
I. Die Entwicklung der deutschen Rechtswissenschast steht in innigem Zusammenhang mit dem Studium des römischen Rechtes im Abendland. Wenn auch die justinianischen Rechtsbücher nach Wiedereroberung des Landes — durch Belisar 554 — eingeführt und dort seit jener Zeit immer einigermaßen in Geltung geblieben sind, so ist doch das römische Recht erst seit dem 12. Jahrhundert, hauptsächlich an der Rechtsschule zu Bologna, Gegenstand eingehender wissenschaftlicher Bearbeitung geworden. Ausgehend von dem dem ganzen Mittelalter gemeinsamen Glauben an die verbindende Kraft des Corpus iuris civilis als eines Kaiserrechts haben die Rechtslehrer jener Zeit, die sog. Glossatoren, es sich zur Aufgabe gemacht, die einzelnen Bestimmungen der Digesten, des Koder, der Institutionen und der Novellen Stelle für Stelle durch erläuternde Anmerkungen zu einzelnen Worten und Wortverbindungen zu erklären. Durch diese ihre Erklärungen ist der abendländischen Welt das Verständnis des justinianischen Rechts zum erstenmal erschlossen worden. Da aber die von den verschiedenen Glossatoren herrührenden Glossen trotz aller Übereinstimmung vielfach voneinander abweichen, so übernahm es um die Mitte des 13. Jahrhunderts der Glossator Accursius das gesamte Material zu einem einheitlichen Kommentar zu verarbeiten, welche Verarbeitung, die sog. Glossa ordinaria oder Elosse schlechthin, zugleich den Abschluß der Glossatorenzeit bezeichnet.
Arndts, §§ 30–45; Gareis, §§3–4, 59–61; Merkel, §§ 348–363; Salkowski, Jnftitutionen, 9. Aufl, Leipzig 1907, §§ 5, 18–22; Sohm, Jnftitutionen, 14. Aufl., Leipzig 1911, §§ 8, 24–28: Dernburg, Pandekten, Bd. I, §§ 16–18; Enneccerus, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Bd. I, § 21 Anm. 8, § 54 Aum. 5; v. Thur, Allgemeiner Teil dcs Bürgerlichen Gesetzbuchs, Leipzig 1910, pag. IX–XII; Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte in Holtzendorff-Kohlers Enz., S. 1–62; Rehm, Allgemeine Staatslehre, Freiburg 1899; Jellinek, Das Recht des modernen Staates, Bd. I, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin 1914; Georg v. Mayr, Begriff und Gliederung der Staatswissenschaften, 3., Aufl., Tübingen 1910; E. v. Philippovich, Grundriß der Politischen Ökonomie, Bd. I, Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 8. Aufl., Freiburg 1909; Bd. II, Volkswirtschaftspolitik, 2 Teile, 7. Aufl., Tübingen 1914 f.; Schäffle, Abriß der Soziologie, herausgeg. von Karl Bücher, Tübingen 1906; Daude u. Wolff, Die Ordnung des Rechsstudiums und der ersten juristischen Prüfung in den deutschen Bundesstaaten, Halle a. S. 1903.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1918 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Grueber, B.E. (1918). Die Rechtserkenntnis und die einzelnen Disziplinen des akademischen Unterrichts. In: Einführung in die Rechtswissenschaft. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35242-7_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-35242-7_5
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-34908-3
Online ISBN: 978-3-662-35242-7
eBook Packages: Springer Book Archive