Zusammenfassung
Unter einer Irrenanstalt ist ein Krankenhaus zu verstehen, welches die Heilung, Behandlung, Pflege und Bewahrung von Geisteskranken, zu denen auch Idioten und Epileptische zu rechnen sind, bezweckt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Anstalt bezeichnet wird, ob als Sanatorium, Pensionat oder Heilanstalt, sondern lediglich auf die Art der Kranken, für die sie bestimmt ist. Natürlich gehören die offenen Anstalten für Nervenkranke nicht hierher, solange sie nur Nervenkranke aufnehmen, die in ihrer Dispositionsfähigkeit nicht beeinträchtigt sind und einer Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit nicht bedürfen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Lustig, W. (1930). Irrenanstalten. In: Gesetz und Recht im Krankenhaus. Handbücherei für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35223-6_5
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