Zusammenfassung
Bezüglich der Anlage und des Baues von Säuglingsheimen gelten die Bestimmungen, die in der Polizeiverordnung über die Anlage, Bau von Krankenanstalten, Säuglingsheimen usw. (s. S. 8) wiedergegeben sind. Sie bedürfen natürlich einer Baugenehmigung zum Neu- und Umbau oder auch dann, wenn die Räume früher einer anderen Zweckbestimmung dienten. Dagegen ist für Säuglingsheime eine Konzession nach § 30 RGewO. nicht erforderlich, also auch dann nicht, wenn es sich um gewerbsmäßig betriebene Heime handelt. Vorausgesetzt ist natürlich dabei, daß nur gesunde Säuglinge aufgenommen werden. Werden kranke Säuglinge aufgenommen, dann handelt es sich um ein Säuglingskrankenhaus, für die hinsichtlich der Konzession dieselben Vorschriften maßgebend sind wie bei den Krankenanstalten1).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Lustig, W. (1930). Säuglingsheime. In: Gesetz und Recht im Krankenhaus. Handbücherei für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35223-6_4
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