Zusammenfassung
Da zu der Art und dem Maß öffentlicher Fürsorgeleistungen die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen gehört, haben die Bezirks- bzw. Landesfür sorge verbände dafür zu sorgen, daß hilfsbedürftigen Kranken die notwendige ärztliche Behandlung und gegebenenfalls auch die erforderliche Krankenhausbehandlung gewährt wird. Sie können zu diesem Zwecke die Kranken in vorhandene öffentliche oder private Krankenhäuser überweisen. Es ist jedoch auch der Fall denkbar, daß bei einem Mangel derartiger Krankenhäuser der Bezirks- bzw. Landesfürsorge verband sich genötigt sieht oder im Verwaltungswege gezwungen werden kann, ein eigenes Krankenhaus zu errichten. In Preußen sind gemäß §9 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 17. April 1924 die Landesfürsorgeverbände gemäß § 6 verpflichtet, für Bewahrung, Kur und Pflege der hilfsbedürftigen Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen und Krüppel, soweit sie der Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen und befugt, die Fürsorge für Sieche unmittelbar zu übernehmen. Die Landesfür sorge verbände haben also für geeignete Anstalten zu sorgen und können auf Grund der Fürsorgepflichtverordnung zur Errichtung solcher gezwungen werden, wenn sie nicht auf andere Weise für eine Unterbringung der von ihnen zu betreuenden Kranken sorgen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1930 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Lustig, W. (1930). Besteht ein gesetzlicher Zwang zur Errichtung von Krankenanstalten?. In: Gesetz und Recht im Krankenhaus. Handbücherei für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35223-6_27
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-35223-6_27
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-34890-1
Online ISBN: 978-3-662-35223-6
eBook Packages: Springer Book Archive