Zusammenfassung
Auf Grund des Preußischen Krüppelfürsorgegesetzes vom G. Mai 1920 (GS. S. 280), 10. September 1922, 12. Dezember 1924 und der Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1924 (Volksw. 1925, S. 20) besteht in Preußen eine Anzeigepflicht bei allen denjenigen Personen unter 18 Jahren, die verkrüppelt oder mit Anzeichen drohender Verkrüppelung behaftet sind. Die Anzeige ist an das zuständige Jugendamt zu richten. Zur Anzeige verpflichtet sind Ärzte, Hebammen, Lehrer, Krankenpflegerinnen und sonstige Fürsorgeorgane. Die Frist für die Anzeige ist für Ärzte auf vier Wochen festgesetzt, da sich in vielen Fällen, z.B. bei Kinderlähmung, erst nach Ablauf von vier Wochen zeigt, ob eine Verkrüppelung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Bei den übrigen zur Anzeige verpflichteten Personen, deren Verpflichtung natürlich nur dann besteht, wenn eine ausreichende Anzeige nicht bereits früher erstattet ist, ist eine bestimmte Frist nicht vorgeschrieben. Sie werden also die Anzeige alsbald nach Wahrnehmung der drohenden oder bestehenden Verkrüppelung zu erstatten haben. Durch § 3 des Gesetzes sind Ärzte oder Hebammen, die Geburtshilfe leisten, besonders verpflichtet, das mit ihrer Hilfe geborene Kind auf die Anzeichen von Verkrüppelung zu untersuchen, und falls solche sich vorfinden, die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten.
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Lustig, W. (1930). Anzeigepflicht bei Verkrüppelungen. In: Gesetz und Recht im Krankenhaus. Handbücherei für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35223-6_15
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