Zusammenfassung
Die Aufnahme in gemeinnützige Krankenanstalten kann im. allgemeinen von jedermann unter gewissen Voraussetzungen verlangt werden. Diese Tatsache stellt ja u. a. ein Kriterium der Gemeinnützigkeit dar. Ein Zwang zur Aufnahme von Kranken besteht für gemeinnützige und private Anstalten unter der im § 360 Abs. 10 StrGB. festgelegten Voraussetzung der Nothilfe
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Lustig, W. (1930). Die gesetzlichen Unterlagen zur Unterbringung Kranker in Krankenanstalten. In: Gesetz und Recht im Krankenhaus. Handbücherei für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35223-6_12
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