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Der qualitative Nachweis der forensisch wichtigsten Gifte

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Praktikum der gerichtlichen Medizin
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Zusammenfassung

Der Gerichtsarzt soll in der Regel selbst keine Giftanalyse vornehmen, sie ist Sache des Chemikers. Der Gerichtsarzt sei aber wenigstens mit den, auch ausserhalb eines grossen Laboratoriums ohne grosse Mühe auszuführenden Methoden des qualitativen Nachweises der gewöhnlichen Gifte vertraut. Der Fall ist überdies wohl denkbar, in dem in den Taschen oder in der Nähe eines tot aufgefundenen Menschen eine Substanz angetroffen wird, die als das totbringende Gift in Frage kommt. Es wird dem Gerichtsarzt nicht verwehrt werden können, eine Probe des Stoffes zu entnehmen und, um eine vorläufige Klarheit über die Natur desselben und damit auch über die Todesursache zu gewinnen, eine der nachstehend angeführten qualitativen Giftproben anzustellen. Dass der Nachweis von Giften wie der des Kohlenoxyds im Blut Sache und Pflicht des Gerichtsarztes ist, bedarf wohl kaum der besonderen Erwähnung; ebenso wird ihm obliegen, bei Oxalsäurevergiftung in den Nieren nach Kristallen von oxalsaurem Kalk zu forschen. Das möge genügen, um zu erweisen, dass in einem „gerichtlich-medizinischen Praktikum“ ein kurzer Abriss des qualitativen Giftnachweises nicht unangebracht ist.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Marx, H. (1919). Der qualitative Nachweis der forensisch wichtigsten Gifte. In: Praktikum der gerichtlichen Medizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35139-0_17

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