Zusammenfassung
Wenn ich in meinem Referat (S. 17) die an die Berufsgenossenschaft zu erstattende Meldung dem Geschädigten zu übertragen vorschlug, so leitete mich dabei der Gedanke, daß auf diesem Wege die größtmögliche Vollständigkeit der Anzeigen zu erreichen sei, da der Geschädigte doch das größte Interesse an der Erstattung der Anzeige hat. Wendet man dagegen ein, daß der Arbeiter sehr häufig zu indolent und allem Schreibwerk zu sehr abgeneigt, oft auch infolge schlechter Schulbildung nicht imstande sei, einen Vordruck brauchbar auszufüllen, so wäre dem entgegenzuhalten, daß man von Angehörigen eines Volkes, die mit 20 Jahren für reif erachtet werden, ihre Volksvertretung und ihr Staatsoberhaupt zu wählen, eigentlich auch die Erstattung einer Meldung zu eigenem Vorteil erwarten kann. Aber ich glaube trotzdem, daß dieses Argument nicht durchdringen wird, und halte als Ausweg die Bachfeldschen Vorschläge für gut durchführbar.
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Francke, E. (1921). Schlußwort. In: Francke, E., Bachfeld (eds) Die Meldepflicht der Berufskrankheiten. Schriften aus dem Gesamtgebiet der Gewerbehygiene, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34596-2_3
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