Zusammenfassung
Der Bau von Eisenbahnen berührt das militärische Interesse insofern, als störende Eingriffe in vorhandene oder beabsichjtigte Einrichtungen der Landesverteidigung vermieden und die Bahnanlagen von vornherein den Anforderungen entsprechend gestaltet werden müssen, die von der Heresvermal tung demnächst an den Berrieb der vollendeten Baht und an ihre Verteidigungsfähigkeit zu stellen sein werden. Die zu diesen Zwecken nötige Mitwirkung der Milttärbehörden bei dem Bahnbau wird durch das Reichsrayongesetz (Nr. 2) und die im Zusammenhange mitihm erwähnten Bestimmungen gesichert.
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Fritsch, R. (1912). Verpflichtungen der Eisenbahnen im Interesse der Landesverteidigung. In: Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preussen und dem Deutschen Reiche. Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preussen und dem deutschen Reiche, vol 19. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34550-4_8
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