Zusammenfassung
Nach vollständig bestandener Vorprüfung soll der Kandidat weitere fünf Semester2) Medizin studieren. Darauf kann er sich zur ärztlichen Prüfung melden. Von dieser handeln die §§ 20–58 der Prüfungsordnung für Ärzte. Dem durch die Hand des Vorstzeuden der ärztlichen Prüfungskommission an die für die Universität zuständige Landeszentralbehörde zu richtenden Gesuch um Zulassung sind eine Geburtsurkunde und die in den §§ 22, 23, 25 und 26 vorgeschriebenen Nachweise beizufügen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Opitz, K. (1921). Ärztliche Prüfung. In: Opitz, K. (eds) Leitfaden der Prüfungsordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34527-6_4
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