Zusammenfassung
Nach Zurücklegung eines medizinischen Studiums von fünf Halbjahren (a. O.) bzw. vier Halbjahren (n. O.)2) ist die Ablegung der ärztlichen Vorprüfung gestattet. Die Zulassung erfolgt durch den Vorsitzenden des Ausschusses für die ärztliche Vorprüfung. Zu diesem Zweck ist ein zur Vollimmatrikulation an einer deutschen Universität berechtigen-des Reifezeugnis (§6), der Nachweis eines fünf- bzw. viersemestrigen1) medizinischen Studiums an deutschen Universitäten (§ 7) und Belege über die Teilnahme an den in § 8 bestimmten (Vorlesungen und) Übungen beizubringen. Im übrigen gelten für die ärztliche Vorprüfung die Vorschriften der §§ 3–19 a. O. und 3–20 n. O.
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Opitz, K. (1924). Ärztliche Vorprüfung. In: Opitz, K. (eds) Prüfungsordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34506-1_3
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