Zusammenfassung
Die das Beweisrecht betreffenden Rechtsnormen sind in der griechischen ZPO. vom 2. April 1834 enthalten (§§ 244-461). Dieses Gesetzbuch ist hauptsächlich das Werk des bayrischen Rechtsgelehrten Georg von Maurer, der als Regent für den damals noch unmündigen König Otto von Griechenland, Sohn des bayrischen Königs Ludwigs I., nach Griechenland gekommen war1. Quellen der griechischen ZPO. sind die damaligen bayrischen Entwürfe für eine ZPO. und ferner der französische Code de procédure civile von 1806. Was aber das Beweisrecht anbetrifft, so ist die Quelle des griechischen Rechts zum wichtigen Teil der französische c. c. Bekanntlich ist in Frankreich das Beweisrecht teils im c. c, und zwar unter dem Titel „de la preuve des obligations et de celle du payement“ (§§ 1315-1369), teils im Code de procédure civile (§§ 193-341) geregelt. Offenbar liegt hier eine schlechte Systematik vor. Zunächst einmal ist diese Zersplitterung der Materie unbegründet. So z. B. werden von den Beweismitteln der Augenschein und der Sachverständigenbeweis im Code de procédure civile, die übrigen im c. c. behandelt. Ferner ist der Beweis ein Institut des Prozesses, das daher nur in der ZPO. behandelt werden sollte. Drittens: Wenn der Beweis im bürgerlichen Recht seine Regelung finden sollte, dann sollte dort ganz allgemein über alle privatrechtlichen Institute gehandelt werden und nicht eine Beschränkung auf die Obligationen erfolgenl. Die griechische ZPO. ist dieser schlechten Systematik nicht gefolgt und hat das ganze Beweisrecht in sich auf genommen. Seit der Zeit ihrer Entstehung ist die griechische ZPO. vielfach geändert worden. Das Beweisrecht aber hat unter diesen zahlreichen Novellen sehr wenig gelitten.
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Literature
Der Grundsatz der Unteilbarkeit war in dem c. c, § 1356, 3, auf-genommen und gilt heute überall, wo der c. c. geltendes Recht geworden ist, so z. B. in Italien (§ 1360, 1 c. c. it.). Über dessen Sinn vgl. Aubry et Rau: a. a. O. XII, § 751, S. 120 f. — Colin-Capitant: a. a. O. — Lessona: a. a. O. Bd. 1, Nr. 611-615 bis.
Zachariae von Ligenthal-Crome: Handbuch des französischen Zivilrechts I, § 152, S. 440–442. 1894 8.
Libadas: a. a. O., § 1391. — Eukleides: a. a. O., § 200 Anm. 1. — Bonnier: a. a. O., Bd. 2, Nr. 694.
Insbesondere F. Geny: Des droits sur les lettres missives Bd. 2, Nr. 165-167, S. 18–46. 1911.
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Fragistas, C.N. (1929). Grundzüge des griechischen zivilprozessualen Beweisrechts. In: Rechtspolitische und Rechtsvergleichende Beiträge zum Zivilprozessualen Beweisrecht. Prozessrechtliche Abhandlungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34501-6_2
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