Zusammenfassung
Hat der Unternehmer einen Anspruch darauf, den ihm einmal übertragenen Bau auch beenden zu dürfen? Nein, antwortet das Bürgerliche Recht. Vielmehr steht es in des Bauherrn Belieben, seinem Unternehmer den Vertrag jeden Augenblick aufzukündigen und ihn dadurch zu umgehender Arbeitseinstellung zu zwingen. Jeder Protest gegen ein solches, unter Umständen Ruf und Ansehen des Unternehmers gefährdendes Verhalten ist von vornherein vergebens. Hat also am 18. September 1911 der Bauherr X. den Baumeister Y. mit der Errichtung eines Wohnhauses um 42000 M. betraut, so hilft’s dem Y., der den Bau bis zum ersten Stockwerk gefördert hat, nichts: er muß, wenn ihm sein Bauherr am 29. Januar 1912 den Bauvertrag sofort kündigt, alles stehen und liegen lassen und die Arbeit einstellen. Bei der Behandlung der hieraus entstehenden Rechtslage sei, um Mißdeutigkeiten dadurch zu begegnen, nachdrücklich hervorgehoben: Kündigung bedeutet hier für uns ein Verbot weiterer Arbeitsentfaltung ohne gerechtfertigten Grund. Diese Feststellung ist um so erforderlicher, als in der Praxis bisweilen das Wort Kündigung dort gebraucht wird, wo es nicht hingehört.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Lieske, H. (1913). Der gekündigte Bauvertrag. In: Das Recht der Bauwelt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34119-3_7
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