Zusammenfassung
Die beweglichen Klagen der Baulieferanten nach einem bessern Schutze müßten in dem Augenblicke um ein Beträchtliches ihrer Berechtigung einbüßen, zu dem das Baumaterial der Regel nach einem Eigentumsvorbehalte zugänglich würde. Könnten Tischler, Glaser, Schreiner, Schieferdecker, Zimmermeister, Schlosser ein Recht zur Rücknahme des Gelieferten für den Fall der Einstellung der vertragsmäßig festgelegten Zahlung ausbedingen, so hätte alle Not ein Ende. Indes schiebt das Bürgerliche Gesetzbuch einen Riegel vor die vielfach in solchem Sinne lautgewordenen Wünsche. Es will wesentliche Bestandteile nicht zum Gegenstände besonderer Rechte gemacht wissen. Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören aber die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen; dies bedeutet, daß das Baumaterial in des Hausbesitzers Eigentum fällt, sobald es verbaut ist. Bei Balken, Bausteinen, Türen und Fenstern ist das jetzige Recht nicht imstande, den Lieferanten, der sich das Eigentum bis zur Zahlung reserviert hat, auf Grund seiner Abrede vor Schaden zu bewahren. Das Gesetz wollte Sonderrechte an den einzelnen Teilen nicht zulassen, weil sonst beispielsweise ein Haus infolge der von den Bauhandwerkern gemachten Vorbehalte in seine einzelnen Bestandteile (Baumaterialien) aufgelöst werden könnte.
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Lieske, H. (1913). Rechte an Baumaterialien. In: Das Recht der Bauwelt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34119-3_5
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