Zusammenfassung
Hat der Architekt, hat der Bauausführende, hat der Bauhandwerker die Pflicht zur Vorlegung einer spezialisierten Rechnung? Wir können die hier genannten drei Personenkreise hinsichtlich der Erörterungen, über die Pflicht zur Rechnungslegung bei aller Verschiedenheit der ihnen sonst obliegenden Funktionen diesmal getrost gemeinsam behandeln. Denn zu welchem Resultate wir auch gelangen, sei es, daß wir eine solche Pflicht anerkennen oder verneinen, jedenfalls verdienen die für die Beantwortung der Frage nach der Verpflichtung zur Rechnungslegung obwaltenden Grundsätze gleiche Anwendung auch gegenüber den je nach dem Charakter der gedachten Berufsklassen verschieden gearteten Arbeitsleistungen.
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Lieske, H. (1913). Die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach Ausführung von Bauarbeiten. In: Das Recht der Bauwelt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34119-3_4
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