Zusammenfassung
Im römischen Recht taucht zum ersten Male die zivilrechtliche Haftung der Baumeister und der Bauunternehmer für Fehler an Bauwerken in der Gesetzgebung auf. Freilich waren es dort vorerst nur die öffentlichen Bauten, deren die Legislatur gedachte, Hinsichtlich ihrer aber war die Haftung auch eine nach unsern heutigen Rechtsanschauungen über die Maßen weitgehende. Baumeister und Bauunternehmer hafteten nämlich mit Einschluß ihrer Erben, unbeschadet einer bereits erfolgten Approbation fünfzehn Jahre lang für alle sich in dieser Zeit herausstellenden Fehler, deren Entstehungsursache nicht in einem Zufall begründet lag.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1913 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Lieske, H. (1913). Das Wesen des Bauwerks. In: Das Recht der Bauwelt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34119-3_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-34119-3_3
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-33721-9
Online ISBN: 978-3-662-34119-3
eBook Packages: Springer Book Archive