Zusammenfassung
Was bedeutet der Bauschein? Er ist die schriftliche Erklärung der Bauerlaubnis seitens der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis, auch Baukonsens geheißen, ist, mündlich erteilt, wirkungslos, sobald das Gesetz die Schriftform für sie angeordnet hat. Fordert aber die Baupolizeiordnung nicht ausdrücklich Schriftlichkeit des Konsenses, so belehrt uns das Oberverwaltungsgericht, daß ihn die zuständige Behörde dann auch mündlich erteilen kann1). Freilich vermögen Irrtümer nach dieser Richtung den Irrenden leicht verhängnisvoll zu werden. Das beweist uns ein Reichsgerichtsentscheid, der einen Angeklagten verurteilte, weil er in Unkenntnis der von der Behörde geforderten Schriftform für Baukonsense auf Grund einer ihm vom Polizeiverwalter mündlich erteilten Erlaubnis die Bauarbeiten begonnen hatte. Die Verurteilung erfolgte nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches (§ 367 Ziff. 15), das den mit Strafe bedroht, der als Baumeister einen Bau, zu dem die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung ausführt2). Der im Bauschein zum Ausdruck gebrachte Baukonsens nimmt naturgemäß Bezug auf die dem Baugesuch beigefügten Bauvorlagen, die darum, mit dem Prüfungsvermerk ausgestattet, zusammen mit dem im Bauscheine verzeichneten Baubedingungen ein festgefügtes Ganzes bilden.
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Lieske, H. (1913). Die Rechtsgrundlagen der baupolizeilichen Verfügungen. In: Das Recht der Bauwelt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34119-3_18
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-34119-3_18
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