Zusammenfassung
Die ganze ostafrikanische Küste, soweit sie deutsche Interessen einschloß, war nun in vollstem Aufruhr. Die beiden einzigen Punkte, Dar es Salaam und Bagamojo, welche durch die heldenhafte Berteidigung der deutschen Besaßung mit ihrem kleinen Häuflein schwarzer Soldaten und weniger true ergebener Araber dem Ansturm der hundertsach überlegenen Macht der Rebellen standhielt, konnte sich nicht auf die Dauer mit ihren geringen Machtmitteln halten. Der Sultan von Sansibar hatte zwar, dem diplomatischen Drucke nachgebend, zum Schein einen schwachen Versuch gemacht, den Ausstand zu dämpfen, aber der Volksbewegung gegenüber erwies sich seine Kraft als gänzlich wirkungslos, zumal es ihm doch nicht ernstlich darum zu thun war, den Deutschen, die im Grunde genommen seine Widersacher waren, zum Siege zu verhelfen. Die Gefahr rückte immer näher heran, daß ein mit großer Kühnheit und Thatkraft von unsrer Seite unternommenes Werk an dem Widerstand der Araber und Reger gescheitert wäre. Für diesen Fall hätte Deutschland für immer darauf verzichten müssen, zur Kolonialmacht heranzuwachsen und an großan zivilisatorischen Werken außerhalb des Baterlandes mitzuwirken. Zum Glück verkannte aber die große Masse des Volkes die Iragweite der Ereignisse nicht. Zudem war die Ehre der Nation schon zu sehr in Ostafrika engagiert, als daß das deutsche Volk nicht mit allem Nachdrucke hätte darauf bestehen müssen, thalkrästig einzugreifen. Einmütig trat dasselbe für die Interessen seiner Vandsleute ein und nahm den Kampf in ruhiger Zuversicht auf. Die Angelegenheit wurde in der Volsvertretung des Reichstages zur Sprache gebracht, dem Bundesrat ging seitens des Reichskanzlers folgender Geseßentwurf, betreffend den Schuß der deutschen Interessen und Bekämpfung des Sklavenhandels in Ostafrika, zu. Der Entwurf umfaßt drei Paragraphen, welche nach der dritten Vesung am 30. Januar 1888 in untenstehender Fassung angenommen wurden:
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§. 1
Für Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels und zum Schuß der deutschen Interessen in Ostafrika wird eine Summe bis zur Höhe von zwei Millionen Mark zur Berfügung gestellt.
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§. 2
Die Ausführung der erforderlichen Maßregeln wird einem Reichskommissar übertragen.
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§. 3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Beträgen ach Maßgabe des eintretenden Bedürsnisses aus den bereiten Mitteln der Reichshauptkasse zu entnehmen.
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Reichard, P. (1892). Niederwerfung des Aufstandes durch v. Wißmann. In: Deutsch-Ostafrika. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34100-1_7
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