Zusammenfassung
Die Material- und Bauvorschriften sind als Anlage zu § 5 der Dampffaßverordnung vom Min. f. H. u. G. herausgegeben worden; sie sollen in den nachfolgenden Abschnitten 3b–f in den Hauptzügen zergliedert und erläutert werden, da sie für den Apparatebau eine besondere Bedeutung besitzen. Im übrigen kann gesagt werden, daß die Wandungen und sonstigen Bestandteile von unter die Dampffaßverordnung fallenden chemischen Apparaten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen, als welche die genannten Material- und Bauvorschriften zu gelten haben.
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Schröder, H. (1920). Wie müssen die Dampffässer gebaut und ausgerüstet sein?. In: Die chemischen Apparate in ihrer Beziehung zur Dampffaßverordnung, zur Reichsgewerbeordnung und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie. Monographien zur chemischen Apparatur. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34086-8_4
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