Zusammenfassung
Auf keinem Gebiete des gewerblichen Lebens ist die polizeiliche Beaufsichtigung des Betriebes so einschneidend wie beim Bergbau Es er klart sich diese Stellung aus den dem Bergbau eigentümlichen Gefahren die schon frühzeitig besondere Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter erforderten. Für die Art und den Umfang der bergpolizeilichen Aufsicht sind in Preußen die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom \(\frac{{{\text{24}}{\text{. Juni 1865}}}} {{{\text{24}}{\text{. Juni 1892}}}}\) maßgebend. Danach wird die bergpolizeiliche Aufsicht selbst auf Grund von Polizeiverordnungen ausgeübt, die zu erlassen die Oberbergämter über die in § 196 a a. O. angeführten Gegenstände berechtigt sind. Von dieser Befugnis hat das für die staatlichen Saargruben zuständige Königliche Oberbergamt Bonn im weitesten Maße Gebrauch gemacht. Die erste „Allgemeine Polizeiverordnung“ datiert vom 8. November 1867 und trifft bereits eingehende Bestimmungen über die Förderung, Fahrung, Wetterführung, die Hauerarbeiten und andere Gegenstände mehr. Sie wurde ergänzt und er weitert durch die Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 1. Mai 1894 in der Fassung vom 12. Januar 1895. Neben diesen allgemeinen Polizeiverordnungen sind zahlreiche Sondervorschriften ergangen. Als wichtigste unter ihnen können die jetzigen Bergpolizeiverordnungen für den Betrieb der Schlagwettergruben vom \(\frac{{{\text{1}}{\text{. August 1887}}}} {{{\text{1}}{\text{. Juli 1896}}}}\) und für den Betrieb der Gruben mit gefährlichem Kohlenstaub vom \(\frac{{{\text{2}}{\text{. April 1892}}}} {{{\text{8}}{\text{. Oktober 1900}}}}\) in Bezug auf die Sicherung des Lebens und der Gesundeit der Arbeiter gelten.
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Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH. (1904). Die Arbeiterfürsorge auf dem Gebiete der Unfallverhütung. In: Die Wohlfahrtseinrichtungen für die Arbeiter auf den Gruben der Königlichen Bergwerksdirektion zu Saarbrücken. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34036-3_5
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