Zusammenfassung
Unterhaltsberechtigt sind in der Regel nur Personen, welche außers’ande sind, sich selbst zu ernähren, hauptsächlich also Kinder und Invalide. Die Unterhaltspflicht geht nur so weit, als durch ihre Erfüllung der eigene standesgemäße Unterhalt des Gewährenden nicht gefährdet wird. Verpflichtet zur Unterhaltsgewährung sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge: der Ehegatte, die Kinder, Enkel (Urenkel usw.), der Vater, die Mutter, Großeltern (Urgroßeltern usw.). Eltern sind verpflichtet, ihren minderjährigen Kindern auch dann Unterhalt zu gewähren, wenn diese zwar Vermögen haben, aber die Zinsen zum Unterhalt nicht ausreichen; die Unterhaltspflichtigen können auch von der Armenverwaltung nachträglich angehalten werden, dieser die für ihre unterhaltsberechtigten Verwandten verauslagten Beträge zu erstatten.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Friedeberg (1910). Aus dem Familienrecht und verwandten Gebieten. In: Die Wohlfahrtseinrichtungen von Groß-Berlin nebst einem Wegweiser für die praktische Ausübung der Armenpflege in Berlin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34035-6_12
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