Zusammenfassung
Das Handelsregister dient dazu, einem jeden Einsicht zu verschaffen, wer der Inhaber einer Firma ist, und wer befugt ist, die Firma zu zeichnen. Das deutsche Handelsgesetzbuch schreibt vor, daß bei jedem zuständigen Amtsgericht ein Handelsregister geführt w rd; darin ist einzutragen: die Firma des Kaufmannes nebst dem Namen ihres Inhabers, etwaige spätere Änderungen in den Verhältnissen der Firma, ebenso das etwaige Erlöschen derselben; jede Prokura, die einer bestimmten Person erteilt wird, sowie das Erlöschen einer solchen Prokura, der Sitz der Firma und endlich das Datum, an dem sich die betreffende Eintragung bezw. Änderung zugetragen hat. Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den „Deutschen Reichsanzeiger“ und ein anderes Blatt bekannt zu machen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Behm, M. (1918). Kaufmännische Einrichtungen und Usancen (Platzgebräuche). In: Behm, M. (eds) Leitfaden der allgemeinen Handelslehre (Kontorpraxis). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33906-0_10
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