Zusammenfassung
Der Erlaß des Knappschaftsgesetzes vom 10. April 1854 besitzt auch für den Saarbrücker Bezirk eine wesentliche Bedeutung, da es bei dem bis dahin in den linksrheinischen Landesteilen bestehenden gänzlichen Mangel gesetzlicher Vorschriften den Saarbrücker Knappschaftsverein zum ersten Male auf gesetzliche Grundlagen stellte. Die durch das Gesetz dem Verein zugewiesene Aufgabe, die die Leistungen einer Pensions-, Witwen- und Waisenversorgungskasse, sowie Kranken- und Sterbekasse umfaßte, wurde allerdings schon längst erfüllt, sodaß nach dieser Richtung hin das Gesetz nichts zu bessern fand. Dagegen war von besonderer Wichtigkeit die Bestimmung in § 5 des Gesetzes, welche die bisherige Verwaltung des Vereins durch das Bergamt aufhob und sie einem Vorstand übertrug, der durch Berufung dreier Mitglieder seitens des Ministers für Handel und Gewerbe und durch Wahl ebensovieler Vertreter der Vereinsgenossen seitens der Knappschaftsältesten gebildet wurde. Von diesem Zeitpunkte ab ist das Gesetz und das auf Grund desselben unter Mitwirkung der Vereinsvertretung erlassene Statut vom 29. Januar 1859 zunächst die alleinige Richtschnur für die Beschlüsse und Handlungen der neuen Verwaltung geworden.
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Müller, E. (1904). Der Saarbrücker Knappschaftsverein. In: Der Steinkohlenbergbau des Preussischen Staates in der Umgebung von Saarbrücken. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33330-3_8
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