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Die Deliktsformen

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Zusammenfassung

Die vorsätzliche widerrechtliche Vervielfältigung ist vollendet, sobald ein Exemplar oder auch nur ein substantieller Teil des nachgedruckten Werkes hergestellt ist. Denn der durch das Gesetz zum Begriff des Vergehens verlangte Erfolg ist nach § 41 Lit. Ges. auch bei teilweiser Vervielfältigung1), Aufführung, Vorführung und Vortrag eingetreten2).

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Referenzen

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von Hentig, H. (1912). Die Deliktsformen. In: Der strafrechtliche Schutz des literarischen Eigentums nach deutschem und österreichischem Rechte in rechtsvergleichender Darstellung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33329-7_4

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