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Das literarische Eigentum

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Zusammenfassung

Der Eigentumsbegriff, der dem Entwurf zugrunde liegt, so lesen wir in den Motiven zum Entwurf eines BGB. für das Deutsche Reich), bringt es mit sich, daß als Gegenstand des Eigentums nur eine Sache) gedacht werden kann, während andere Gesetzgebungen den Eigentums-begriff weiter fassen. Pr. ALR. I.8 § 2. Bayr. LR. 4.2. §4. Vgl. Österr. GB. §§ 353, 354. Eine gewisse Analogie besteht, so führt der Entwurf fort, zwischen dem Eigentum und den anderen absoluten, nicht von einem Stammrecht abgeleiteten Rechten namentlich dem Erbrecht und den Urheberrechten.

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Referenzen

  1. Bd. III, S. 257, 1888.

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  2. S. hierzu die lebhaften Streitfragen über die rechtliche Natur des fließenden Wassers und der Elektrizität, die übergangen werden müssen. Auch die verschiedenen Lösungen des problems über Eisentnahme aus össentlichen Gewässern; verboten in Preußen: S. RGg. Bd. 32, S. 239. Erlaubt nach den österreichischen Wasser-geSetzen Böhmen, Mähren, Tirol § 15. Über die Unzulässigkeit der Verpachtung von Eisbahnen auf öffentlichen Gewassern s. Bornhak, Juristische Wochen-Schrift 1909, S. 213.

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  3. Das Schrifteigentum erstreckt Sich nicht nur auf die Handschrift, Sondern auch auf deren Inhalt. Es enthält daher das Recht über die Vervielfältigung durch Abschrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfahren. Bad. LR. Art. 577.

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  4. VU. Art. 4, Abs. 6. S. dazu das Monitum von Suarez zit. Bornemann, System. Darst. d. preuß. Zivilr. 1843. Bd. III, S. 195.

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  5. Das Recht des Verlegers, des Übersetzers, des Dramatisierenden hebt das UR. nicht auf, aber es suspendiert es bezüglich der wichtigsten Nutzungsrechte. Wie beim Sacheigentum tritt beim lit. Eigentum Konsolidation ein, sobald dieses dingliche Recht erlischt. Dernburg S. 36. Das Dichterrecht ist mit dem Verlagsrecht oder Übersetzungsrecht wie mit einem Servitut belaftet. Wenn der Übersetzer stirbt, fällt sein Recht an den Urheber zurück. RGZ. Bd. 71, S. 92.

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  6. Abel, System d. österr. Markenrechts. 1908. S. 12.

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  7. Delikte, S. 82.

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  8. Es ist eine allgemein anerkannte Tatfache, daß bis zum 11. Jahrhundert die Bergwerke in Deutschland als Zubehörungen der Erdoberfläche angefehen und für Rechnung der Grundeigentümer bebaut wurden. Befeler, Stift. PrR. Bd. II, S. 842 und dort Literatur. S. auch Zycha : Das Recht des ältesten deutfchen Bergbaues bis ins 13. Jahrhundert. 1899, S. 45 ff.

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  9. Dernburg, S.38.

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  10. S. Benedikt, , S. 24. Heusler, Instit. PrR. §68. Benedikt betont mit Recht, daß es sich bei den Anhängern des geistigen Eigentums nur um eine Verteidigung der faßlicheren Terminologie, nicht aber eine Konstruktion handelt, aus der bestimmte Postulate für die Dauer und den Inhalt des Rechts abgeleitet werden können. Fehler Osterrieths!

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  11. Kohler, Autorrecht. S.66–67.

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  12. S. die bei Kohler, Autorrecht. S. 66, genannten, zahlreichen Schriftsteller. Neuerdings auch Bettelheim, Patentrecht S. 92.

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  13. S. dazu das neue englische Copyright-Bill mit feiner Zwangslizenz, die 25 Jahre nach der Veröffentlichung unter gewissen Umständen vom Controller-General of Patents and Designs erteilt Werden kann, und das von den Tories so heftig angegriffen wurde. Dadurch soll den reasonable requirements of the public auf Herausgabe guter und nicht allzu teurer Bücher entgegengekommen werden. Copyright-Bill, Art. 4, Abf. 1. Parliamentary Debates, House of Commons, 7. April 1911 u. 17. Auguft 1911.

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  14. Sehr interessant ist in diefer Hinsicht der am 5. Dez. 1911 in der französischen Deputiertenkammer eingebrachte Gesetzentwurf, dessen Art. 1 lautet: Dans toutes les ventes publiques d’oeuvres d’art signées telles que peintures, sculptures, gravures ou dessins l’acheteur paiera en sus du prix un droit de 2 %, qui s’ajoutera aux droits perçus par les officiers publics chargés de la vente. Ce droit supplémentaire reviendra aux auteurs de l’oeuvre d’art et pendant un délai de cinquante ans après leur mort à leur veuve ou ayant droit.

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  15. Syftem des römischen Rechts, Bd. I S. 382.

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  16. S. dazu die türkischen Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden. ES gibt drei Arten von Eigentum. Mülk eine Ursprungsbezeichnung für erobertes Land, Miri Staatsland, das dem Privateigentümer zu einer Art Erbpacht gegeben ist, und zu deren Veräußerung er der Genehmigung des Staates bedarf. Schließlich Wakif, eine Form des Grundeigentums, die er ft durch Bezahlung von 20% des Wertes an den Staat vererblich gemacht wird, und die im übrigen dem Miri entspricht.

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  17. Demburg, S.39.

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  18. Macgillivray, S. 220. Ein ähnliches Recht kennt das öfterr. Gesetz an Mitteilungen und Notizen für die Tagesblätter, deren Schutz erst mit der Veröffentlichung durch das befugte Blatt erlischt (Ges. 26. Dez. 1895 § 27).

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  19. Bürgerl. Recht, Bd. III, S. 205.

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  20. Finger, Strafrecht. 1902. Bd. II, S. 258. Entsch. Kass. §. Nr. 1851 und 3115.

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  21. Birrell, S. 17.

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  22. Goethe, Reimfprüche und zahme Xenien: Was wär ich. Ohne dich. Freund Publtkum. All mein Empfinden, Selbftgespräch, All meine Freude stumm.”

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  23. Laboulane, S. 20.

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  24. Kohler, Autor-R. S. 103.

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  25. Leift, Über die Natur des Eigentums. S. 69 ff.

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  26. S. auch rufsisches StrGB. bon 1903 §§ 620–622.

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  27. „Aller Staatsbann, der nicht aus der Natur der Sache abgeleitet wird, d. h. der nicht als Folge eines Eigentumsrechtes erscheint, an dessen Heiligkeit ein jeder glaubt, auch wenn er fie nicht immer ehrt.… weckt Neid und Unzufriedenheit, und so kann fein Erfolg nie jene Achtung erlangen, die das Eigentumsrecht hat.” Brauer, Erläuterungen über den Code Napoleon 1809, Bd. I, S. 466. „Daß diefe Achtung unkörperlichen Gegenständen gegenüber noch sehlt, ist beim jugendlichen Alter ihrer Entwicklung erklärlich, ist aber in der Erkenntnis-fähigkeit der Mitwelt, nicht in der Natur der Sache gelegen.” v. Freydorf, S. 126.

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  28. Birrell, S. 14

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  29. H. Müller, Der Diebstahl im Urheber-Patent, Warenzeichenrecht und unlaut. Wettbewerb. Berlin 1910.

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  30. 1893 wurde der in der franz. Kammer gestellte Antrag, propriété durch droit d’auteur zu ersetzen, abgelehnt.

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  31. Nur in einem galle hat miser Ges. den Versuch gemacht, die Idee unabhängig Von ihrer Objektivierung zu Schützen: bei der musikalischen Idee. Aber ein Solches Aufftöbern geistiger Affinitäten unter veränderten Formen ist von Übel und geht viel zu weit. S. dazu Dernburg, S. 83 und den Fall Strauß v. Noren. Jur.-Ztg. 1907, S. 1079 und 1908, S. 136.

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  32. Birrell, S. 167. Darum hätte Philipp der Fünfte Marquis Posa in die größte Verlegenheit bringen können, wenn er auf dessen Ausruf : „Sir, geben Sie Gedankenfreiheit” den Marquis gebeten hätte, ihm gesetzliche Vorschläge über diese Materie einzureichen.

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  33. Riezler, S. 214, Mitteis, S. 121, Dernburg, S. 45, Calker Del., S. 97, Wrängell, S. 28, Laboulaye, S. 33, Hals-huxt), S. 143. Seulement le législateur ne s’inquiète pas des abstractions il ne connait l’idée que par le produit qu’elle a enfanté et c’est ce produit, qu’il entoure de sa protection. Laboulatye, S. 28.

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  34. Lit. Praxis 1910, Nr. V, S. 35.

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  35. Der Inhaber des Vervielfältigungsrechts von Bildern klagte gegen einen Theaterdirektor, der nach den Bildern lebende Bilder Stellte und diese dann photo-graphierte. Er wurde abgewiesen. House of Lords, Dez. 1894 A. E. 20, 1895, zit. Hamlin, S. 211. Benedikt, Jur. Bl. 1893, S. 243 unterscheidet hier Wiederholungen und „Erinnerungen” an ein Bild.

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  36. Ihering, Geist des römischen Rechts, Bd. III, S. 340.

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  37. Zur Frage von Idee und Form: Gegenstand des Schutzes ist nicht der geistige Inhalt, Sondern die spezisische Form, daher find Volksmärchen, Sagen usw. in neuer Form schutzberechtigt. Schmidl, S. 81, Daude, UR. S. 3. An den Grimmschen Märchen hat das OLG. Dresden ein Urheberrecht anerkannt. Annalen des OLG. Dresden, Bd. IV, S. 260. Die bloße buchhändlerische Idee, z. B. Neudruck einer Nibelungenhandschrist in Faksimile, ist ungeschützt. Dambach, Gutachten II, S. 271. Kein UR. besteht an einer Idee in ihrer Anwendung, daher Stenographische Systeme und Sigel als solche ungeschützt. Dambach, Gutachten I, S. 5. Ebenso Circuit court, northern district New York. Febr. 1892, 49. Fed. Rep. 15, zit. Hamlin 31.

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  38. Das Appellationsgercht Bafel-Stadt hat die Mutteraufführung zur Herstellung kinematographischer Filmdramen als ein literarisches Werk sui generis bezeichnet, das unter den gewöhnlichen Voraussetzungen Schutz genießt. Urt. 28. Juni 1910, zit. Zeitschrift für Schweizer Recht, 1911, S. 37. Ich glaube,. daß man diese Darftellungen wird unter die dramatischen Aufführungen oder die Pantomimen einreihen können. Die Herstellung Szenischer Bilder und ihre kinematographische Aufnahme nach einem Roman hat der Supreme Court der Vereinigten Staaten für eine unerlaubte Dramatisierung des Romans gehalten. Urt. 13. Nov. 1911, zit. von Huberich in Jur.-Ztg. 1912, S. 154.

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  39. In Frankreich zum ersten Male geschützt Rouen, 12. Nov. 1875. Pouillet S.43.

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  40. Für Schutz der Pantomime Schon Köhler in feinem Autor-R. und Hin-fchiuS, Ihering Jahrb. Nr. 26. 1888. S. 188.

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  41. Maupassant hielt es in der letzten Zeit, als seine geistige Erkrankung immer deutlicher hervortrat, nicht mehr der Mühe wert, feine Novellen niederzuschreiben. Er hat fie auf der Yacht Belami feinen zwei Matrosen oder auf ein-Jamen Spaziergängen Seinem Diener vorerzählt. Dieser Diener hat uns einige diefer Erzählungen in seinem Buch: Souvenirs sur Guy de Maupassant par Franz#x00E7;ois son valet de chambre, Paris 1911, berichtet. Fraglos find diese nur mündlich fixierten kleinen Kunstwerke als geschützt und als lit. Eigentum der Maupassantschen Erben anzusehen. Der Diener hatte ähnlich dem Eigentümer des körperlichen Kunstwerks bei Bildern und Statuen als Verfügungsberechtigter über das Fixierungsmaterial, hier das gesprochene Wort, die tatsächliche Macht, das UR. in Wirksamkeit treten oder latent bleiben zu lassen. Dieser Interessen-konfïiît und feine Lösung ist nicht immer erfreulich, aber unvermeidbar.

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  42. In Amerika hat man hier vergeblich versucht, sich mit einer unfair competition-Klage zu helfen. Ihre Anwendbarkeit wird ganz von den Um-Ständen abhängen. Frohmaun v. Weber, New York Supreme court Nov. 1903, zit. Hamlin 151. So hatte einer ein Buch: Letters from a Self Made Merchant to his Son geschrieben. Darauf erschien ein Buch: Letters from a Son to his Self Made Father. Der andere klagte und wurde abgewiesen. Massachusetts Supreme Court, Juni 1903, zit Hamlin, 156. Mit Recht betont Benedikt, S. 206, daß die höchfte Entwicklung der Kunst immer in jene Zeiten gefallen ist, wo diefelben Stoffe von wetteifernden Kunftlern immer reicher und tiefer eigenartig ohne Originalitätssucht ausgeftaltet wurden. S. die Akademie von Florenz, wo eine Verkündigung, eine Anbetung der Könige neben den anderen hängen. Ein Stil, etwa der Louis XV., wäre ungechützt, nicht aber die eigenartige Kombination Stilistischer Einzelheiten, wie sie eine Zeit etwa ausgebildet hat. Cour de Paris, 9. Juli 1910. Droit d’auteur 1911, S. 67.

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  43. Auf das Material der Fixierung kommt es nicht an. Ob sich die geistigen Schöpfungen auf Tonziegeln, Grabmonumenten oder Denkmälern, als Werfe auf Töpfen und Krügen, Tischläufern oder Sofakiffen als Gedichte in Zuckerguß auf einer Torte befinden, kann von Wichtigkeit nicht sein. Gleichgültig ist auch die Übermittelungsform als Telegramm, Heliogramm oder telephonisches Gespräch ufw. S. Schmidl S. 88, Scheele S. 52. Kloftermann hat seinerzeit auch den Nachdruck kurzer Telegramme für strafbar erklärt, wenn sich an den ausschließlichen Befitz oder die Priorität solcher Telegramme ein vermögensrechtliches Interesse knüpft. Klo ft ermann S. 157. Nach unserer Auffassung würde hier nur ein Zivilanspruch aus § 826 BGB. gegeben fein. Vielleicht wird auch noch eine entfprechende Bestimmung in dem Wettbewerbsgesetze Aufnahme finden. S. Ehancery, Division März 1897, zit. Hamlin 48. Falsch: Supreme Court Melbourne, zit. Copinger S. 43.

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  44. L’imitation du genre adopté par un peintre ne constitue pas d’une manière générale une contrefaçon de ses oeuvres. Cour de Paris, 26. Nov. 1902. Gazette du Palais 22. Jan. 1903. Copyright does not extent to ideas, schemes, systems or methods. Halsbury 143. Schmidl S. 81 und Kohler, UR. S. 136.

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  45. Kohler, UR. S. 138.

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  46. A. M. Milleis S. 130, der jedem, der wie Mozart auf der Kegelbahn eine Melodie vor sich hinträllert, ein UR. zuspricht.

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  47. Nicht der Befriedigung der Neugierde oder Wißbegierde soll das Produkt dienen, fondern die Befriedigung eines ästhetischen Bedürfnisses im Auge haben. Produkte, die zweifellos zu einem materiellen Gebrauch, nicht zur Befriedigung eines äschetischen Bedürfnisses bestimmt find, bilden kein Objekt des UR. Kaff.-Hof 19. Juli 1887. zit. Granichftädten S. 46. Hier liegt auch die Grenze zwischen ungeschütztem Tanz und geschützter Pantomime. „An examination of the description of complaints dance shows that the end sought for and accomplished was solely the devising of a series of graceful mouvements combined with an attractive arrangement of drapery, lights and shadows, telling no story, portraying no caracter, depicting no emotion. Marie Louise Fuller v. Benis, 50 Fed. Rep. 926.

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  48. Poinsard, S. 20/21. Copyright Act 1911, sect. 35.

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  49. Mechanische Zufammenftellungen, z. B. Theaterzettel find nicht geschützt. S. dazu RGStr. Bd. 39, S. 282 und RGZ. Bd. 66, S. 227 gegen die Berliner Hoftheater-Intendanz. Trotz der Entscheidungen der Straf- und 3ivilsenate des Reichsgerichts führen die Theaterzettel der Königlichen Bühnen den Aufdruck „Nachdruck verboten”. — „Der Umstand, daß ein Theaterunternehmen sich durch den Vertrieb von Theaterzetteln eine Einnahmequelle verschafft, ist nicht geeignet, fie zum individuellen Geiftesprodukt zu Stempeln.” S. Deutsche Jur.-3tg. 1907 S. 1197 und S. 1201. Rennberichte als bloße Aufzeichnungen von Taisächlichkeiten nicht geschützt. Hanseat. OLGr. 25. Jan. 1905. Rechtsspr. OLG. Bd. IV S. 242. „Die Schilderung aus der Feder eines Sachverständigen könnte unter Umständen ein Schulfähiges Geisteserzeugnis fein” „fobald es nur die einfache Perzeption von Tatsachen und nicht die Subjektive Aneinanderreihung von Vorstellungen ist, was in Sprachform wiedergegeben wird, ist jede lit. Urheberschaft ausgeschlossen. Mitt-eis S.124. Hurell S. 7.

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  50. S. Hamburg, 18. Juni 1903 GewR. Bd. IV S. 187 und Dam-had) 1886 S. 185. Dagegen Hanseat. OLG. 2. 3.1906, Seussert, Arch. Bd. 61, S. 415. Die Pantomime „Der Affe und fein Diener”, in der das Erscheinen von Menschen nur den Rahmen für die Produktion des Tieres bildete, wurde geschützt. Lord Chief Justice Baron Pollock:….. And it is difficult to say where in principal this is to stop. Why is it to be confined to the larger and graver labours of understanding. Why is it not to be applied to a well told anecdote or a whitty reply? And carried to its utmost extent it would at length descend to the lower and meaner subjects and include the trick of a conjurer and the grimace of a clown. Edinbourgh Rev. Okt. 1910. Um einen Gedanken- oder Gefühlsprozeß zum Ausdruck zu bringen, müssen Darftellungsformen von einer gewiffen Anzahl zur Verwendung kommen. An einem einzelnen Wort, auch wenn es einen Gedanken enthält, befieht kein UR. Macgillivray S. 14. Dernburg S. 76. Auch möchte ich nicht der Behauptung Ebners (S.56) zustimmen, ein Witz von 2 Zeilen könne Objekt des UR. fein. Ebenso Milleis, (S. 127), der ein UR. an einem Bon mot für nicht ausgefchloffen hält. Dem steht eine bisher unbestrittene Praxis der Entnahme aus Witzblättern in allen Sandern der Welt entgegen.

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  51. Milleis S. 126. Das Reichsgericht hat eine Reklame für Bruchbänder und die Beschreibung ihrer Befeftigungsart geschützt. RG. 1. Febr. 1911 zit. Das Necht 1911 Nr. 1084.

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  53. Die amerikanische Praxis erkennt in Solchen Fällen das UR. an, weist aber die Klage gegen den Nachdrucker ab. S. Broderv. Zeno 1888. 88. Fed. Rep. 74. Macgillivray S. 266/267.

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  54. Das amerikanische Recht vor 1904 hielt für dramatische Werke nur solche, die geeignet wären „To promoto science or the useful arts”.

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  55. Ahrens: Enzyklopädie 1855–1857, S. 677; dagegen Förster-EcciuS 1892 Bd. III, S. 132.

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  56. Unrichtig ist die Annahme Windscheids (Pandekten I § 147 Anm. 6), der im Anschluß an l. 4, § 1, D. fam.erc. 10,2 ausführt, an Verbotenen Sachen habe kein Privateigentum statt, wäre also auch Diebstahl nicht möglich. S. Dernburg, Syst. d. röm. Rechts, Berlin 1911, Bd. I S. 118, Anm. 6. Mit vollem Recht be-tont Kipp (Windscheid-Kipp, Pandekten 1906 Bd. I § 147 Anm. 6) daß das Verbot des Herstellens, Habens, Feilhaltens, usw. von gewissen Sachen und die Androhung ihrer Einziehung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung (z. B. Lit. Gef. §42) niemals die Versagung des privatrechtlichen und des damit zusammenhängenden Strafrechtlichen Schutzes fei.

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  57. Mémoire de Louis d’Héricourt, 1724, zit. Orgeval 30. Un manuscript qui ne contient rien de contraire à la réligion, aux lois d’état ouà l’intérêt des particuliers est en la personne de l’auteur un bien qui lui est réellement propre. Dagegen 100 Jahre später: Renourd Bd. II 95: La loi ne recherche pas si les ouvrages sont bons ou mauvais, utiles ou inutiles. Elles n’entreprendra pas un classement impossible pour elle et ne s’arrêtera qu’aux caractères extérieurs de l’oeuvre......Où irait-on, a quelles incertitudes a quel désordre serait-on conduit, s’il fallait classer légalement les ouvrages d’esprit par leur originalité? C’est donc avec raison que la loi a étendu des garanties égales sur les „écrits en tout genre”. Ce sont les termes, dont se sert la loi de juillet 1793.

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  58. „Hierbei ist es auch un(er ausdrücklicher Befehl, daß außer dieser on uns selbst angeordneten Darstellung durchaus von keinem anderen Staatsdiener oder Privatgelehrten ein Kommentar über das Strafgesetzbuch in Druck gegeben werde.” Zit. Ealker, Delikte S. 35.

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  59. Kohler, Urheber-Recht S. 160.

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  60. Gleicher Anficht wie Kohler sind eine Anzahl früherer Gesetzgebungen: Öffert. Patent 1846 § 3. — Portug. Gesetz 8. Juli 1851 Art. 9. — Bad. Verl. O. 8. (Sept. 1806 Einltg. Von neueren Autoren: Mitteis 128. Wächter, Werl.R. I, 18. Folly 143. Harum 41. Macgillivray 46,266,267. Halsbury 144 Encycl. of the laws of England Bd. III 618. 88 Fed. Rep. 74, zit. Hamlin 43. Copinger S. 73. Hurell S.8. Anderer Ansicht: Renouard, II, 95. Crome 49. Riezler 217/218. Daude UR., 5. Gierke 770. Stobbe-Lehmann III, §203. Kloftermannl53. Schuster, Tonk. 53. Allfeld, §lBem.4b. Kuhlenbeck, § 1, Bern. 8. Müller 15. Voigtländer, §l,Bem.2. Demburg Bd. VI, 103. Mandry 95. Eisenlohr 48. Friedländer 34. V. Anders 101/102. Schmidl, 89. Gastambide 49. Pouillet 28. Scheele 13. Eiv. Seine 29. Nov. 1865, zit. Poinsard 74.

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  61. „Unter den zurückgebliebenen oder vielmehr zurückgehaltenen Gedichtenist eine bedeutende Anzahl, welche vielleicht niemals öffentlich erscheinen zu lassen rätlich ist; sie find meinem Sohn als Geheimnis in die Hände gegeben.......” Goethe, Paralipomena 1825. Ausgabe von Franz Schultz. Berlin-Leipzig. Bd. 39, S. 308.

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  63. Dafür, daß ein Vertrag oder ein Buch gegen die guten Sitten verstoße, find ganz verschiedene Voraussetzungen erforderlich. England geht hei Büchern sehr weit. Lord Eldon: The law does not give protection to those who contradict the Scriptures. Zit. Hurell S. 46.

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  64. So ist in Berlin im Frühjahr 1911 auf Wunsch der Polizei aus dem Kaiser-Friedrich-Mufeum die in Poftkartenform erfolgte Reproduktion eines öffentlich ausgeftellten Kunstwerkes entfernt worden. Abgefehen von diesem nicht unbedenklichen Fall hat das RG. ausgesprochen, daß Postkarten an sich nicht unzüchtiger Bilder unzüchtig fein können. Diefen Grundsatz wird man auch auf das Kopieren von Bruchstücken wissenschaftlicher Werfe in der Tagespresse anwenden müffen. Und es werden Schließlich der Preis eines Buches oder der Fassungsraum und die Eintrittspreise eines Theaters den Charakter des Unzüchtigen eines Werkes mitbestimmen.

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  65. Das Verbot des § 360 Z. 8 StrGB., fremde Namen zu führen, kann die Unterschrift eines willkürlich erwählten Namens Strafbar, nie aber ungültig machen und gegen den § 126 BGB. verstoßen lassen. Dernburg, Bürg. R. Bd. I. 411, Anm. 6. Das Ordnungsbedürfnis des Staates und die Bemühung des Prioat-rechts, dem ernstlich Gewollten und dem erkennbar Bezeichneten feinen Schutz zu geben, laufen hier einander parallel, ohne in die einer jeden Rechtsfphäre zukommenden Wirkungen und in ihre differenzierten Folgerungen einzugreifen. Trotzdem § 180 SirGB. den Wordellbetrieb verbietet, können Bordellgrund-ftücke wirkfam Veräußert werden. S. Das Recht, 1905, S. 356. „Die auf Sachenrecht!. Gebiet liegenden Erfüllungsgefchäfte werden von der Verbotswidrigkeit oder der Unfittlichkeit des ihnen zugrunde liegenden Kaufalge-fchäfteS nicht in dem Sinne beeinflußt, daß fie deshalb nichtig wären”. RG. 19.3.1907. Goldt. Arch. 1907 S. 303. S. auch RGZ. 63, 185. „Man kann seinen Wohnfitz auch da haben, wo man ein Wormrecht nicht bat. Die Erforderniffe des Domizils, der Wille einen Ort zum bleibenden Aufenthalte zu wählen und dadurch zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und die Betätigung diefes Willens durch entsprechende Handlungen, können auch hei mangelndem Wohnrecht vorhanden fein,” RGZ. 8, 146 ff. Auch hier läßt das Zivilrecht den Normen des öffentlichen Rechts keinen Einfluß auf die Rechtswirkungen die sich für das Subjekt aus der einmal eingeräumten Rechtsstellung — hier dem Domizil ergeben. S. dazu auch Dernburg, Soft. d. röm. Rechts, 1911 Bd. I S. 76.

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  67. „Wollte Gott, Gedrucktes und Geschriebenes hätte so viel Einfluß auf die Menschen als die Regenten und ihre Zensoren fürchten. Bei den unzähligen guten Schriften, die wir haben, müßte dann die Welt schon lange besser geworden fein als fie ist.” Grillparzer, „Lehre vom Gtaat”, Ges. Werke Bd. VII, S. 99, Cotta.

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  69. Renouard, Bd. II S. 96.

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  70. Der Titel einer Zeitung ist ihr Name. RGStr. 28,275. Die Verleger bedienen sich in steigendem Maße eines Provenienzzeichens, dem Schwerlich der Schutz nach dem Warenzeichengefetz zu versagen ist. S. Das Recht 1905, 132. England bestraft die Titelnachahmung, wenn der Titel geeignet ist, to mislead a purchaser of ordinary intelligence. Enzykl. III, 629. Hurell S. 7. Die französische Rechtsprechung neigt zur Bejahung der Frage, den Titel-Schutz nach dem UR. zu entscheiden. Poinsard, 264. Ein Unterfagungs-anSpruch ist anerkannt Paris 5. Juni 1890. Spanien und Japan erkennen ein ausschließliches Recht auf den Titel an. Italien gibt nur gewisse allgemeine Bezeichnungen frei. Das österr. Patent von 1846 erlaubte in § 5 im allgemeinen die Benutzung eines früher schon verwandten Titels, enthielt aber die Bestimmung, daß die Wahl eines gleichen Titels, wenn er zur Bezeichnung des behandelten Gegenstandes nicht unumgänglich notwendig und außerdem zur Irreführung des Publikums geeignet wäre, einen Entschädigungsanspruch begründen Solle. — S. auch Mitteis, S. 23, Kohler AR. 133, Schmidl 155, Altschul 94. RGZ. 12 S. 116, XVIII S. 10. Mandry S. 131, Birrell 188, Seiller, A. Österr. Ger.-Ztg. 1904 S. 3–5, Benedikt 257. 67. Fed. Rep. 904, und 80 Fed. Rep. 901. Riezler 223, Schäfer in Gew.-R. 1903 S. 9 Daude Gutacht. 31. Die Gesetzgebungen, die den Titelschutz in das Urheberrecht aufgenommen haben, müffen die Frage, ob der Titelschutz an die allgemeine Schutzfrist gebunden ist, verneinen. Richtig, Seiller A. Öfterr. Ger.-Ztg. 1904 S. 28. A. A. Schufter, Grundriß S. 12 The publication or sale of any book which in binding title and general appearance is a colorable imitation of the work of another and calculated to deceive the public in that respect is not an infringment of copyright but a common law fraud. Halsbury S. 165. Der Umstand, daß ein Titel oft einen fehr bedeutenden Tauschwert darstellt, kann feine Zugehörigkeit zum UR. nicht begründen. So wurde der Dickenssche Zeitschrifttitel „Household Words” für 71 000 Mark Verkauft.

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  71. Das ist auch die ftillschweigende Anficht des öfterr. Gesetzes, der sich ausdrücklich die Motive des Herrenhaufes anfchließen. Mitteis 119.

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  72. Richtig RGZ. Bd. 41, S. 48.

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  73. S. Brüssel 16. Juni 1909. Droit d’auteur 1910. S. 39.

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  74. S. Öfterr. Lit Gef. § 24 Abf. 2.

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  75. Zwei besonders grobe Fälle feien erwähnt: Im Frühjahr 1911 ließ eine Wiener Malerin ein Buch erscheinen, in dem fie die Liebesbriefe des erst vor kurzem verstorbenen Wiener Bürgermeisters Lueger an fie unter Beigabe einer Anzahl von Fakfimiles veröffentlichte. Die Briefe enthielten die schwersten Ausfälle gegen eine Anzahl lebender, in der Öffentlichkeit stehender Personen. — Ein Jahr vorher ließen die Herausgeber einer franz. Zeitfchrift an die Türen der Comédie française, in der an jenem Abend eine Premiere von Henry Bernfteins „Après Moi” Stattfand, Abdrücke eines Briefes verkaufen, den Henry Beruftem vor vielen Jahren an jene Herausgeber gerichtet hatte. In diesem Brief rühmte sich B., in jugendlicher Unvorsichtigkeit der Dersertion aus Seinem Regiment. Jnfolgedessen kam es be der Pemiee zu den heftigsten antisemitischen Skandalszenen. S. die schönen Worte Kohlers: Das Recht an Briefen S. 16 gegen solchen literarischen Hausfriedensbruch. Das Gefühl, daß Briefe nicht ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen, und das bisher die urheberrechtliche Schutzform suchte, beginnt auch inEngland sich nach einer andern Basis umziehen. Mr. Fustice Story… thinks the doctrine but sound and just that a court of equity ought to interfere where a letter, from its very nature, as in the case of matters of business or friendship, or advice or family or private confidence, imports the implied or necessary intention and duty of privacy and secrecy; or where the publication would be a violation of trust or confidence founded in contract, or implied from circumstances. Zit.Copinger S. 51, so auch der Court of Session von Schottland und die Copinger S. 51 zitierten Fälle.

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  76. Lamartine in einem Rapport über d. franz. Gefetzesprojekt Von 1841. Nous avons mis les lettres dans une catégorie à part, ce sont des manifestations confidantielles dans lesquelles l’homme et non plus l’écrivain se livre lui-même à la confidence et non à la publicité. Zit- Pouillet 317.

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  77. S. Herrenh. Vorl. zu § 24 d. Österr. Ges. zit. Schmidl 174. So würde das Faklsimile eines Kundenbriefes zu Reklamezwecken nicht nur unter Umständen gegen § 1 Wett.-Bew.-Ges. vom 7. Juni 1909 und § 824 BGB. Verstoßen, Sondern auch de lege ferenda ein geschutztes Intimitätsverhältnis Verletzen. S. Zeitschr. für Markenschutz und Wettbewerb 1911 S. 85.

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  78. Das RG. (Urteil 7. Nov. 1908) Jur.-Ztg. 1909, S. 81, Fall Rietzfche-Oücrbeck versagt hei Briefen, soweit fie nicht als lit. Schöpfung ein UR. genießen, ein Individualrecht auf NichtVeröffentlichung und stellt sich damit in Gegenfatz zu der ausdrücklichen Bestimmung d. Copyrigt Act 16. Dec. 1911. Section 31. „ES gäbe nur gesetzlich geregelte Persönlichkeitsrechte (Namensrecht, Warenzeichenrecht, Recht am eigenen Bilde, persönlichkeitsrechtliche Bestandteile des HR.), ein solchen an eigenen Briefen fei bisher nicht durchgedrungen. S. dazu Gutachten von Milleis und Wildhagen. 25. Jur.-Tag 1900, Verhandlungen Bd. II S. 42 und 118, Bd. III S. 141. Gierke Bd. 1 § 81 (Kohler Arch. Bürg. Recht Bd. VII S. 106. Allseld, Jur.-Ztg. 1908, S. 1298, „Veröffentlichung von Briefen”. Halsbury S. 138, Heydemann-Dammbach S.234 und Hurell 24–26.

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  79. S. Brüssel 16. Juni 1909, Droit d’auteur 1910 S. 39.

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  80. Kohler, Aut.R. 147. Altschul 102. Pouillet 318. Hals-bury 138. Harum 195. Romberg 1256. Österr. Entw. 1860. Entw. Kongreß Antwerpen, Dumoulin 340.

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  81. Recht hier im Sinne einer aus dem Wefen unferer Kultur hervorgehenden und deshalb schließlich auch vom pofitiven Recht anzuerkennenden Berechtigung.

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  82. Zur Brieffrage f. Dt. Viertelj. Schr. 1863, 173–203. Heydemann-Dambach 234, Schuster 18, Endemann 22, Scheele 8, Gierke 772, Allfeld 48 und die bei Giesker : Der Nechtsfchutz des Briefes tu der Schweiz, angeführte umfangreiche Literatur.

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  83. Mitteis 138, Pouillet 316. GieSker4.

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  84. § 1 Abf. 2. For the purpose of this act copyright means the sole right to produce or reproduce the work or any substantial part thereof in any material form whatsoever and in any language.

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  85. Altschul, S.26.

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  86. Ebenso Dernburg 95. Riegler 222/223. D a u d c UR. 7. Gutacht. 48. Ebener 57. Wächter 84. Goltd. Arch. 1864 S. 246. Klofter-mann20. Kohler Aut.R. 24. Gierke §86. Allfeld Bent. 9 zu § 1. RGZ. 27, 64. RGStr. 36, 8. a. A. Kloftermann 60, Voiglländer 42, D u u g S 33.

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  87. Entsch. Ob. Tr. Bd. 37 S. 48.

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  88. Renouard, Bd. 2 S. 132. Obligatoires à tous et destinés à fournir à tous des garanties les lois et réglements que nul n’est censé ignorer doivent pouvoir être reproduites sous toutes les formes et à tous les instants.

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  89. In der englischen Preffe findet sich unter den Bücheranzeigen die ftändige Rubrik: Official and Parliamentary. Hier werden die zu besonbers billigen greifen herausgegebenen amtlichen Schriftwerke angezeigt

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  90. Sit. Praris 1910, Nr. 35.

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  91. Schmidl, S. 96. Schon das R.-Oberhandelsgericht hat entschieden, daß der Begriff eines öffentlichen Aktenstückes von dem eines veröffentlichten unabhängig und verschieden sei. E. ROHG. Bd. 25 S. 84.

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  92. Schmid, Krit. Viert.-J.-Schr. 1859 S. 445, verlangt bei geist. Schöpfungen den animus dominii des Urhebers.

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  93. Kohler UR. 217. Mitteis 156. Schmidl 110.

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  94. Hans. OLW. 29. Sept. 1000. Rechtspr. OLG. Bd. 14, 429.

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  95. RG. 11. Juli 1910. Das Recht 1910 Nr. 3859. Macgillivray 270.

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  96. RGStr. 17, 34. Anders: Walter v. Lane 1900. Macgilliv-tat) 65.

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  97. RG. Seuffert Bl. Bd. 72 S. 542. — Miturheber kann beim Ballet neben den Richtern eine Balletmeifterin fein, die bei der Einübung eine künftlerifche Tätigkeit entfaltet hat. Seine-Trib. 10. Febr. 1911. Droit d’auteur 1911 S. 38.

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  98. Kaff. Hof, 9. Juli 1906 Nr. 3217.

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  99. RG. 17. Jan. 1908. Jur. Wochenschr. 37, 253.

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  100. S. Motive d. österr. Reg, Vor. zu § 8, Schmidl 110.

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  101. Das Recht des Herausgebers kann durch Vervielfältigung eines Teiles des Werkes, nicht aber durch Nachdruck eines einzelnen Beitrages verletzt werden. Der Urheber der einzelnen Beiträge bleibt der Versasser.

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  102. Die Frage, ob der Nachdruck von Miturhebern eine Vertragsverletzung oder ein Urheberdelikt vorliege, hat die Wiener Rechtskammer 29. Aug. 1889 zugunsten des Vertragsverletzung entschieden. Zit- Granichftädten, S. 8. Auch bei einem artist. Kunftwerk findet sich manchmal eine Mehrheit Von Berechtigten. S. Luft. Bl. 1911 Nr. 13.

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  103. To constitute joint authorship there must be a common design and cooperation in the work of carrying it out, though one may do a larger share of it than another. They are in the position of tenants in common and not joint tenants. Halsbury 176.

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  104. Schmidl 128, § 8 Östen. Lit. Ges.

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  105. Nach engl. Recht soll in diesem Falle die Entscheidung abhängen „on an interference of facts not of law to be drawn by a reasonable man from the nature of the contract and all the circumstances. House of Lords 1904 A. E. 17. zit. Enzykl. III, S. 623. S. Copinger S. 101 ff. Amerika: Dielmann V. White 1902 Fed.Rep. 892. If a patron gives a commission to an artist there appears to me a very strong implication that the work of art commissioned is to belong unreservedly and without limitation to the patron. Kanada: Since no reserve was made by the author of the compilation, the person for whom the work was done was entitled to the proprietorship of the copyr. Chanc. Div. Province of Ontario, April 1896. 27. Ont. Rep. 526 zit. Hamlin 194. Das bisherige englische Recht und feine Trabanten arbeitete also mit einer widerlegbaren Präsumption des Eigentumsüberganges. von Hentig, Literarisches Eigentum.

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  106. Dernburg, Bürg.R Bd. III, S.326. S. HalSbury 148, Macgillivray 271, Riezler 42. S. d. Rede Buxtons v. 7. April 1911 Parliamentary Debates, Official Rep. Copyright-Bill, Second Reading 7. April 1911. RGZ- 34, 104. Rechispr. OLG. Bd. 4, S. 312. Kohler UN. 228, Dernburg Bd. VI, 108/109. Hurell 10.

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  107. Unmöglich ist die Anstcht Altschuls S. 48: Der Befreiter, der den geistigen Ausführungsplan gegeben hat, werde dadurch zum Miturheber. Jeder andere Befteller erhalte überhaupt kein Urheberrecht. — Anders liegt der Fall, wenn ein Theaterdirektor einen Dichter anftellt, der für ihn Stücke Schreiben muß. Hier liegt nur die Vermutung für die Abtretung des Aufführungsrechts für diefe eine Bühne, nicht des gesamten UR. vor. S. Fall Shephard v. Conqueft 1856, Macgillivray 64. S. auch sect. 5. Abf. lb, Copyright Act. 1911. — Als Regel gilt, daß das Urheberrecht stillschweigend auf den Dienftherrn übertragen wird, wenn ein Angestellter für die Zwecke des Unternehmens und innerhalb der ihm übertragenen Verrichtungen einen künstlerischen Entwurf anfertigt. Colmar, 10. Dez. 1909. Das Recht 1910 Nr. 1032. — S. auch für Amerika U. St. Dielmann v. White. 102 Fed. Rep. 892. Canada Chacery Division, Ontario, 27. Ont. Rep. 526. zit. Hamlin 194. Vgl. ALR. § 1021, Öften. ABGB. § 1170.

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  108. S. Wassermann, Patentrecht 1910, 57–75. R. Alexander Kaß 28. Jur.-Tag, Bd. II, S. 300 ff. Schanze 29. Jur.-Tag Bd. III, S. 507.

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  109. pat. Must. Zeich. Blatt 10, S. 38.

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  110. Mitteis S. 121.

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  111. Northampton County Court 22. III. 1911. Morning Post Nr. 43319 V. 23. III. 1911.

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  112. Andoux: Marie Claire.

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  113. Darum unterliegen den Regeln von §§ 28–35 Lit. Ges. nur die ver-mucjeirèrecbtl. Bestandteile. Das Recht am Titel 3. B. kann kürzer oder länger dauern als Lebenszeit plus 30 Jahre. S. Seiller, A. Öfterr. Ger.-Ztg. 1904, 35.

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  114. Benedikt S. 290.

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  115. Expropriation neuerdings Bolivia, Ges. 29. Okt. 1909, Art. 18. Droit d’auteur 1910, S. 102. Gegen die durch die revidierte Berner Konvention von 1908 geforderte Ausdehnung des Schutzes auf Lebenszeit und 50 Jahre. Laband, Jur.-Ztg. 1910 S. 225.

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  116. Birrell S.26.

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von Hentig, H. (1912). Das literarische Eigentum. In: Der strafrechtliche Schutz des literarischen Eigentums nach deutschem und österreichischem Rechte in rechtsvergleichender Darstellung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33329-7_2

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