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Zusammenfassung

Komplizierte und interessante Lebensverhältnisse lassen auch durch die harte Schale der juristischen Umkleidung Wärme und Reiz dringen. Die Urheberrechte als der Versuch, Erscheinungen, die wir zu den wertvollsten Bestandteilen unserer Kultur zählen, Rechtsbegriffen unterzuordnen, stellen den Juristen vor die Aufgabe, für diese zarte und feine Materie, für die fertige und anknüpfungsbereite Rechtsformen nicht vorliegen, juristische Konstruktionen zu bilden, die den jungen wachsenden Leib der neuen Lebensgüter elastisch und doch fest umschließen.

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References

  1. Nur ein Beispiel: In England werden seit 20 Jahren Robert Planquettes „Glocken von Cornville“ von einer wandernden Truppe bis auf den heutigen Tag täglich gespielt.

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  2. „Die Produktion von poetischen Schriften wurde als etwas Heiliges angesehen und man hielt es beinahe für Simonie, ein Honorar zu nehmen oder zu steigern.“ Goethe, Dichtung und Wahrheit, Buch XII.

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  3. Siehe: v. Czyhlarz, Lehrbuch der Institutionen, S.5.

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  4. Gerade die gefährlichen Bücher erschienen im 18. Jahrhundert ohne Namen des Autors. S. dazu: Dellaration 11. Mai 1612. Zit.: Orgeval, S.17.

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  5. Diese Art der Buchzensur besteht heute noch. Die Verweigerung des „imprimatur“ begründet keinen zivilrechtlichen Schadensersatzspruch Trib. de Paris 1. Chambre. 13. gebr. 1912.

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  6. Der 1. Band gesammelter Gedichte von Goethe war ein Nachdruck seiner einzeln veröffentlichten Poeme. Wahrheit und Dichtung 16. Buch. Bei solchen Zuständen begreift man die Ansicht der Franzosen, bei denen es übrigens auch nicht viel besser war: „L’Allemagne fut le berceau de l’imprimerie, on peut dire qu’elle le fut aussi de la contrefaçon.“ Romberg II, S. 63.

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  7. Our original copyright conceptions were wholly municipal. We whished to protect the british author, who published in Britain on British paper a book printed by English printers. Birrell, S. 12.

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  8. Entscheidung Joseph II. vom 7. Mai 1772. „Wenn alle Potentaten den Nachdruck verbieten, werde ich nicht der letzte sein, der dem allgemeinen Verbote bestimmt. Aber ebenso wenig will ich, so lange diese idyllsiche Zeit noch auf sich warten läßt, der einzige sein, der, um von den Literateurs besungen zu werben, seinen Untertanen einen einträglichen Erwerb entzieht“. Hock-Bidermann, S. 299.

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  9. Auch heute noch macht sich das soziale Übergewicht der Verleger in den Ländern geltend, deren Verfassung eine direkte Einwirkung des Kapitalismus anf die Gesetzgebung nicht hindert. So hat Amerika auch mit seinem die Legislative stark beeinflussenden Kommerzialismus die kürzeste Schutzfrist aller großen Staaten. S. Edingburgh Review., Okt. 1910, S. 318. — Erst 1909 zwangen die Spiech-maschinenindustriellen die Regierung, in das Gesetz, das Komponisten gegen Ausbeutung durch mechanische Musikinstrumente (piracy by records) schützt, einen Paragraphen aufzunehmen (cf. act of march 4 th. 1909), der in § 22 des Gesetzes vom 22. Mai 1910 auch bei uns Aufnahme gefunden hat, und der den Urheber eines Tonwerks zwingt, eine einmal erteilte mechanische Reproduktions-erlaubunis jedem andern inländischen Gewerbetreibenden auf dessen Ansuchen zu geben. Er hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Gegen eine solche Zwangslizgenz zugunsten der Sprechmaschinenindustriellen hat sich das englische Law of Copyright Comittee scharf ausgesprochen: Report of the Law of Copyright Comittee London 1909, S. 25: The Comittee with one dissentient have come to the conclusion, that the author should have freedom of action with regard to the exercise of his right. Mit der Einrehung der mechanischen Musikinstrumente in die Mittel unerlaubter Vervielfältigung und Darstellung ist übrigens eine seltsame Anomalie aus der Welt geschafft. Vor der Änderung von § 22 Lit. Ges. konnten zum Beispiel Wagneropern erlaubterweise phonographisch wiedergegeben werben. Wurbe aber eine gesungene Partie wiedergegeben, so lag darin eine Urheberrechtsverletzung, da das Reichsgericht scharf zwischen dem Tert als geschütztem Schiftwerk und der Musik als Werk der Tonkunst unterschied. RGZ. Bd. 77, S. 10.

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  10. Diese Organisierung hat unsere Zeit bis in die verschiedensten künstlerischen Spezialgebiete ausgebildet, z. B. das Kartell deutscher Lyriker.

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  11. S. Kohler, Autorrecht, S.62. Jhering, Verm. Schriften, S. 197.

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  12. „Dagegen fällt außer das Gebiet des Rechts das innerliche oder individuelle Interesse, das der Urheber an seinem Werk hat oder fühlt, die sittliche Befriedigung, die es ihm gewährt, der Ruhm, den es ihm zuträgt — das sind subjektive Empfindungen, die vom positiven Recht, das die äußeren Lebensbedürfnisse und Beziehungen der Menschen zu ordnen hat, nicht beachtet werden können. Hiernach geht es zu weit, wenn Neuere in sonst richtiger Erkenntnis des Wesens des UR. dem-selben auch jene Interessena als Bestandtele einordene. Förster, Theorie und Praris des heut. gem. preuß Privatr. 1873. Bd. II, S. 160.

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  13. S. Schmidl, Urheberrecht und Ästhetik. Vortrag in der Wiener juristischen Gesellschat. Fur. Bl. 1906, S. 557.

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  14. S. z. B. Kunftschutz au einem Schneemann oder Konditorgebilde. All-feld, Jur.-Ztg. 1909, S. 1430.

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  15. Der Wert der deuischen Bücherausfuhr betrug im Jahre 1910 über 51 Millionen Mark. Im Jahre 1910 wurden in Deutschland 31 281 Bücher und Broschüren verössentlicht.

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von Hentig, H. (1912). Einleitung. In: Der strafrechtliche Schutz des literarischen Eigentums nach deutschem und österreichischem Rechte in rechtsvergleichender Darstellung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33329-7_1

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