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Zusammenfassung

Die vorliegende Arbeit erscheint gleichzeitig in dem von Walter Kaskel herausgegebenen Sammelwerk „Die Arbeitsgerichtsbarkeit. Arbeitsrechtliche Seminarvorträge IV. 1929“. Da der Beitrag zu diesem Sammelwerk schon im Frühjahr 1928 fertiggestellt wurde, infolge des Todes des Herrn Professors Kaskel aber das Erscheinen des Sammelwerks sich verzögerte, beruht die Darstellung auf dem Stande der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vom 1. März 1928. Von den Kommentaren zum AGG. konnte der von Flatow und Joachim während der Drucklegung noch benutzt werden, von Dersch-Volkmar nur die zweite, von Schmincke-Sell nur die erste Auflage.

Literatur: Außer den Kommentaren zum AGG., zur ZPO. und zum BRG., den arbeitsrechtlichen Entscheidungssammlungen und Zeitschriften schlechthin: Baum: Die Stellung des Arbeitsgerichtsvorsitzenden. Arbeitsgericht 32, 249: —: Franke: Der endgültige Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit im Deutschen Reiche. Arbeitsgericht 32, 251. — Franke: Der Vorsitzende bei den Arbeitsgerichtsbehörden. Arbeitsgericht 32, 78. — Graeffner: Inwieweit ist die Rechtsprechung zum GGG. und KGG. für das Verfahren vor den Arbeitsgerichtsbehörden des ersten Rechtszuges bedeutsam? KZfAR. 1927, 481, bes. 484.—Kaskel: Arbeitsrecht. 3. Aufl. Berlin 1928. — Kaskel: Die neue Arbeitsgerichtsbarkeit. Berlin 1927. Zum Teil auch in NZfA. 1927, 393. — Riede: Parteieid und eidliche Vernehmung von Zeugen vor dem Vorsitzenden. NZfA. 1927, 753. — Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbehörde in DRZ. 19 (1927), 273.

Zahlen ohne Paragraphenzeichen bedeuten Paragraphen des AGG. Stehen drei solcher Zahlen, durch Gedankenstriche getrennt, hintereinander, z. B. : 16–35–41, so bedeutet die erste Zahl denjenigen Paragraphen des AGG., der das Arbeitsgericht oder das Verfahren I. Instanz, die zweite Zahl denjenigen, der das Landesarbeitsgericht oder das Verfahren II. Instanz, und die dritte Zahl denjenigen, der das Reichsarbeitsgericht oder das Verfahren III. Instanz behandelt. Stehen fünf solcher Zahlen hintereinander, so bedeuten: die erste das Urteilsverfahren I. Instanz, die zweite das Berufungs-, die dritte das Revisionsverfahren, die vierte das Beschluß- und die fünfte das Rechtsbeschwerdeverfahren. 36/2/2 bedeutet § 36 Absatz 2 Satz 2 des AGG.

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Regensburger, R. (1929). Vorbemerkung. In: Der Vorsitzende im Arbeitsgerichtlichen Verfahren. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33324-2_1

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