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Wie ist bei der Aufforstung vorgenannten Geländes unter Berücksichtigung des Kleinbesitzes zu verfahren?

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Die Aufforstung landwirtschaftlich minderwertigen Bodens
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Zusammenfassung

Der zweite Teil des gestellten Themas verlangt eine Antwort aus die Frage, wie bei der Aufforstung unter Beachtung des Kleinbesitzes zu verfahren sei. Diese Aufgabe läßt sich zwanglos in zwei Unterfragen zerfällen, nämlich einmal, „welcher Art sind die waldbaulichen Maßnahmen, die für die Aufforstung in Betracht kommen“ und sodann, „welcher Art sind die Maßnahmen der Verwaltung, also: Wie läßt sich diese letztere unter Einbeziehung von Forsteinrichtung, Forstschutz forstlicher Betriebsführung usw. am zweckentsprechendsten organisieren“.

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Referenzen

  1. Auch die landwirtschaftlichen Vereine können hinsichtlich der Aufforstung viel Gutes stiften, und sie tun das z. T. auch, namentlich was die den Kleine besitzer oft drückenden ersten Anlagekosten betrifft. So werden z. B. schon seit längerer Zeit den Besitzern von bäuerlichen Gütern unter 1200 Steuereinheiten die Ankaufskosten für Holzpflanzen durch die landwirtschaftlichen Kreisvereine aus der Staatskasse zurückerstattet.

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  2. Nimmt man an Stelle von Waldkorn Hafer oder Sommerrogen, so erhöht sich natürlich die Menge des Saatgutes, immerhin ist auch dann dünn zu säen, 150 kg Hafer oder 80 kg Sommerroggen dürsten in den weitaus meisten Fällen genügen.

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  3. Vergl. jedoch für gewisse Fälle die Anmerkung zu Seite 12 und die entsprechenden Ausführungen zu Seite 12/13.

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  4. Daß überdies gerade der Niederwald in hervorragender Weise geeignet erscheint, den jagdlichen Wert der Dorfflur und damit den Jagdpachtschilling zu heben, möge nur ganz nebenbei erwähnt werden. Bei dem Wert, den aber die Jagdnutzung besonders in der Nähe wohlhabender Großstädte zurzeit erreicht hat, erscheint ein Hinweis daraus doch vielleicht nicht ganz überflüssig.

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  5. Vergl. Zeitschrist für Forst- und Jagdwesen 1906 III. Heft.

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  6. Das Wort „Genossenschaft soll hier und fernerhin lediglich im gemeinen Sprachsinne, ohne irgendwelche bestimmte juridische Bedeutung gebraucht werden. Ein gleiches gilt für Worte wie „Genosse“, „Teilhaber“ usw., insofern sich nicht aus Sinn und Zusammenhang unzweideutig ein anderes ergibt.

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  7. Diese Forderung wird vielleicht einmal durch eine allgemeine einheitliche Gemeindesteuerreform teilweis wesentlich in den Hintergrund gedräugt werden, insofern dadurch eine gewisse Gleichartigkeit in der Form der Erhebung geschaffen würde. Freilich die Verschiedenartigkeit in der Höhe der zu erhebenden Steuern würde sich nicht so bald oder gar nicht beseitigen lassen.

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  8. Diese letzte Forderung ist zwar etwas weitgehend, und ich weiß wohl, daß von der gesetzlich bestehenden Möglichkeit, aus Teilen früherer Gutsbezirke neue dergleichen zu schaffen, ziemlich sparsam seitens der Verwaltungsbehörden Gebrauch gemacht wird. Immerhin aber ist es schon hin und wieder vorgekommen, ich erinnere an die Neubegründung des Gutsbezirks „Schießplatz Königsbrück“ und aus letzter Zeit au die des sehr kleinen Gutsbezirks „Heilanstalt Hohwald“ bei Neustadt i. Sa.

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  9. Ich erwähne Sachsen insbesondere mit deshalb, weil wir hier, abgesehen von dürstigen Anfängen, keine älteren Waldgenossenschaften haben, an die sich neue Fläche anschließen könnte, wie in Baden und Preußen, noch Sondergesetze, die die Bildung derartig öffentlich rechtlicher Genossenschaften jederzeit gestatten und regeln, wie das z. B. in Preußen durch das Waldschutzgesetz von 1875 unter gewissen Voraussetzungen der Fall ist.

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  10. Denn dann werden die früheren Gemeinschaftsteilhaber in den weitaus meisten Fällen denselben Preis dafür anlegen können.

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  11. Aber zum mindesten würde mir dieser Weg noch gangbarer erscheinen, als wie der, Schlagverbote als gegenseitige Grunddienstbarkeit der Waldparzellen begründer oder -besitzer nach § 1018 B. G. B. eintragen zu lassen, wie dies aus der 4. Hauptversammlung des Deutschen Forstvereins in Kiel i. J. 1903 — allerdings schon sehr vorbehaltsweise — in Anregung gebracht wurde (siehe Bericht, S. 69).

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  12. Haubergswaldungen in Westfalen, Murgschiffergenossenschaft Gernsbach in Baden, Rückmarsdorfer Holzgemeinde bei Leipzig usw.

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  13. Die Sollvorschrift des § 56 B. G. B. verlangt als eine Voraus setzung der Eintragsfähigkeit eine Mitgliederzahl von mindestens sieben.

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  14. Zur Entkräftung der etwa laut werdenden Befürchtungen, daß sich nur schwer Leute sinden würden, die zu einer Genossenschaft Einzahlungen leisten, von denen sie selbst voraussichtlich keinen Pfennig mehr wieder sehen, sondern von denen erst ihre Nachkommen einmal einen im voraus nicht sicher zu berechnenden Gewinn haben werden, vergleiche man die günstigen gegenteiligen Erfahrungen, welche man in den auf solcher Basis in den letzten Jahren in Bayern gegründeten Aufforstungsgenossenschaften gemacht hat, und deren Motivierung im 4. Bericht der deutschen Forstvereinsversammlung S. 65.

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  15. Die Wertsermittelung kleiner und normal bestockter Holzgrundstücke ist ja theoretisch nicht schwer, und wenn sie auch der Besitzer zumeist nicht selber wird ausführen können, so dürfte doch ihre fachmännische Herstellung keine großen Kosten verursachen. In Praxi freilich werden sich leicht Schwierigkeiten ergeben, weil jeder sein eingebrachtes Gut möglichst hoch bewertet sehen möchte und deshalb zu Ausstellungen an der Wertsermittelung Neigung zeigen wird, wenn er deren Gang nicht selbst kontrollieren kann.

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  16. Die Hauptsache bei Würderung von Feld- und Holzgrundstücken ist die, daß selbige soweit augängig von ein und derselben Person ausgeführt werden, da beim Ansprechen der Güteklassen von Boden und auch Holzbestand nnd bei ihrer Einreihung in bestimmte Abstufungen, deren Zahl doch nicht ins Unge-messene wachsen kann, dem subjektiven Ermessen des Taxators notwendigerweise immer noch ein gewisser Spielraum bleibt. Bei Bewertung durch eine Person bestehen dann aber immer mehr Chancen, daß die unvermeidlichen Schätzungsfehler sich nur in einer Richtung bewegen.

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  17. Ein recht bequemes, wenn auch moralisch nicht ganz einwandfreies Mittel zur Taxation von Holzbeständen will ich hier nur mehr als Kuriosum zur Kenntnisnahme, als wie zur Nachachtung aus der Adorfer Gegend erzählen: Dort war es eine Zeitlang üblich geworden, daß die Kleinwaldbesitzer, die sich über deu Wert ihrer Holzgrundstücke unterrichten wollten, diese der Stadt Adorf vorbehaltsweise und mit übertriebener Preisforderung zum Kaufe anboten, um nach erlaugter Kenntnis der Wertsermittelung ihr Angebot wieder zurückzuziehen, bis sich der Stadtrat genötigt sah, die Entscheidung über die Annehmbarkeit derartiger Verkaufsofferten in geheimer Sitzung zu erledigen.

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  18. Dem steht allerdings die Schwierigkeit entgegen, daß ein Hypotheken gläubiger in die Verteilung seiner Hypothek nicht zu willigen braucht. Soweit hier nicht mit der Feststellung der Unschädlichkeit vorwärts zu kommen ist, haftet die eingebrachte Parzelle für die ganze Hypothek weiter. Die Einwilligung wird also bisweilen eine Gefälligkeit gegen den Schuldner sein, für die der Gläubiger nur um gewisse Gegendienste zu haben sein würde. Doch das ist Sache der Parteien unter sich!

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  19. In ähnlicher Weise wäre hinsichtlich der Gemeindesteuern dann zu verfahren, wenn die aufzuforstenden Grundstücke im Bezirke verschiedener Gemeinden liegen, wo vom Grundbesitz und vom Einkommen verschiedenartige Steuern erhoben werden, d. h. also, ihr kapitalisierter Betrag wäre am Werte der eingebrachten Grundstücke zu kürzen, und ihre Zahlung anf die Genossenschaft zu übernehmen. Abgaben, die von allen Genossen nach gleichen Grundsätzen erhoben werden, also Staatssteuern und Anlagen ein und derselben Gemeinde, können natürlich ohne weiteren Ausgleich von der Genossenschaft übernommen werden, wenn anders nicht bei dem Bestehen einer progressiven Einkommensteuer zu befürchten ist, daß der vereinigte Besitz der Genossenschaft dann zu wesentlich höheren Abgaben herangezogen wird, als wie früher die Summe der Einzelgenossen.

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  20. Wenn auch tatsächlich auf Grundlage der §§ 741 ff. B. G. B........ Waldgenossenschaften als Gemeinschaft begründet worden sind und noch bestehen (Waldgenossenschaft Röttingen im Forstbezirk Bopfingen in Württemberg), so hat doch eine derartige Gemeinschaft, die sich als Eigentumsgemeinschaft auf Grund eines Kaufvertrags ohne oder wenigstens nur mit teilweiser Zahlung des Kaufpreises darstellt, ihre großen Nachteile. Der eine ist der, daß die ideellen Anteile von Gläubigern der Anteilberechtigten gepfändet und von diesen die Auflösung der Gemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der andere ist und bleibt — und das kann nicht oft genug betont werden — die mangelnde Rechtsfähigkeit. Bei einer großen Zahl von Gemeinfchaftlern kann dies schließlich dahin führen, daß durch die große Zahl der Eintragung von ideellen Anteilen die betr. Grundbuchblätter recht unübersichtlich werden. Werden hierüber etwa gar noch in einer Gemeinde neben den Gerichtskoften für grundbücherliche Verlautbarung vom Besitzwechsel hohe Abgaben erhoben, so kann die Begründung an sich schon unverhältnismäßig kostspielig werden.

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  21. Da aber u. a. das Beispiel der Wittgensteiner Waldgenossenschaft gezeigt hat, daß in der Beweglichkeit der Anteile eine gewisse Gefahr liegt, indem dieselben als Spekulationsobjekte in die Hände fern wohnender Personen gelangen können, die mehr Interesse an schneller Nutzung, als wie am Gedeihen der Genossenschaft haben, kann bestimmt werden, daß die Anteilscheine usw. am Genossenschaftswalde innerhalb der Gemeinden bleiben müssen, in deren Bezirken derselbe liegt, oder daß sie doch wenigstens nicht an Personen verkauft werden dürfen, die nicht innerhalb eines ränmlich einzugrenzenden Gebietes angesessen sind. „Das Braunschweigische Waldgenossenschaftsgesetz von 1890 „hat die Bedingung gestellt und damit gewiß einen glücklichen Griff ge- „tan“ (Endres).

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  22. Dem steht ja nun allerdings der Nachteil gegenüber, daß eine derartige Bestimmung sich ohne spezielle Landesgesetze nicht ohne weiteres für Sachsen übernehmen läßt. Denn eine hinsichtlich der Anteile festgesetzte Verfügungsbeschränkung wirkt nur inter partes, gutgläubiger Erwerb des notwendigerweise im Grundbuche zu verlautbarenden Anteiles durch einen dritten verschafft diesem unwiderrufliches Eigentum. Höchstens könnten die anderen Anteilseigner sich durch hypothekarisch sicher zu stellende Konventionalstrafen schützen.

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  23. Ob die nicht wegzuleugnende Schwülstigkeit des letzteren Verfahrens im richtigen Verhältnis steht zu dem damit erstrebten Zweck, ist indessen eine andere Frage, die sich nicht von vornherein ohne weiteres bejahen läßt. Ihre Beantwortung muß vielmehr dem Ermessen der Genossenschaft vorbehalten bleiben.

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  24. Darin, eine Bestimmung dahingehend zu tressen, daß im Einklange mit den strikten Bestimmungen des B.G.B. der Austritt nicht verwehrt wer-den kann, aber daß der Austretende auf Rückerstattung seiner Einlagen zu verzichten hat, (wie solches bei den aus der Basis rechtsfähiger wirtschaftlicher Vereine gegründeten neueren bayerischen Aufforstungsgenossenschaften geschehen ist (vgl. Bericht über die IV. Hauptversammlung des deutschen Forstvereins 1903 S. 66) kann ich eben kein besonderes zugkräftiges Lockmittel zum Beitritt erblicken. Trotz scheinbar befriedigender Zweckerfüllung möchte ich daher derartig harte Satzungen so lange als möglich vermieden oder doch wenigstens nur auf einen gewissen Bruchteil der Einlage beschränkt sehen. Auch das schon würde vielleicht genügen, um leichtfertige Austritte zu hindern.

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  25. Soweit dadurch nicht benachbarten Privatunternehmungen eine unstatthafte Konkurrenz gemacht wird.

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  26. Die Darleihung von Geldern zu Aufforstungszwecken seitens privater Hypothekenbanken und ähnlicher Geldinstitute wird leider trotz der auf der 4. Hauptversammlung des Deutschen Forstvereins (Bericht S. 75) geäußerten und auf die Genossenschaftsbildung in dieser Hinsicht gesetzten gegenteiligen Hoffnungen so lange nicht ernsthaft in Frage kommen, als bis nicht der Zinsfuß feinster erststelliger Beleihungen unter die Rente der Waldwirtschaft herabgesunken ist. Dazu besteht allerdings in absehbarer Zeit herzlich wenig Aussicht! Auch wäre dieser Zustand gar nicht einmal herbei zu wünschen! Dagegen als nachahmenswert kann das Vorgehen des hannoverschen Provinziallandtages hingestellt werden, der durch Beschluß vom 10. 10. 1880 einen Aufforstungsdarlehnsfonds geschaffen hat, aus dem Interessenten unter gewissen Bedingungen Darlehen gegen eine Verzinsung von 1 1/2 bis 2 % und gegen eine jährliche Amortisation von 2 1/2 bis 3 % gewährt werden. Dieses Vorgehen wurde auch bei der 39. Versammlung des sächs. Landeskulturrates günstig beurteilt, bzw. auch für fächsische Verhältnisse die Schaffung eines derartigen Fonds empfohlen, unter Ablehnung eines anderen Antrages, der dahin zielte, die Mitwirkung der Landeskulturrentenbank für die Zwecke bäuerlicher Aufforstung in Anspruch zu nehmen (s. Punkt 4 des bezügl. Berichtes 1901).

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  27. Derartigen locker gefügten Vereinigungen könnten auch waldbesitzende Gemeinden beitreten, oder richtiger: die Privatbesitzer könnten sich mit ihnen zwecks Ausführung gewisser Wirtschaftsmaßregeln durch freie Vereinbarung und aus Zeit zusammenschließen. Die Interessen, die manche Gemeinden an einem guten Waldzustande in ihrer Umgebung schon allein wegen bestehender oder geplanter Trinkwasserleitungen haben, würden ein weitgehendes Entgegenkommen von ihrer Seite rechtfertigen.

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  28. In gewissermaßen vorbildlicher Weise ist in dieser Beziehung in Sachsen der landwirtschaftliche Kreisverein im Bogtland schon vorgegangen. Dort sind nämlich seit dem Jahre 1900 gemeinschaftliche Waldbesichtigungen unter Leitung je eines Forstsachverständigen eingerichtet worden, um den Waldbesitzern zur Erlangung sachverständigen Rates an Ort und Stelle in erweitertem Maße Gelegenheit zu geben. Dieselben werden entweder freiwillig nachgesucht, oder aus Anregung des Kreisvereins ins Werk gesetzt. „Die rege Teilnahme an solchen Besichtigungen, namentlich seitens solcher Waldbesitzer, die vor kurzem Aufforstungen ausgeführt haben, oder solche in nächster Zeit beabsichtigen, spricht am besten für die Lebensfähigkeit dieser Einrichtung“ (Sächs. landw. Zeitschrift 1903 Nr. 30). Zugleich möge an dieser Stelle noch eingeschaltet werden, daß man im Wirkungskreise des genannten Kreisvereins in ansgiebigster Weise von der Vergünstigung, die in Gewährung von Kulturbeihilfen gegeben ist, seitens der bäuerlichen Bevölkerung Gebrauch macht, was gewiß auch als ein Zeichen gelten kann, daß die geschilderte Tätigkeit gute Früchte trägt (ebenda S. 623).

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  29. Nicht zu verwechseln mit „Betriebsplangenossenschaft“. Über den Unterschied zu vergl. Seite 76–78.

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  30. Handbuch der Forstpolitik S. 552.

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  31. Zu vergleichen auch Anmerkung 1 zu Seite 69 (teilweis).

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  32. Handbuch der Forstpolitik, S. 527.

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  33. Zunächst nur im finanziellen Sinne, aber später auch im eigentlichen physischen Sinne.

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Möller, K.J. (1908). Wie ist bei der Aufforstung vorgenannten Geländes unter Berücksichtigung des Kleinbesitzes zu verfahren?. In: Die Aufforstung landwirtschaftlich minderwertigen Bodens. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33302-0_2

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