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Geschichte der belgischen Kleinbahnen bis zum Jahre 1884

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Die belgischen Kleinbahnen
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Zusammenfassung

Welches waren die Gründe für den Ausbau eines Netzes von Bahnen zweiter Ordnung? Man kann die Antwort auf diese Frage kurz wie folgt abgeben:

Die Aufgabe der großen Bahnen mußte es sein und bleiben, große Städte und Verkehrsknotenpunkte miteinander zu verbinden und durch die verschiedenen Teile des Landes Hauptadern auszustrecken. Die Kosten der Hauptbahnen sind groß, da die Beförderungsmengen und die Fahrgeschwindigkeit Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des Oberbaues, an die Bahn-Krümmungen und -Steigungen, an die Sicherungsanlagen und an den Bau und die Besetzung der Bahnhöfe usw. stellen. Um ein Erträgnis dieser Bahnen zu erzielen, ist ein gewisser Mindestverkehr nötig. Wo ein solcher Verkehr nicht zu erwarten ist, besitzt die Hauptbahn keine wirtschaftliche Berechtigung. Um den Verkehr der verkehrsärmeren Landesteile, ebenso denjenigen im Inneren der Städte zu bewältigen, muß man daher zu einem billigeren Mittel, zu den Bahnen zweiter Ordnung, greifen.

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Referenzen

  1. Das erste Wegegesetz, das später wiederholt verlängert worden ist, stammt vom 19. Juli 1832. Das Gesetz vom 15. April 1843 bestimmte, daß alle der Personen-und Güterbeförderung dienenden Eisenbahnen von mehr als 10 km Länge nur auf Grund eines Gesetzes genehmigt werden dürfen. Das Gesetz vom 10. Mai 1862 regelt die Genehmigung der Bahnen von weniger als 10 km Länge.

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  2. Seitdem sind in Belgien die meisten Privatbahnen — so die Grand Central Belge, die westflandrischen Bahnen, Lüttich—Mastricht, Liégeois—Limbourgeois, Termonde—Saint Nicolas — vom Staate angekauft, so daß heute mehr als 92 % aller Hauptbahnen Staatseigentum sind.

    Google Scholar 

  3. J. R. Bischoffsheim, geboren am 7. April 1808 zu Mainz, am 29. Mai 1859 in Belgien naturalisiert, starb am 5. Februar 1883. Franz Wellens, Inspecteur général du corps des ponts et chaussées, später Verwaltungsrat der Société nationale, wurde am 7. August 1812 zu Lierre geboren, er starb am 6. Dezember 1897.

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  4. Die „Société du crédit communal“ ist durch Königl. Beschluß vom 8. Dezember 1860 gegründet worden. Das Anleihekapital beträgt nominal 360 700 000 fr. Die Gemeinden sind nicht gezwungen, ihre Anleihe mit Hilfe dieser Gesellschaft aufzunehmen.

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  5. In Preußen kommt bereits jetzt auf ca. 80 Einwohner ein Staatseisenbahnbeamter oder -Arbeiter.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kayser, O. (1911). Geschichte der belgischen Kleinbahnen bis zum Jahre 1884. In: Die belgischen Kleinbahnen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33293-1_2

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