Zusammenfassung
Das deutsche Strafgesetzbuch enthält keinen besonderen Abschnitt über das Apothekenwesen, wie z. B. das österreichische, spricht sich auch keineswegs wie dieses klar darüber aus, ob, beziehungsweise unter welchen Umständen und in welchem Maasse den Apothekenbesitzer eventuell eine Mitschuld an den Vergehen und Uebertretungen seiner Gehülfen und Lehrlingen trifft. Während das österreichische Strafgesetzbuch in jedem Paragraphen (§§ 345 – 355) vorausschickt, ob derselbe gegen einen Apothekenbesitzer, einen Provisor oder einen Gehülfen beziehungsweise gegen Mehrere zu gleicher Zeit gerichtet ist, stellt das deutsche Strafgesetzbuch die strafbaren Handlungen nur überhaupt und im Allgemeinen unter Strafe, unbekümmert dartun, w er sie begeht. Soweit in den Apothekenordnungen darüber nicht genauere Bestimmungen enthalten sind, wird sich im Allgemeinen der Grundsatz aufstellen lassen, dass der Apothekenbesitzer für die Uebertretungen der zur Sicherung des Apothekenbetriebes erlassenen Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist, während sich Gehülfen und Lehrlinge für die von ihnen begangenen Handlungen, welche unter einen der unten angegebenen Paragraphen des Strafgesetzbuches fallen, selbst zu verantworten haben. Letzteres ist namentlich dem § 17 des preussischen Reglements über die Lehr- und Servirzeit etc. vom 11. August 1864 gegenüber, welches ungenau sagt, „dass der Apothekenbesitzer für die Arbeiten der Gehülfen verantwortlich ist“ fest zu halten. Die Strafe, welche einen Apothekergehülfen wegen fahrlässiger Tödtung trifft, beträgt neuerdings meist 3–6 Monate Gefängniss. Das Recht zur Ausübung seines Berufes darf ihm indess in Folge einer solchen Handlung, ebensowenig wie dem approbirten Apotheker,*) weder dauernd noch vorübergehend aberkannt werden.
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Böttger, H. (1886). Der Apothekergehülfe in strafgesetzlicher Beziehung. In: Die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Deutschen Apothekergehülfen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33225-2_6
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