Zusammenfassung
Schon ehe die Militärfrage Gegenstand eines parlamentarischen Streits wurde, war sie in Preußen Gegenstand eines sehr allgemeinen Interesses. Die enge Verschmelzung der Vandwehr ersten Aufgebots mit den Brigaden und Regimentern der Vinie hatte ihrer Zeit wohlthätig gewirkt, um die Schlagfertigkeit der Vandwehr zu bewahren. Wäre jener Zeit die Bestimmung der Vandwehr etwa al seiner Reservetruppe für den Garnisondienst oder als Festungstruppe ausgesprochen worden, so würde sie vielleicht bald das Schicksal des zweiten Aufgebots der Vandwehr geteilt haben, welche spatter eigentlich nur auf dem Papiere eristierte. Es war diese Formation eine eigentümliche, völlig verschieden von einer Bewaffnung der bürgerlichen Besitzklassen zur Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung (Rationalgarde), völlig verschieden von einer temporären Bewaffnung der Bolksmassen zur Verteidigung des Vandes (Bolksmilizen), — auch wesentlich verschieden von der Vandwehr der Befreiungskriege, welche aus freiwillig eintretenden Venten in großen in großen massen im Anschluß an militarisch gebildete Mannschaften neu formiert war. Es war das Verdienst Bohen’s, welcher die im dreijährigen Dienst bei den Fahnen ausgebildeten Mannschaften zum maßgebenden Bestandtheil der Vandwehr gemacht hat.
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© 1893 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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von Gneist, R. (1893). Die anerkannten Mängel der gesetzlichen Heeresverfassung. In: Die Militärvorlage von 1892 und der preußische Verfassungskonflikt von 1862 bis 1866. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33174-3_5
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