Zusammenfassung
Die AV. ist wie alle Zweige der Sozialversicherung im Kerne auf dem öffentlich-rechtlichen Versicherungszwang aufgebaut. Dies bedeutet, daß mit dem Vorliegen eines versicherungspflichtigen Tatbestandes, d. h. eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne weiteres die Pflicht zur Versicherung eintritt. Sie ist grundsätzlich vom Willen des Beschäftigten unabhängig. Es kommt daher kein Versicherungsvertrag zustande. Dadurch unterscheidet sich die AV., wie überhaupt die ganze Sozialversicherung, grundsätzlich von der Privatversicherung.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Dersch, H. (1924). Der Kreis der versicherten Personen. In: Die neue Angestelltenversicherung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33167-5_2
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