Zusammenfassung
Mit der Benennung Waldservituten pflegt man alle die Berechtigungen zu bezeichnen, vermöge deren andere Personen als der Eigenthümer Nutzungen aus einem Walde entnehmen. Man hat auch, seit das römische Recht in Deutschland Eingang gefunden hat, in der Regel kein Bedenken getragen, die rein dem Privatrecht angehörende Servitutenlehre des römischen Rechts auf diese Verhältnisse anzuwenden, obwohl bei den wenigsten derselben die wesentlichen Bedingungen des Begriffs einer Real-Servitut, welche das römische Recht aufgestellt, vorhanden sind. Die Waldservituten sind überdies in Deutschland in der Regel nicht wie die römischen Servituten aus rein privatrechtlichen Titeln enstanden, zu ihrer Entstehung haben Verhältnisse mitgewirke, welche in den Bezuehungen der Einwohner zu der Landes- oder Guts-Obrigkeit oder zur Gemeinde, ja selbst zur Armenpflege1) ihren Ursprung haben. In Folge dessen haben auch auf die Behandlung dieser Berechtugungen die in den verschiedenen Zeiträumen herrschenden politischen und natuinaöconomiscen Ansichten eingewirkt und längere Zeit hindurch haben sich von diesem Gesichtspunkte aus die Waldservituten einer gewissen Begünsyigung zu erfreuen gehabt, bis man zu der Ueberzeugung gelandte, daß man auf diesem Wege bei der Zunahme der Bevölkerung und gleichzeitiger Abnahme der Waldflächen zu unhaltbaren Zuständen, ja zur Vernichtung der Wälder gelangen würde. Als man dies erkannt hatte, waren inzwischen durch die unterschiedslose Anwendung der römischen Theorie von den Servituten und dem Erwerbe derselben durch Verjährung selbst aus dem Entnehmen unbedeutender, als Abfälle betrachteter Nutzungen Real-Rechte geworen, welche die Judicatur anerkannte, so daß die Gesetzgebung sie nicht ignoriren durfte.
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Eding, H. (1874). Von den Waldservituten. In: Die Rechtsverhältnisse des Waldes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33129-3_5
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