Zusammenfassung
Die Departementsverwaltung fühlte sich in ihrem confessionellen Unterrichtssystem nunmehr so sicher, daß der Chef den Zeitpunkt zur Ausführung des in der Verfassung verheißenen Schulgesetzes gekommen erachtete, und 1867 und 1869 Gesetzentwürfe vorlegte, welche den Grundsatz der Confessionalität entschlossen an die Spitze stellen. Zur Begründung dienen folgende drei Sätze (Motive in dem Entwurf von 1867 Seite 19):
„Die Grundlage für die Bildung und Erziehung der Jugend in der Volksschule ist der Religionsunterricht. Die Ertheilung des Religionsunterrichts hat nach der Lehre de förmlich anerkannten Religionsparteien zu erfolgen. Hieraus folgt, daß für die einzelne Schule in der Regel ein bestimmter confessioneller Charakter vorwaltend sein wird. Diese Regel, welche den deutschen Volksschulen schon ihrer geschichtlichen Entstehung nach inne wohnt, hat in Preußen ihren besonderen gesetzlichen Ausdruck erhalten in einer Kabinets-Order vom 4. October 1821, in neuerer Zeit durch Artikel 24 der Verfassungsurkunde.“
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von Gneist, R. (1892). Gesetzentwürfe über das Volksschulwesen. In: Die staatsrechtlichen Fragen des Preußischen Volksschulgesetzes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33111-8_7
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