Zusammenfassung
Die Pflicht zur Arbeit im vaterländischen Hilfsdienst bedeutet, wenn sie auch in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle freiwillig übernommen wird, eine wesentliche Beschränkung der persönlichen Freiheit. Im Hilfsdienst tätige Personen sind zum beliebigen Wechsel des Arbeitgebers nicht berechtigt und damit in der Erlangung besserer Lohn- und Atbeitsbedingungen behindert. Zum Ausgleich dieses Nachteils ordnet § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (abgedruckt S. 53 ff.)1)2) an, daß in den für diesen Dienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt (vgl. S. 8, 9), und in denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt werden (vgl. S. 9–11), sändige Arbeiter- oder Angestelltenausschüsse bestehen müssen. Diesen Ausschüssen liegt ob, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Sie haben Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn- und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern (§ 12 des Ges.). Bei Streit über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen kann der Ausschuß gemeinschaftlich mit dem Arbeitgeber eine der bereits eingerichteten Schlichtungsstellen, also Gewerbegericht, Berggewerbegericht, Einigungsamt einer Jnnung oder Kaufmannsgericht (§§ 62 bis 74, 82, 84 Gewerbegerichtsgesetz, § 81 a Ziffer 4, § 81 b Abs. 1 Ziffer 4 Gew. O., § 17 Kaufmannsgerichtsgesetz), nach der durch die Art des Betriebs oder die Berufsstellung der Arbeitnehmer gegebenen Zuständigkeit, oder auch eine auf freier Vereinbarung beruhende Schlichtungsstelle (Lohnkommission, Tarifausschüsse) als Einigungsamt anrufen. Oder es kann sich jeder Teil, also sowohl der Ausschuß wie der Arbeitgeber, zur Schlichtung der Streitigkeit an den Ausschuß wenden, der nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission gebildet ist.
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Schulz, H. (1917). Einleitung. In: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 in Preußen und denjenigen Bundesstaaten, deren Ausführungsbestimmungen mit den preußischen übereinstimmen (vgl. Seite 7 Anm. 2). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33084-5_1
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