Zusammenfassung
§ 367. Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft wird bestraft:
Die Landesgesetzgebung ist nicht berechtigt, irgendweiche Arzneimittel dem freien Derkehr zu entziehen. Wenn daher die im Sommer 1929 in den meisten Ländern erlassenen Dorschriften über Jmpfstoffe und Sera in § 21 besagen, doß Erzeugnisse der in ber Einleitung bezeichneten Art, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, außerhalb des Eroßhandels nur durch Apotheken abgegeben werden dürfen, so ist diese Bestimmung hinsichtlich aller derjenigen Erzeugnisse, die nicht sowieso schon durch die Derordnung vom 22. Oktober 1901 und beren Grgänzungen ben Apothelen vorbehalten sind, rechtsunwirksam, so insbesondere hinsidltlich aller Shcutzsera.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Urban, E. (1931). Weitere reichsrechtliche Bestimmungen über den Verkehr mit Arzneimitteln. In: Freigegebene und nicht freigegebene Arzneimittel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32983-2_2
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