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Zusammenfassung

Der gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den Bestimmungen der §§ 2 bis 18.

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Literatur

  1. Der Entwurf der Vorschriften über den Handel mit Giften ist durch Bundesratsbeschluß vom 29. November 1894 festgestellt und später nur zweimal durch die Beschlüsse vom 17. Mai 1901 und 1. Februar 1906 in einigen Punkten geändert worden. Die im Jahre 1901 vorgenommenen Änderungen betrafen Erleichterungen in der Abgabe von Giften an Wiederverkäufer (§ 14), sowie die Wiederzulassung der Abgabe von arsenhaltigem Fliegenpapier (§ 18), durch Beschluß vom 1. Februar 1906 wurden dagegen Ergänzungen des Verzeichnisses der Gifte (Anlage I) durch Einfügung der arsenhaltigen Salz- und Schwefelsäure in Abteilung 1 und der Kresolzubereitungen, sowie des Paraphenylendiamins in Abteilung 3 vorgenommen. Dem eigentlichen Vorschriften-Entwurf ließ der Bundesratsbeschluß vom 29. November 1394 folgende einleitenden Bemerkungen vorangehen: „Der Entwurf hat in den einzelnen Bundesstaaten nicht ohne weiteres Geltung, vielmehr sind seitens des Bundesrats die Bundesregierungen ersucht worden, gleichförmige Bestimmungen nach dem Entwurfe mit der Anordnung zu erlassen, daß dieselben am 1. Juli 1895 in Kraft treten, und dabei die Frist im § 20 Absatz 1 auf höchstens 3 Jahre, die Frist im § 20 Absatz 2 auf höchstens 5 Jahre nach dem angegebenen Zeitpunkte zu bemessen. Außerdem ist es als erwünscht bezeichnet, zur Sicherung des Vollzuges dieser Bestimmungen Fürsorge zu treffen, daß von Zeit zu Zeit unvermutete Revisionen der Lagerräume und Verkaufsstätten stattfinden. Für diejenigen Bundesstaaten, in welchen nicht gemäß § 34 der Gewerbeordnung der Handel mit Giften von besonderer Genehmigung abhängig gemacht ist, wird der Erlaß einer Vorschrift folgenden Inhalts empfohlen:

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  2. Die Vorschriften regeln den gesamten Verkehr mit Giften und zwar sowohl den der Apotheker als den aller übrigen zum Handel mit Giften berechtigten Personen.

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  3. Sie beziehen sich nur auf den gewerbsmäßigen Handel mit Giften, treffen diesen aber in seiner ganzen Ausdehnung; sie finden demgemäß, so weit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, sowohl auf den Großhandel als auf den Kleinhandel Anwendung. Auf die Verarbeitung von Giften in technischen Betrieben beziehen sie sich ebenfalls sofern mit der Herstellung gleichzeitig ein gewerbsmäßiger Vertrieb der Gifte verbunden ist.

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  4. Die Gifte, auf welche sich die Vorschriften erstrecken, sind in der Anlage I aufgeführt. Sie sind nach dem Grade ihrer Gefährlichkeit in drei Gruppengeteilt; die Abteilung 1 enthält die gefährlichsten Gifte, die Abteilung 2 die minder gefährlichen Gifte und die Abteilung 3 die am wenigsten schädlichen Stoffe. Die Vorschriften für die Abgabe der Gifte der Abteilungen 1 und 2 sind im wesentlichen die gleichen; doch unterliegen die Gifte der Abteilung 1 strengeren Bestimmungen bezüglich der Auf-b e w all r u n g. Die Gifte der Abteilung 3 erfahren im Vergleiche zu den Abteilungen 1 und 2 wieder erhebliche Erleichterungen in bezug auf die Abgabe.

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  5. Die in § 2 gegebene allgemeine Bestimmung über die Aufbewahrung von Giften ist eine Grundregel und bezweckt vor allem, eine Vermischung von Nahrungs- oder Genußmitteln mit Giften zu verhüten. Sie schreibt deshalb vor, daß letztere weder über noch unmittelbar neben Nahrungsoder Genußmitteln aufbewahrt werden dürfen. Nur wenn sich der Aufbewahrungsplatz der Gifte unterhalb des Standortes von Nahrungsmitteln befindet, wäre dagegen nichts einzuwenden.

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  6. Das Material der Vorratsgefäße, in denen Gifte aufbewahrt werden (Glas, Steingut, Porzellan, Holz, Metall usw.), ist freigestellt, da es von den besonderen Eigenschaften des Giftes abhängig sein kann; Papierhüllen sind, da sie nicht fest und dicht sind, ausgeschlossen. Auch über die Art des Verschlusses der Vorratsgefäße bestehen keine besonderen Vorschriften; sie müssen nur so beschaffen sein, daß ein Verstäuben oder Verschütten des Inhaltes, zB. bei der Änderung des Standortes der Gefäße, verhindert wird. Giftige Pflanzen und Pflanzenteile dürfen dagegen auf verschlossenen Giftböden auch in nicht festen Behältnissen, also Säcken, Papierbeuteln oder dergl. und zwar, bei Giften der Abteilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grunde, bei Giften der Abteilungen 2 und 3 in roter Schrift auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorratsgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jo d dürfen mittels Radier- oder Atzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.

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  7. Während die Güte der Abteilungen 2 und 3 nur getrennt von den übrigen Waren lagern sollen, sind die starken Güte der Abteilung 1 in eine Giftkammer verwiesen. Im allgemeinen soll ein besonderes Zimmer als Giftkammer benutzt werden; ausnahmsweise kann auch ein allseitig umschlossener, hölzerner Verschlag genügen, der aber dann in einem vom Verkaufsraume getrennten Teile des Warenlagers angebracht sein muß, also weder im Verkaufsraume selbst noch auch in allgemein zugänglichen Räumen, wie Hausflur, Kontors usw. Lattenverschläge sind nicht allseitig durch feste Wände umschlossen und daher für andere Giftverkaufsstätten als Apotheken unzulässig, wie auch ein Urteil des K.-G. vom 17. Oktober 1904 (K. G.-A. IV, S. 605) und ein Rundschreiben des Obersanitätskollegiums in Braunschweig vom 14. November 1898 bestätigten. Für Apotheken ist dagegen durch § 9 Abs. 2 ein Lattenverschlag als Giftkammer ausdrücklich zugelassen.

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  8. Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abteilung 1 in einem verschlossenen, durch die deutliche und dauerhafte Aufschrift „Gift“ gekennzeichneten Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden. Manche Gifte der Abteilung 1 sind jedoch in einigen Handelsbetrieben in solchen Mengen vorrätig, daß ihre Unterbringung im Giftschranke unmöglich ist; solche größeren Vorräte an einzelnen Giften dürfen in verschlossenen Gefäßen auch außerhalb des Giftschrankes aber innerhalb der Giftkammer aufbewahrt werden. Bei dem Giftschrank soll ein Tisch oder eine Tischplatte vorhanden sein, um das Abwiegen der Gifte zu ermöglichen. Dieser Tisch bezw. die Tischplatte muß sich jedoch nach einer Entscheidung des K.-G. vom 17. November 1898 (K. G.-A. II, S. 327) ebenso wie der Giftschrank innerhalb der verschlossenen Giftkammer befinden.

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  9. Die besonderen Bestimmungen des § 7 über die Aufbewahrung von Phosphor, aus Phosphor hergestellten Zubereitungen, Kalium und Natrium rechtfertigen sich durch die chemischen Eigenschaften dieser Substanzen. Der feuergefährliche Phosphor (gelber und roter) muß außerhalb des Giftschrankes an einem frostfreien Orte in einem feuerfesten Behältnisse, und zwar der gelbe Phosphor unter Wasser, aufbewahrt werden; ausgenommen von den phosphorhaltigen Zubereitungen sind die P h o s p h o r p i l l en, die nicht feuergefährlich sind, aber auch nur diese. Andere Zubereitungen von Phosphor, wie zB. Phosphorpaste, müssen dagegen an dem gleichen Ort, wie Phosphor selbst, außerhalb der Giftkammer aufbewahrt werden; so entschied das K.-G. am 3. August 1899 (K. G.-A. II, S. 323 ).

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  10. ist nach einem Urteil des K.-G. vom 16. Februar 1905 (K. G.-A. IV, S. 704) dahin zu verstehen, „daß, falls beim Handel mit Giften Geräte, wie Wagen, Mörser, Löffel, verwendet werden, dies besondere Geräte sein müssen, welche zu anderen Zwecken nicht benutzt werden dürfen, und daß ferner zu unterscheiden ist, ob das betreffende Gift der Abteilung 1 oder den Abteilungen 2 bezw. 3 des Verzeichnisses der Gifte angehört, indem die für die Abteilung 1 der Gifte bestimmten Geräte wiederum nicht für Gifte der beiden anderen Abteilungen verwendet werden dürfen und umgekehrt“. Die zur Dispensierung der Gifte erforderlichen Geräte sind mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift” in den durch § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Farben (also für die Gifte der Abteilung i In weißer Schrift auf schwarzem Grunde, für die Gifte der Abteilungen 2 und 3 in roter Schrift auf weißem Grunde) zu versehen. Die Gerätschaften müssen nach jedem Gebrauche gründlich gereinigt werden und stets vollkommen rein sein; da dies für die Löffel, die zum Herausnehmen von Farben dienen, nicht ausführbar ist, soll sich in jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter ein besonderer Löffel befinden. Die Geräte für die Gifte der Abteilung 1 müssen, wie diese selbst, im Giftschranke aufbewahrt werden. Besondere Gewichte zum Abwiegen von Giften sind nicht erforderlich, weil dieselben mit den Giften beim Abwiegen nicht in Berührung kommen. Für den Fall, daß größere Mengen von Giften unmittelbar in den Vorrats- oder Abgabegefäßen gewogen werden, bedarf man auch keiner besonderen Wagen; hierbei kommt das Gift auch mit der Wage nicht in Berührung.

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  11. Der § 9 trifft Sonderbestimmungen über die Aufbewahrung von Giften in den Apotheken. Hierüber sind bereits folgende reichsrechtliche Bestimmungen vorhanden:

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  12. Das Arzneibuch für das deutsche Reich. Dasselbe schreibt vor, daß die in der Tabelle B des Arzneibuches aufgeführten Mittel „unter Verschluß und sehr vorsichtig“, die in der Tabelle C genannten „von den übrigen Arzneimitteln getrennt und vorsichtig” aufzubewahren sind.

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  13. Der § 10 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Mai 1896, lautend: „Die Standgefäße sind, sofern sie nicht starkwirkende Mittel enthalten, mit schwarzer Schrift auf weißem Grunde —, oder „Tabula B“ versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Bedarf an Gift so gering, daß der gesamte Vorrat in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle B des Arzneibuches für das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit roter Schrift auf weißem Grunde zu bezeichnen. Standgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittels Radier- oder Ätzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.”

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  14. Hierzu treten nun die Bestimmungen der §§ 2–8 der Giftvorschriften mit den durch § 9 bedingten Änderungen und Zusätzen. Den ersten Absatz des § 9 erläuterte nachstehender preußischer Min.-Erl. vom 25. Mai 1898:

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  15. Da eine derartige Anordnung aber bereits in dem § 10 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Mai 1896 enthalten ist (s. oben), so ergibt sich als praktische Konsequenz, daß der ganze § 4 der Giftverordnung für Apotheken überhaupt nicht in Betracht kommt

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  16. Abs. 2 gestattet für Apotheken einen La t t e n-v e r s c h l a g als Giftkammer (der für andere Giftverkaufsstätten nicht zulässig ist) sowie ein Giftschränkchen in der Offizin. § 9 Abs. 3 bestimmt, daß auch für die Gifte dieses Giftschränkchens besondere Geräte erforderlich sind, aber von den Giften der Abteilungen 2 und 3 nur für Morphin, dessen Verbindungen und Zubereitungen. Ober die Bezeichnung dieser Geräte besagte ein preußischer Min.-Bescheid folgendes:

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  17. Unter „Abgabe“ der Gifte ist nicht nur der Verkauf, sondern jede Art der Verabfolgung, zB. auch das Verschenken von Giften zu verstehen, gleichgültig, auf welchem Wege die Verabfolgung geschieht, ob durch unmittelbare Aushändigung oder durch Übersenden usw.

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  18. Über die Abgabe von Giften der Abteilungen 1 und 2 muß der Gifthändler ein Giftbuch führen.

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  19. Die Großhändler mit Giften sind von der Führung eines Giftbuches nach dem vorgeschriebenen Formular befreit, auch wenn sie kleinere Giftmengen an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende oder an staatliche Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben; Voraussetzung für diese Ausnahmestellung ist, daß über die Abgabe der Gifte derart Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte jederzeit nachgewiesen werden kann. K a m m e r j ä g e r gehören jedoch nach einem Rundschreiben des Braunschweigischen Obersanitätskollegium vorn 17. Juni 1903 zu den technischen Gewerbetreibenden, -an welche die Abgabe von Giften unter erleichterten Bedingungen zugelassen ist, nicht. Für die Gifte der Abteilung 3 gilt die Vorschrift der Führung eines Giftbuches nicht.

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  20. An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte überhaupt nicht abgegeben werden. An andere Personen dürfen Gifte nur dann ohne weiteres verabfolgt werden, wenn dem Abgebenden die Zuverlässigkeit sowie die Absicht des Empfängers, das Gift ausschließlich zu erlaubten Zwecken zu benutzen, mit Sicherheit bekannt ist. Als »als zuverlässig bekannt“ im Sinne der das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntnis nicht hat, darf er Gift nur gegen Erlaubnisschein abgeben.

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  21. Die Gifte der Abteilungen i und 2 dürfen nur gegen eine 10 Jahre aufzubewahrende Empfangsbescheinigung (Giftschein) des Erwerbers oder seines Empfangsbevollmächtigten abgegeben werden; im Falle, daß das Gift für den eigentlichen Erwerber von einem D r i t t e n abgeholt wird, muß die Empfangsbescheinigung sowohl von dem Erwerber als auch von dem Abholenden eigenhändig unterschrieben werden.

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  22. Die Bestimmung darüber, ob die Empfang s -bescheinigung desjenigen, welchem das Gift au sgehändigt wird, in einer Spalte des Giftbuches abgegeben werden darf oder abgegeben werden muß, ist den Landesregierungen überlassen geblieben und verschieden getroffen worden. Näheres hierüber ist in Teil II bei den Einführungsverordnungen angegeben.

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  23. Die Vorschriften über die Art der Abgabegefäße und ihre Bezeichnung schließen sich an die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Bezeichnung der Vorratsgefäße (§ 4) an, doch sind verschiedene Ausnahmen gestattet. So ist eine bestimmte Farbe der Signaturen (wie in § 4 für die Aufbewahrungsgefäße) für die Abgabegefäße nicht vorgeschrieben. Ebenso dürfen an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende Gifte der Abteilung 3 statt des Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ tragen. Bei der Abgabe von Giften seitens der Großhändler an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Untersuchungs- oder Lehranstalten genügt jede andere, Verwechslungen ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe, auch ist die Anführung der Firma nicht erforderlich. Letztere Erleichterung wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 17. Mai 1901 eingeführt.

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  24. In keinem Falle dürfen Gifte in Trink- o der Kochgefäßen oder in solchen Flaschen und Krügen (Weinflaschen, Bierflaschen, Branntweinflaschen, Mineralwasserflaschen und -krügen usw.) abgegeben werden, die gewöhnlich zum Aufbewahren von Nahrungs- oder Genußmitteln dienen. Dieser § 15 der Verordnung gilt, wie aus § 16 hervorgeht, auch für die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken. Jedoch besteht für den Apotheker keine Verpflichtung, zum Handverkauf von Giften sechseckige Flaschen zu verwenden, wie solche durch den Bundesratsbeschluß vom 13. Mai 1896 für die von einem Arzt verordneten äußerlichen Mittel, also für die Reieptur, vorgeschrieben sind (L.- G. Schneidemühl, 2. Januar 1904, Ph. Ztg. 1904, Nr. 16). Denn auch runde Medizinflaschen sind nach diesem Urteile weder ihrer Form noch ihrer Bezeichnung nach geeignet, zu einer Verwechslung des Inhalts mit Nahrungs- oder Genußmitteln Anlaß zu geben.

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  25. Für die Abgabe von Giften als Heilmittel in Apotheken gelten die §§ 11–14 der Giftverordnung nicht. In dieser Beziehung sind vielmehr maßgebend die §§ 1–9 der Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel in den Apotheken (Bundesratsbeschluß vom 13. Mai 1896). Die wichtigsten dieser Bestimmungen lauten:

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  26. Die in dem beiliegenden Verzeichnis aufgeführten Drogen und Präparate, sowie die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der Tierheilkunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden.

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  27. Die Bestimmungen im § 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubereitungen, welche nach den, auf Grund des § 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung erlassenen kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der Apotheken als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen.

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  28. Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestimmungen in den §§ 1–7 nicht berührt.

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  29. Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer Grundfarbe, die zum äußeren Verbrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in sechseckigen Gläsern, an welchen drei nebeneinanderliegende Flächen glatt und die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von roter Grundfarbe abgegeben werden. Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben.“

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  30. Diese Vorschriften sind also für die Abgabe von Giften als H e i l m i t t e l in den Apotheken ausschließlich maßgebend. Die Abgabe von Giften zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke unterliegt in den Apotheken aber, wie in den übrigen Gifthandlungen, den Bestimmungen der §§ 10–15 der Giftverordnung.

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  31. Aus dem Wortlaut des § 16 geht ferner deutlich hervor, daß nur die Abgabe von Giften als Heilmittel i n den A p o t h e k en ausgenommen ist, auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in D r o g en h a n d l un g e n die Vorschriften der §§ 11–14 somit Anwendung finden; d. h. da § 12 die Abgabe von Gift nur zu einem gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zweck (nicht aber Heilzweck) gestattet, dürfen Gifte, auch wenn sie sonst dem freien Verkehr überlassen sind, zu Heilzwecken in Drogenhandlungen nicht ab

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  32. In § 17 sind diejenigen Arten Farben angegeben, welche von der Verordnung nicht betroffen werden. Dagegen enthält die Giftverordnung an anderen Stellen folgende positiven Bestimmungen über Farben:

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  33. Zur Abteilung 1 der Gifte gehören alle Arsenfarben, Uranfarben und Quecksilberfarben mit Ausnahme des Schwefelquecksilbers (Zinnober).

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  34. Zur Abteilung 3 der Gifte gehören alle Farben, welche Antimo n, Baryum, Blei, Chrom, Gummigutti,Kadmium, Kupfer, Pikrinsäure, Zink oder Zinn enthalten, mit Ausnahme you Schwerspat (schwefelsaurem Baryum), Chromoxyd, Kupfer, Zink, Zinn und deren Legierungen als Metallfarben, Schwefelkadmium, Schwefelzink, Schwefelzinn (als Musivgold), Zinkoxyd, Zinnoxyd.

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  35. Alle unter die Verordnung fallenden Farben dürfen in Schiebladen aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen it Deckeln versehen, von festen Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des Inhaltes ausgeschlossen ist. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich ein besonderer Löffel befinden (§§ 3 und 8).

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  36. Die Verpflichtung zur Beigabe von belehrenden Warnungen bei Abgabe von Ungeziefermitteln bezieht sich nicht nur auf solche Präparate, welche sich selbst als Gifte im Sinne der Anlage I erweisen, sondern auf alle Zubereitungen, welche unter Verwendung eines in der Anlage I genannten Giftes hergestellt und zur Vertilgung schädlicher Tiere irgend welcher Art bestimmt sind. Der Kreis der Mittel, die von dieser Bestimmung betroffen werden, ist also ein erheblich größerer, wie der den übrigen Paragraphen der Verordnung unterliegenden Präparate. Der Wortlaut der Belehrungen kann von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden. Das ist jedoch nur vereinzelt geschehen, so besonders in Bayern, Hamburg, Lippe, Württemberg und in den preußischen Regierungsbezirken Königsberg, Wiesbaden und Stadtkreis Berlin.

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  37. Alle anderen arsenhaltigen Ungeziefermittel außer Fliegenpapier, also zB. auch arsenhaltige Phosphorpillen (Württembg. Min. - Erl. vom 4. Februar 1898) dürfen nur gegen Erlaubnisschein abgegeben werden und müssen mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe gefärbt sein. Aus dieser Forderung ergibt sich, zB. wie eine Bk. des badischen Ministeriums d. I. vom 4. Februar 1903 besagte, „daß Schweinfurter Grün nicht als ein mit einer löslichen grünen Farbe vermischtes arsenhaltiges Ungeziefermittel anzusehen ist. Es stellt vielmehr eine zur Verwendung als Farbe bestimmte Doppelverbindung von arsenigsaurem und essigsaurem Kupfer dar und ist im Wasser nicht löslich.“ Daher müßte Schweinfurter Grün, wenn es als Ungeziefermittel dienen soll, noch besonders mit einer wasserlöslichen grünen Farbe vermischt sein.

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  38. Die Forderung der Grünfärbung ist so zu verstehen, daß das Ungeziefermittel, um es von vornherein verdächtig zu machen, nicht etwa erst beim Zusammentreffen mit Wasser sich grün färben, sondern an sich schon deutlich grün erscheinen soll (Braunschw. Ober-Sanitätskollegium, Bk. vom 18. Mai 1896 ).

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  39. Von strychninhaltigen Ungeziefermitteln ist nur das Strychningetreide (Strychninweizen usw.) in der oben angegebenen Zusammensetzung gestattet, die Abgabe anderer strychninhaltiger Mittel ist verboten. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf strychnin-„haltige“ Ungeziefermittel, also „Zubereitungen“ von Strychnin, schließt daher die Abgabe von reinem Strychnin zu einem erlaubten wirtschaftlichen Zweck, wie zB. zur Vertilgung von Mäusen, Raubzeug u. dergl., nicht aus (K.-G.28. März 1898, K.G.-A. II, S. 317; Technische Kommission für pharm. Angelegenheiten 3. Juli 1900, Ph. Ztg. 1900, Nr. 74). Jedoch darf reines Strychnin im Kleinhandel nach der Kaiserl. Verordnung vom 22. Oktober 1901 nur in Apotheken verabfolgt werden (s. Seite 14).

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Böttger, H. (1906). Deutsches Reich. In: Giftverkauf-Buch für Apotheker und Drogisten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32952-8_1

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