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Der Einbruch des hellenistischen Arrhalgeschäfts

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Lex Commissoria

Part of the book series: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen ((FRA))

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Zusammenfassung

Die bisher untersuchten Quellen ergaben keine Möglichkeit, eine dingliche Wirkung des Verfalls festzuhalten. Dies Ergebnis war nur möglich, weil die Untersuchung eine Gruppe von Quellen absichtlich vernachlässigt hat, die die Theorie der dinglichen Wirkung bisher für sich vindizierte. Diese Quellen, die die Kodifikation in die lex commissoria einbezogen hat, hoben sich bei der Palingenesie als kasuistisches Material heraus; schon Longo 1 hatte sie als von der typischen Kommissoriaformel verschieden erkannt. Geht man diesen Quellen wirklich nach, lösen sich die Widersprüche auf, an denen die Älteren sich immer wieder stießen. Es darf nicht nur die volksrechtliche Provenienz dieser Stellen gezeigt werden; auch die Rechtsanschauung, die ihnen zugrunde liegt, muß lokalisiert, zurückverfolgt und wieder in ihrer späteren Ausbreitung beobachtet werden, wenn man die Einwirkungspunkte im römischen Recht fixieren will.

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Literatur

  1. Longo fand (Bull. 31, 4I ff.) bei der in diem addictio eine technische und eine umstilisierte Formel auf. Der entwicklungsgeschichtlicheVergleich führte darauf, auch die Kommissoriaformel terminologisch herauszuarbeiten. Der Bedeutung dieser Quellen für die Frage des dinglichen Rückfalls ist Longo noch nicht nachgegangen.

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  2. Anregungen zu den folgenden Gedankengängen finden sich schon bei Partsch, Gött. Gel. Anz. 1911, 724 und bei Rabel, Grundzüge § 333. Doch läßt Partsex 728 noch nach römischem Recht die Arrha kraft der Verwirkungsklausel verfallen.

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  3. Partsch, Gött. Gel. Anz. 19rr passim.

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  4. SZ. 28, 147ff., 176, 190; SZ. 29, 226.

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  5. Vgl. dazu Pringsheim, Kauf, 50 ff.

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  6. Statt aller KIPP, Quellengeschichte, 4. Aufl., 85.

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  7. Mommsen, SZ. 22, 139, nahm an, daß er in Beryt entstanden ist, ebenso Collinet, Beyrouth, 21, I20. Auch KIPP glaubt, daß er aus dem Osten stammt; JöRS bei Pauly-Wissowa, Art. Cod. Greg., nimmt an, daß Gregorius Vorstudien in Rom gemacht hat, um die Konstitutionen der älteren Kaiser zusammenzubringen.

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  8. Corso, II, 2, 287, mit dem Zusatz allerdings, daß äußere Anzeichen fehlen.

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  9. Vgl. D. 34, 4, 3o, 1; D. 34, 4, 30, 3 (1704127, Esxóvvôn).

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  10. Samter, SSZ. 27, 197.

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  11. Bas. 19, 3, 7. dea,AaOsvQsiaöal; das Wort kehrt in Preisigkes Wörterbuch für öffentliche Bekundung wieder.

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  12. Eine scheinbare Ausnahme ist P. Magdola 26. In diesem Falle liegt aber ein Lieferungskauf vor, in dem Zahlung je einer Arrha für jede neue Lieferung einen neuen Haftungsgegenstand begründet.

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  13. Auch in D. 18, 5, Io § 1 scheint ein griechisches Anzahlungsgeschäft als Kommissoriakauf gedeutet zu werden. Der Fall ist volksrechtlich charakterisiert durch die typische Figur des Pel3atcorile des Verkäufers für Entwehrung oder wenigstens durch Einfluß des Kaufbürgenrechtes: Der Käufer fordert einen Bürgen, weil ein Rechtsstreit zwischen der Verkäuferin und einer Dritten droht. Vor Bestellung des Bürgen wird nur eine Anzahlung oder Arrha hingegeben. Das zeigt, daß die Folge der Abrede, die sich in der Formulierung durch Scaevola allerdings stark an die römische Formel annähert, doch ein Rücktrittsrecht des Verkäufers ist, das nur im griechischen Kauf vor der Leistung nichts Auffälliges hat: vor Bestellung eines Kaufbürgen ist nach hellenistischer Auffassung der Kauf nicht verbindlich: Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht, 5ooff.

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  14. Corso, II, 2, 287.

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  15. Hierzu Longo, Bull. 31, 47; Mitteis, I, 184; Schulin, 151; Bechmann, Kauf II, I, 528; Rabel, Grundzüge 503; Appleton, NHR. 1928, 187.

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  16. Zweifelnd auch RABEL, 503 n. I.

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  17. Noch Mitteis war durch diese Stellen von der dinglichen Wirkung überzeugt, deren Begründung ihm allerdings einstweilen problematisch erschien. Albertario hat die Quellen auf res mancipi bezogen, um seine Lehre vom Zwölftafelsatz zu stützen. Auch Bonfante, der mit Recht dingliche Wirkung für klassisches Recht ablehnt, gelangt zu diesem Ergebnis nur durch Interpolationsvermutung. — In dem gleichen Mißverständnis sah man den Arrhaverfall in D. 18, 3, 6 und D. 18, 3, 8 und im Codex als Rückstände einer Pönalfunktion der Arrha im klassischen Rechte an (Senn, NRH. 1913, 577, 610 ff.), wobei den Älteren nur streitig blieb, ob die Arrha ipso iure oder kraft Abrede verfiel. Auf diesem Stand befindet sich die letzte Monographie vor Beginn der allgemeinen antiken Rechtsgeschichte (Jage-Mann, Draufgabe 159). Aber noch als der entwicklungsgeschichtliche Zusammenhang der Arrha der Mittelmeerländer erkannt war, ist angenommen worden, daß auch das klassische Recht bei der 1. c. ausnahmsweise den Verfall der Arrha kennt (Senn, NRH. 1913, 610 mit seltsamer Anknüpfung an die 1. c. bei der fiducia; Pappoulias, 16T099ue) É É2i ç § 6; Cornil, SSZ. 48, 72). Die Versuche Carusis (Studi Bonfante IV, 503ff), zwischen einem gesellschaftlichen und einem juristischen Begriff des ius poenitendi zu unterscheiden, vernachlässigen die von Partsch gegebenen Grundlagen und scheinen einer Fortbildung der Lehre nicht günstig zu sein.

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  18. Und zwar für den Osten die verschiedenen Versionen des Römisch-Syrischen Rechtsbuchs, da Nallinos Untersuchungen (Studi Bonfante I. 201 f f) die hellenistische Filiation der Überlieferung auf diesem Gebiet nicht erschüttert haben, im Westen der Codex Euricianus.

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  19. Das Gegenstück dazu ist die Anpassung der hellenistischen Kaufurkunden an das römische Recht, wenn sie durch Stipulationen ihren Kauf auch nach römischem Recht mit den von ihnen gewollten Wirkungen klagbar machen.

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  20. So die gesamte ältere Pandektistik: Glück, Pand. XVI, 288; Savigny, Oblgr. 269; Sintenis, Zivilr. II, 3169; Bechmann, Kauf II, 4, 416, 526; Dernburg, Pand. II, 33; Windscheid, II § 325, 1; Bruns, bei Sachau, Röm-Syr. Rechtsb. I, 217.

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  21. Pappoulias, ‘Ia2oQQt9C4 § 6; Calogirou, Arrha im Vermögensrecht, passim; zweifelnd oder undeutlich.

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  22. Das Bedürfnis der Glossatorenzeit zur Kategorienbildung — für sie die einzig mögliche Methode gegenüber dem unorganischen Durcheinander der gaianischen und der justinianischen Reformarrha — hat bis in die Pandektistik hinein die Erkenntnis unmöglich gemacht, daß die justianische Arrha völlig abweichende Funktionen hat. Durch die Arbeiten Partschs, Pappoulias’, Mitteis’ und Colli-Nets (Droit Justinien, 88) ist die Entwicklungsgeschichte der beiden Formen klargestellt.

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  23. Aber wahrscheinlich beruht das auf der Rezeption des hellenistischen Milieus aus den Stücken Menanders: Partsch, a. a. O. 720; Pringsheim, Kauf 3.

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  24. Sehr anschaulich tritt das hervor in dem Terenzscholion Dgm. (bei Senn, Nrh. 1913, 5843) „arrha est, quod redditur accepto pretio, arrhabo, quod tenetur dum lucrum excrescit“. Deutlicher konnte die Verschiedenheit der Funktionen nicht auf eine kurze Formel gebracht werden.

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  25. Aus dem Osten andringende? In Gaius’ östlicher Heimat naheliegende?

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  26. Rabel, Grundzüge 490; Huvelin, Magie et droit individuel, in Année sociologique 2905/06. Der gleiche Vorgang zeigt sich im jüdischen Recht, Genes. XVIII, 17–20 (Jagemann, Arrha I I).

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  27. Die Klage, mit der die Arrha zurückgefordert wird, ist die a° empti, D. 19, I, LI § 6, oder die institoria D. 14, 3, 5 § 15. Die a° utilis, die condictio sine causa und die condictio ob causam datorum vermögen der Quellenkritik nicht standzuhalten, wie Partsch, Gött. Gel. Anz. 722 bemerkt. Die Bedenken Partschs bestätigt das Veroneser Scholion zu C. 4, 49, 3 (Z. f. Rechtsgesch. 15, 103). Hier begegnet von der Hand eines späten Scholiasten als Rückforderungsklage die condictio causa data non secuta. Unrichtig Calogirou: Die datio der Arrha hat eine selbständige causa.

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  28. Hierfür die überwiegende Meinung. Ältere Nachweise bei Glücx, XVI, 288; ferner Windscheid, Bechmann, Sintenis, Savigny, a. a. O.

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  29. Den Senn und Cornil (NHR. 1913, 575 ff.; SSZ. 48, 78) ziehen. Beide gehen von einer petitio principii aus. Wenn Senn versucht, über die Beweis-und Anzahlungsfunktion hinaus bei der römischen Arrha Pönal- und Sicherungsfunktionen nachzuweisen, so ist die Exegese von Varro I. I. V, 175 nicht überzeugend, so gibt der Sprachgebrauch bei Plautus nicht römische Rechtskultur und so durften schließlich gerade die Kommissoriafälle nicht zur entwicklungsgeschichtlichen Erklärung der römischen Arrha herangezogen werden. Auch bei Cornil treten die Gefahren der horizontalen, nationale Rechtskreise nicht sondernden Methode hervor, wenn aus hohen Anzahlungen bei Scaevola geschlossen wird, daß „die Arrha“ Pönalfunktion hatte. Eine deutliche Scheidung beider Formen, deren Berechtigung die Konstitution Diokletians zeigen, konnte weiterführen: daß bei Scaevola ein Erfüllungszwang vorausgesetzt ist, liegt an der Umdeutung in einen römischen Kauf.

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  30. Die Fälle bei Scaevola liegen noch vor der Constitutio Antonina. Dem mag entsprechen, daß der Respondent umdeutet, aber noch nicht römisches Recht gegenüber orientalischer Auffassung richtigzustellen sich bemüht.

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  31. Arrha und pars pretti sind hier offenbar als dasselbe verstanden.

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  32. Eine andere Erklärung liegt weniger nahe: der Verkäufer klagt mit der rei vindicatio auf die Kaufsache, weil das Restkaufgeld nicht bezahlt war. Oder der Käufer vindizierte die Arrha, die nach klassischem Rechte nur die actio emptio zurückbringt, weil der Verkäufer nicht erfüllt hatte.

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  33. Dazu paßt, daß Diokletian auch das Surrogationsprinzip zurückweist und daß erst Justinian es ebenfalls rezipiert. Die offenbar engen Zusammenhänge zwischen der Arrhareform und der Aufnahme des Preiszahlungserfordernisses durch die Kompilation müßte noch weiter verfolgt werden: ohne den Zwölftafelsatz kann das dingliche Recht des Verkäufers in den römischen Quellen nicht erklärt werden. Insofern besteht der Zusammenhang zwischen dem Zwölftafelsatz und dem Eigentum des Verkäufers unter 1. c., den die ältere Lehre im klassischen Recht suchte, mittelbar im justinianischen Recht.

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  34. Das ist beim Barkauf in allen Rechten nicht anders, nur die Theorie des bürgerli. hen Rechtes konstruiert auch den Barkauf als Schuldvertrag und als dinglichen Vertrag.

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  35. Griechisches Bürgschaftsrecht

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  36. Ngermoblr. I, 22ff.; Wadiation e8ff. 4 Pandekten II, 2, iff.

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  37. Zwar trifft nicht zu, was zuerst Hofmann (Beiträge 106) nach dem mißverständlichen Bericht Theophrasts angenommen hat, daß durch bloßen Konsens durch den Austausch von Verpflichtungserklärungen, kein Kauf begründet werden kann; Partsch (Gött. Gel. Anz. 721) hat gezeigt, daß formal die Begründung der Kaufverpflichtung durch den Austausch abstrakter avyyoaq at denkbar ist: Partsch hält hier theoretisch denselben Weg für möglich, auf dem nach einer älteren Theorie das römische Recht zum Konsensualkauf gelangt wäre, die wechselseitigen Stipulationen. Aber praktisch bildet der griechische Kauf diese theoretische Möglichkeit nicht aus. Entschiedener allerdings Schönbauer (Beiträge zum Liegenschaftsrecht 4): „Ohne Arrha ist kein Kaufvertrag gültig.“

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  38. Theophrast bei Stobaeus, Florileg. 44, 22:

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  39. Dazu Husserl, Rechtskraft und Rechtsgeltung 167. § 23.

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  40. Ar. 32. „Bis daß er wiederkomme mit dem ganzen Preise. Wenn dann der Käufer nicht mehr kaufen will“.

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  41. „Der Hingabe der Arrha folgt in,non procedente contractu` zeitlich die Rechtserfüllung aus dem Kaufe nach“ (PARTscx, Gött. Gel. Anz. 1911, 7291). 6 Grundlegend Partsch, Freib. Festschr. Lenel, 1920, 77ff.

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  42. Sind diese Feststellungen richtig, entspricht die Bindung der Übereignung an eivayeagA und gleichwertige Publizitätsformen und an die Preiszahlung schon dem Ergebnis der Papyri: Erst volle Preiszahlung und xazaYeagn4 führen den Erwerb eiç xriaty herbei.

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  43. So für diese Periode selbst Cornil, SSZ. 48, 71. Partsch zeigte, daß Pappoulias `Iatoetx4, 6ff.) irrte, wenn er die Arrha Theophrasts unter Berufung auf die Lexikographen (Magnum Ethymologicum v. arrha) auf die arrha confirmatoria festlegte. Wie Partsch auch Mitteis, CPR. I, 72. Wie Cornil Hoetinck, Tijdschrift IX, 253.

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  44. Partsch, Festschr. f. Lenel, a. a. O.

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  45. Nach von TH. mißbilligter Entscheidung der von Athen aus gegründeten Thurier verfällt als Buße des Verkäufers der Kaufpreis: Andere Rechte lassen sogar kumulativ Arrha und Betrag des Kaufpreises verfallen. Vom späteren Haftungsmaß weicht auch noch ab UPZ. I Nr. 67. Der Verkäufer gibt nur die einfache Arrha zurück. Dazu Paul Meyer, SSZ. 46, 325.

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  46. Der Gedanke, daß gerade die unerzwingbaren Leistungen durch Haftung auf hohen Leistungsersatz gesichert werden müssen, durchzieht alle Rechte. Im römischen Recht wirkt er bei der stipulatio dupli mit, weil Mängelfreiheit nicht erfüllt werden kann, im germanischen Recht haftet der Verkäufer auf den Kaufpreis (CE. 297: pretium cogatur implere, für das babylonische Recht erinnert Taubenschlag (Privatrecht Diokl. 261) zu C. 4, 44, 6 an ein Reurecht des Verkäufers, das durch Anbietung des doppelten Kaufpreises erkauft wird.

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  47. Obwohl prozessual Verurteilung auf fibereignung möglich ist: Partsch 720.

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  48. Durch die Höhe der Ersatzhaftung des Verkäufers wird auch Cornils (SSZ. 48, 71) Schluß aus Aristot. Polit. I, 4, § 5 entwertet: der kapitalarme Thales von Milet kauft bei steigender Konjunktur Ölpressen mit Anzahlungen; also meint CORNIL, dürfen die Verkäufer später nicht zurücktreten. Aber zur Erfüllung kann die Verkäufer auch die hohe Haftung auf den Kaufpreis, die im altgriechischen Recht noch möglich ist, veranlassen.

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  49. Die Frage nach dem dinglichen Recht des Käufers wird dabei vorausgestellt werden. Danach wird festzustellen sein, ob aus der Arrhahingabe Erfüllungshaftung des Käufers folgt, wie gegen die herrschende ältere Lehre (Mitteis, Grundzüge 185; Partsch, GGA. 1911, 721; A. B. Schwarz, Urkunde 185) neuerdings wieder Cornil (SSZ. 48, 5ff.) und HOETINCE (Tijdschrift IX, 253ff.) vertreten. Das für die Gesamtuntersuchung wichtige Ergebnis der Älteren bedarf also der Überprüfung.

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  50. Partsch, Gött. Gel. Anz. 1911. 3 Kauf, 35f.

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  51. Rohde, Griech. Roman, 486. „éycil nv r)v 7/eäaiv âWv/Otíxakuav éyw ycì Éxe1vcp iQAaviov òdlwxa, ó i (SÉ e’vravOa yeveaOac vogucoÿ a7Jv xazayoaqyliv.“

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  52. Der Sprachgebrauch des Neuen Testaments, der in diesem Punkte an jüdische Vorstellungen nicht anknüpfen dürfte, gibt der Arrha einen Symbolwert, der die Struktur des hellenistischen Arrhalgeschäftes als Haftungsgeschäft, nicht als Verfügungs-oder Verpflichtungsgeschäft unterstreicht. Wird der Glaube als? Igeaßruv Gottes für die künftige Gotteskindschaft bezeichnet (Kap. I, 14), so ist gewiß, daß eine Bindung Gottes nicht vorausgesetzt wird. Wenn 2. Kor. I, 22 das zcvev za den d[OaßCov des ewigen Lebens nennt, wenn Kor. 5, 5 das deeaßwv iTveelµaro; eingesenkt in die Herzen der Gläubigen, Kol. 8, i Jesus Christus selbst als der dPPaßwv der Gerechtigkeit erscheint, so paßt diese Vorstellung nicht zu einem Verfügungsgeschäft: durch die Sendung Jesu, durch die Ausgießung des heiligen Geistes ist die Einkindschaftung noch nicht vollzogen, die Gerechtigkeit noch nicht erworben.

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  53. Siehe Fußnote 4 S. 93.

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  54. Im P. Hal. I hat Partscj (Sitzungsberichte d. Heid. Ak. 1916, 18) eine Arrhahingabe ergänzen wollen, ohne indessen den Beifall der Späteren zu finden.

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  55. Kauf: UPZ. I, 67; Magd. 26, 4; Lond. 2, p. 211; 3, p. 142/3, 2, 334, BGU. 446; Lond. 2 p. 211; BGU. 240; Flor. 24; CPR. I, 19; Wessely, Wien. Stud. 12 (Preis. SB. 5315), alle in chronol. Folge.

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  56. Die Formulierung der Urkunden (die alle aus dem Fayum stammen), scheint lokal bestimmt.

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  57. CPR. I, 19. 7 Statt aller BGU. 446.

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  58. Dafür ein weiterer Beleg das Ostrakon bei Wilcken, Nr. 757 deeaßwva óµoAoyov,uevot. Die Homologieform scheint danach nicht lokal bestimmt.

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  59. BGU. 446 1. 14 ä xaì xaraYedyet 7j.aorricìa räi ETO1–00i órcore

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  60. Z. 17: r’dv le ó [EroxoiTtç to) ylctß, r v xaxayeaç)v] [édv ai xat].

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  61. BGU. 446: S. 18 ht (V xai ßeßaícoaty bestätigt Mitteis (Chrestomathie Nr. 257) Ergänzung ßeßatwaet. In diesen Vertrag ist die Selbstverbürgung offenbar nur gewohnheitsmäßig auf den Kaufurkunden gelangt.

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  62. teil tç xa8d’teo éx òíxiç: Fay. 91; Lond. 2, 334. Ohne Praxisklausel BGU. 446, Grenf. II, 67. Zusammengestellt von A. B. Schwarz, Urkunde 309.

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  63. Schwarz, Urk. I7off.

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  64. Auch Schwarz, 253, der die Katagraphe als „nicht unentbehrlich“ ansieht, glaubt doch (2552), daß „die stärkste dingliche Rechtsstellung” ohne Katagraphe nicht erreicht werden konnte.

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  65. Angeregt ist dieser Streit durch Schönbauers Beiträge zum antiken Liegenschaftsrecht. Während Schwarz, Urk. 233, in der Katagraphe der ersten nachchristlichen Jahrhunderte öffentliche Übereignungsurkunden sah, glaubt Schön-Bauer im Anschluß an seine Deutung des P. Hal I in der Katagraphe eine Amtsschrift sehen zu sollen. In den Arrhalurkunden des 3. bis 4. Jahrh. erscheint aber die Katagraphe als dispositiver Parteiakt: CPR. I, 1923. Raßeiv y77v. Aber auch Schönbauer hält die Katagraphe für Voraussetzung des Eigentumserwerbs. Schönbauer zustimmend Kunkel, Gnomon 3, 145; 4, 663.

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  66. Die Abnahme der Katagraphe ist wie bei Theophrast Erfüllungshandlung des Käufers, deren Versäumnis eine Rücktrittsvermutung gegen ihn herbeiführt.

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  67. Die gleiche Folgerung ist für D. 18, 3, 8 zulässig, Steuerpflichtig blieb die Verkäuferin, wenn man annimmt, daß der Fiskus das Restkaufgeld wegen der laufenden Grundsteuer beschlagnahmte.

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  68. Das gilt für die ersten nachklassischen Jahrhunderte.

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  69. Urkunde 1891. 3 Röm. Pr.R. z. Zt. Diokl. 250.

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  70. S. 1464 d. Abh. 5 Verfügungsbeschränkungen 72.

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  71. Denn die ILeneaxerat-Protokolle führen sofort zur Übereignung. Schwarz, a. a. O. S. 17off.

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  72. In Zeitschr. f. Rechtsgesch. 55, 103. 49: personalis — neôòf)tor dra 6 causa data causa non secuta condixrixwç’sine causa.

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  73. D. 19, I, II§ 6; Partsch, a. a. 0. 722.

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  74. Partsch, a. a. O. 142; Schwarz, Urkunde 589.

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  75. Dazu ist der von Partsch (Freib. Festschr. f. Lenel 89), zitierte indische Text zu vergleichen.

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  76. Husserl, Rechtskraft und Rechtsgeltung, 168/69.

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  77. Schönbauer (Beiträge z. Lieg. 6r) hat eine hinreichende Erklärung in der Feststellung gesehen, daß der tatsächliche Besitz aus gültigem Titel gegenüber dem formalen Eigentumsrecht immer mehr an Bedeutung gewonnen habe. Man wird vielleicht einwenden können, daß es nicht leicht denkbar ist, wie der Käufer der Katagraphierungskosten wegen auf das formale Eigentumsrecht Verzicht leisten soll, wenn ihm noch der Inhalt zukommt, den Schönbauer der Katagraphe beimißt. Wenn Schönbauer (60) bei der naedbwacç an einen Einfluß des römischen Rechts denkt, wird man darauf aufmerksam machen, daß die Paradosis dieser Urkunden lokale Formulierung des Gaus Hermopolis ist. Die Form der Synchoresis ist ja nur deshalb erforderlich, weil man den römischen Kreditkauf nicht kennt.

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  78. Schwarz, Urkunde 194ff.

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  79. Partsch 142: neoaxeijaOac zw neei zocovzcwv vduwc.

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  80. Die notwendigen Feststellungen zur Erfüllungshaftung hat hier gleichfalls Schwarz (196) gemacht. Daß der Käufer Erfüllung erzwingen kann, ist sicher: er kann ohne jede Mitwirkung des Verkäufers Parachoresis herbeiführen; auch Gewährschaft ist ihm zugesichert, wie es Partsch (142) Annahme eines Verpflichtungsgeschäftes entspricht. Dagegen ist die Haftung des Käufers auf das Restkaufgeld nicht mit Vollstreckungsschutz umkleidet und gerade aus der hohen Ersatzhaftung aus Vorzugszinsen und iµco)ia wird man mit Schwarz den Schluß ziehen, daß eine Haftung nicht besteht. Partsch allerdings (Freib. Festschr. Lenel, 143) nimmt an, daß der Verkäufer sich eine persönliche Haftung des Käufers auf das Restkaufgeld ausbedungen hat.

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  81. Die das „griechische Recht auf dem Wege zum Konsensualkauf“ zeigen.

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  82. SSZ. 48, 71. Cornil findet Unterstützung bei Hoetinck, Quelques remarques sur la vente dans le droit grec, in Tijdschr. IX, 253 ff.

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  83. Kauf wird erst geschuldet: aodaew; dpadvai1ç yevbïl at. Der Vergleich mit Inst. 3, 23 pr. und C. 4, 22, 17, 2 Anm. S. Io24 a. O. liegt nahe.

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  84. Versucht dann Cornil (78) nach dem Vorgang Bruns’ — dem indessen das volksrechtliche Material nicht vorlag — aus dem Röm.-Syr. RB. einen Erfüllungszwang herzuleiten, so müssen allerdings einige Versionen, die sich gegen Cornil wenden würden, ausgeschieden werden, weil sie nicht zuverlässig auf hellenistisches Rechtsgut zurückgehen: L. 38 und das Rechtsbuch des JESUBocHr, III, 173 § 1, dessen im wesentlichen von persischen, islamischen und armenischen Einflüssen beherrschter (Taubenschlag, SSZ. 45, 497 8) Rechtsstoff ein Reurecht mit Arrhaverlust des Zurücktretenden zeigt, das allerdings aus dem Fehlen einer versiegelten Urkunde zu folgen scheint, und dem Rücktrittsrecht in L. 38 entspricht. Aber L. 51, Ar 32 und Arm. 27 schließen mit voller Sicherheit Erfüllungszwang aus. Cornil hält der herrschenden Lehre P. 21 entgegen, aber „so ist dem Käufer nicht erlaubt, daß er zurücktritt“ bedeutet nicht Rechtswidrigkeit im Sinne der Erzwingbarkeit des dem Recht Gemäßen „Wenn der Käufer nicht will”, stellt richtig, daß die Kaufhaftung nur im Betrage der Arrha verwirklicht werden kann, und umschreibt die Ungehorsamsfolge erschöpfend. Das Arrhalgeschäft des Röm.-Syr. RB., soweit es hellenistisches Recht wiedergibt, entspricht dem der Papyri: wie dort tritt auch in P. 21 bei der Miete eine Arrha auf. Zugleich zeigen die Versionen eine gleichförmige Urkundenpraxis in ihren verschiedenen Territorien und erweitern das räumliche Geltungsgebiet über die griechischen Kerngebiete und Ägypten hinaus auf die hellenistischen Rechtskulturen der vorderasiatischen Provinzen.

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  85. Die fernere Geschichte des gutbegrenzten Arrhalforinulars des Prinzipals ist wenig durchsichtig. Es ist davon auszugehen, daß die Arrhalreform Justinians in C. 4, 21, 17 und Inst. 3, 23 pr., soweit sie den Arrhalskripturkauf betrifft, von einer einheitlichen Urkunde mit Erfüllungszwang ausgeht, die bereits Kauf, also Verpflichtungsurkunde, aber zugleich Arrhalurkunde ist. Das setzt eine Privaturkunde voraus, in der Arrhalgeschäft und Vollzug durch Kaufurkunde zusammengeflossen sind. Die dürftigen Urkundenreste (CPR. 19, Preis SB. 5315) scheinen vorsichtige Vermutungen nach dieser Richtung zuzulassen.

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  86. Bereits das klassische Formular schließt sich in unwesentlichen Formen an das gleichzeitige Kaufprotokoll, das ja regelmäßig dem Arrhalgeschäft folgt und dessen Klauseln also vorweggenommen werden dürfen, so sehr an, daß der Schreiber von BGU. 446 die — hier sinnlose — ßeßataíaet-Klausel aufnimmt. Indessen scheint noch a. 33o die Fayumer Arrhal-Urkunde, auf die Klagschrift der Aurelia Demetria Bezug nimmt, dem Formular des Prinzipals nahe zu stehen; sie schließt sich daran in dem alternativen Petitum Aaßeïv r r xaraŸeaq“7v; ei to) aoi ro zot4atet… cina lyeaL9at Ton deeaßtovoç eng an. Zudem beobachtet Ehrhardt (SZ. 51, 151), daß im Fayum noch im 4. Jahrhundert eine Erhaltung und organische Fortbildung der Urkunden des Prinzipals stattfindet.

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  87. Spätestens im folgenden Jahrhundert wird aber die Kaufurkunde überall zum Cheirographon; und in der gleichen Zeit scheint auch das Arrhalformular zur unstilisierten chirographarischen Urkunde zu werden. Die schon besprochene Urkunde SB. 535 (byz. Zeit) weist nur mehr in der Fristsetzung `xateóv’ einen erkennbaren stilistischen Anschluß an das alte Formular auf; im übrigen konnte für sie nun schon eine Erfüllungshaftung auf Kaufvollzug festgestellt werden (S. 94. 95 d. Abh.); es ist nicht wahrscheinlich, daß dieser Verpflichtungsurkunde noch ein Kaufcheirographon gefolgt ist. Es scheint in dieser Zeit Arrhalcheirographon und Kaufcheirographon so wenig unterschieden werden zu können, wie in Inst. 3, 23 pr. die Abgrenzung der Arrhalurkunde von dem beurkundeten, verpflichtenden Kauf (instrumentum emptionis) gelingt.

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  88. Zum gleichen Ergebnis gelangte Husserl, Rechtskr. 167 von rechtsphilosophischen Erwägungen her. Die Einsichten HUSSERLS dürfen für eine entwicklungsgeschichtliche Erkenntnis nicht nutzbar gemacht werden, aber der Vergleich mit anderen positiven Rechten, die Husserl. in gleichem Zusammenhang bringt, bestätigt das hier gesuchte Ergebnis.

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  89. Studien zum Personalitätsprinzip, SZ. 49, 345.

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  90. Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht, i6off.

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  91. Partsch, GGA. 1911, 727.

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  92. Das ist der Kauf, der durch Urkunde abgeschlossen werden soll. Eine Abgrenzung der venditio quae sine scriptura consistit und der venditio quae scriptura conficitur vor der Beurkundung des Skripturkaufs ist den Byzantinern nicht geadimplere contractum si quidem est quod numeravit perdidit... quando emptor, quod dedit (jede Anzahlung emptor aliquam partem pretii dedit. also) perdit.

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  93. Instrumenta emptionis conscripta manu propria vel ab alio scripta vel per tabelliones.

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  94. Die Beobachtung des Volksrechtes im weströmischen Territorium stellt klar, daß die Strukturwandlung der Commissoria auf die Praxis des Ostens zurückgeht. Denn dem allen gegenüber steht der Westen beiseite. Im symbolischen Sprachgebrauch weströmischer Kirchenväter tritt die vulgärrechtliche Anschauung sehr gut hervor. Die Arrha wird vieldeutig „vel uti pignus amoris“, der Leib Christi erscheint von Gott als Arrha dem Menschen hingegeben (Cassian, Coni. 7, 6, 4; Augustin, Serm., 378); der Thesaurus (zu Arrha) kann diese Bedeutungen als testimonium vel obligamentum zusammenfassen. Noch dem IV. Jahrhundert Westroms ist die Arrha argumentum contractus, wie bei GAI, III, 139. Dazu paßt es, daß die Gaiusepitome den Arrhalkauf übergeht, daß die Turiner Institutionenglosse zu 3, 23 pr. übrigens stark an die Paraphrase angelehnt,,Nota arrarum dationem, argumentum, non firmam venditionis constitutionem` sagt, daß die fast gleichzeitige Lex Romana Burgundionum XXXV, 6 den Typ der arrha confirmatoria mit großer Reinheit herausstellt (Collinet, 1882): Niemals verfällt die Anzahlung. Die LRB. bildet den Übergang zu den germanischen Volksrechten, die neben einem materiell ziemlich unabhängigen Arrhabegriff Andeutungen des römischen Konsensualkaufs mit vertraglicher Verwirkungsklausel zeigen. Ein Zusammenhang ist nur möglich, wenn der Codex Euricianus antikes Rechtsgut aufgenommen hat oder wenn es bei der Formulierung germanischer Rechtsanschauung mit dem begrifflichen Bestand der alten Rechtskultur unterstützend mitgewirkt hat. Die griechische Arrha kann rezipiert sein oder der weströmisch klassische Begriff kann aus weströmischem Gebiet aufgenommen sein, wo er schon im metaphorischen Sprachgebrauch der kirchlichen Literatur erschien. — Man erkennt zwei Gruppen: C E 296 = L Visig. V, 4, 5; C E 299 = L Visig. V, 4, 5 = L Baiuv. 16, Io. Auf den ersten Blick scheinen die zwei reichsrechtlichen Systeme nebeneinander aufgenommen zu sein, in C E 296 der römische Konsensualkauf mit Anzahlung, Fristsetzung und Rücktrittsklausel, auffällig wird in 296 ein gesetzliches Rücktrittsrecht zurückgewiesen; in C E 297 und den nahestehenden Texten der Arrhalkauf mit Fristsetzung, Erfüllungshaftung des Verkäufers und Haftungsfreiheit des Käufers: eine eigentümliche Abweichung vom östlichen und westlichen Typus. — Der allgemeine Stand des Rezeptionsproblems in C E ist kaum geklärt (LEVY, SSZ. 49, 231 ff.; V. Schwerin, Notas sobra Historia del Derecho Espagnol mas antiguo 1924). Die Scheidung selbständiger germanischer Rechtssätze vom Rezeptionsgut ist selten möglich. Grundsätzlich ist im C E Verschmelzung germanischen und antiken Rechtes überall möglich, nirgends bewiesen, wie v. Schwerin betont. Im Kaufrecht liegt sie besonders nahe, wie schon das benachbarte Fragment C E 298 zeigt. (Mitteis, Reichsrecht 511). Durch die Notariatspraxis war in der starr fixierten und zugleich transportablen Urkunde ein wirksamer Antrieb zur Rezeption der urkundlich festgehaltenen Kaufformen gegeben. (v. Schwerin, 29.) Die Rezeption hellenistischer Kaufformulare im Westen scheint im 5. Jahrhundert nachweisbar (Koschaker, SSZ. 49, 195; A. Segré, Elementi elleno-orientali del diritto privato dell’ Alto Mediaevo, S. 9); Steinacker teilt aus langobardischer Zeit Urkunden mit, die Nachbildungen ägyptischer Kaufurkunden sind. Die Rezeption der Urkundenform vermittelt regelmäßig Rezeption des beurkundeten Inhalts. — In C E 296 hat die „pars pretii” im klaren Gegensatz zur arra römische Anzahlungsfunktion. Der Satz von der Kaufpreisverzinsung kann aus dem naturalwirtschaftlichen germanischen Recht nicht hergeleitet werden. Die formale Rezeption des Terminus „arra“ legt ohne weiteres den Einfluß des antiken Instituts nahe. Überdies waren in der römischen Germanengesetzgebung, die durch die Barbarenrechte oft beeinflußt ist (Beispiele bei Brunner-Schwerin, 2. Aufl., I. Bd. 487, Anm. 21, 22, 23; früher bei Bethmann-Hollweg, Civilprocess IV, 2I 116) die Einwirkungspunkte des fremden Rechtes zu erkennen. Danach scheint in CE 296 die theoretische Konstruktion des Konsensualkaufs gut erhalten. Durch Konsens wird der Kauf verbindlich, das bedarf offenbar dem germanischen Barkauf gegenüber besonderer Betonung. Gegenüber Levy, SSZ. 49, 245, der entgegen römischer Anschauung hier germanisches Recht festhalten will, das den Kauf erst nach einer Teilzahlung als verbindlich ansieht, wird diese Deutung allerdings nur mit Vorsicht vorgebracht werden dürfen. Aber römischem Rechte entspricht es, daß der Käufer Verzugszinsen vom Restkaufgeld zahlt. Ein Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht nur, „si forte convenit ut res… venditori debeat reformari” (L. Visig., V, 4, 5, besonders deutlich). Diese Rücktrittsabrede, wie das klassische Rücktrittsrecht an eine Frist geknüpft („ad placitum tempus“), scheint eben noch eine Überleitungsform aus der klassischen Commissoria zu sein; die angezahlte pars pretii verfällt so wenig wie nach klassischem Rechte; sie ist wie dort Teilerfüllung. Noch im 5. Jahrhundert sind im weströmischen Gebiet Spuren der lex commissoria erhalten. — Das Verhältnis des Arrhalkaufsystems im Codex Euricianus und den verwandten Volksrechten zur Arrha des weströmischen Rechtskreises muß einer späteren Arbeit vorbehalten bleiben, die in romanischen Rechtsquellen des frühen Mittelalters ihr Material suchen müßte. (Ansätze dazu bei Jagemann, Draufgabe, S. 9); Zusammenhänge bestehen, auf die das plötzliche Auftreten des Plurals arrae, arrhez dort wie im Codex Euricianus hinweist. Die Lehre O. vox Gierkes, die den Arrhalkauf im C. E. ohne weiteres für ein germanisches Haftungsgeschäft in Anspruch nimmt, bedarf sicher der Nachprüfung. Die neuere Germanistik (vox Schwerin, a. a. O. scheint nicht geneigt, sie ohne Einschränkungen zu übernehmen.

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  95. Longo, Bull. 17, 31 ff.; Rotondi, Bull. 24, r ff

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  96. Dieser Vorstellung entspricht der Text des zeitgenössischen pseudorhodischen Seerechts (r, 6, 18): ‘Edv nAoiov vav)cóasrat Tic, avian l dePaßwva xai peréneira xeetav ovx Éxw, da6AAvaty array rar deeaßthva.

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  97. Die condictio ob poenitentiam hat schon Mitteis, CPR. I, 72 in Verbindung mit der justinianischen Rezeption des orientalischen Arrhalrechts gebracht. Die condictio ob poenitentiam in D. 12, 4, 5 § I ist, wie die a° propter poenitentiam interpoliert, der vorhandene Scholienapparat zeigt, daß die Lehre vor Justinian ausgebildet ist, und zum Kondiktionensystem der Rechtsschulen gehört. Eine unmittelbare Beziehung zum Rücktrittsrecht beim Arrhalkauf fehlt: die Fälle der c. o. p. sind nachklassische do, ut facias Verträge.

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  98. Nach Preisigkes Wörterbuch in den Papyri Buße, Vertragsstrafe.

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  99. Kalogirou, Vermögensarrha r.

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  100. D. 18, 3, 8 — Bas 19, 3, 7.

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  101. Si non precario tradidisset.

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Wieacker, F. (1932). Der Einbruch des hellenistischen Arrhalgeschäfts. In: Lex Commissoria. Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32804-0_4

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