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Konstruktionen des klassischen Rechtes

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Lex Commissoria

Part of the book series: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen ((FRA))

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Zusammenfassung

Die Verwirkungsklausel ist eine Notwendigkeit des lockeren Synallagmas des klassischen Konsensualkaufs. Wer unter lex commissoria verkauft, will vom Kauf loskommen, wenn der Käufer säumig ist. Dann bleibt zwar die Leistung des Käufers erzwingbar, aber die Verfügung über die Sache wird nicht frei. Wer gegen Dritte die Kaufsache an sich zurückziehen will, wird die dingliche Rechtsstellung des Käufers mög­lichst schwach gestalten: Die Schwäche des Synallagmas führt zur Verzögerung des Verfügungsgeschäfts. Wie kann das klassische Recht diese Absichten in seinen dogmatischen Formen verwirklichen?

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Literatur

  1. Rabel, Grundzüge § 92. — Andererseits bemerkt dort Rabel, daß aus der Natur der alten Verkehrsakte als Bargeschäft noch dort eine Verknüpfung der Leistungen natürlich bleibt, wo das. die Erfüllung einschließende Naturalgeschäft in Vertrag, Leistung und Gegenleistung auseinanderfällt. Wann das im römischen Recht geschehen ist, ist nicht mehr zu erkennen.

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  2. D. 19. 1, 13. 8 am Ende. Daß das Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers durch Kaution abgefunden werden kann, zeigt, wie fremd dem klassischen Recht die Vorstellung des Verpflichtungssynallagmas ist.

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  3. Nachgelassene Schriften S. 3ff.

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  4. Mitteis, Röprr. I, 146. Karlowas (RömRRGesch. II, 682) Abgrenzungsversuch zwischen lex und pactum kann erst später behandelt werden. Der Versuch Bechmanns, die leges auf die der staatlichen Praxis, die pacta auf die der privatrechtlichen Praxis nachgebildeten Klauseln zurückzuführen, ist gegenüber der lex commissoria beim Pfand und beim Kauf, die privatrechtlich entstanden sind, und der in diem addictio, die auf den staatlichen Versteigerungsmodus zurückzugehen scheint, nicht haltbar. — Die Übergangsformen zwischen dem Begriff der lex als Volksgesetz und als Privatrechtsgeschäft scheinen in den noch abstrakten privaten Formularschemen, die für die 1. c. durch einen festen Habitus der Abrede sichergestellt werden und in den schon individualisierten aber noch öffentlich sanktionierten sakralen Bewidmungen von Kultstätten erkennbar zu sein. Mitteis a. a. O.; Quellen bei Bruns, Fontes, 7. Aufl., 285–288.

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  5. Der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Entwicklung ist ungewiß. Um 200 v.Chr. scheinen die Zeugnisse von Varro r. r. V. 175 und bei Plautus noch den Kampf zwischen Barkauf und Konsensualkauf im Flusse zu zeigen. Die Fälle bei Plautus können aber auch auf hellenistische Rechtsgestaltung zurückgeführt werden..

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  6. Der konkrete Fall, von dem aus ein Ausgangspunkt für frühe kasuistische Fortentwicklung der Bedingungslehre gegeben war, scheint bereits dem Recht der Zwölftafeln anzugehören. Es ist der Fall des Statu liber (ULP. Fr. 2, 4; dazu Mitteis Rörr. I, 17, 2), und es ist das Sakralrecht, das ermöglichte, daß ohne konstruktiven Widerstand die Abhängigkeit eines Rechtsgeschäftes von einem ungewissen Ereignis für zulässig gehalten wird; das votum fordert die Denkform der Bedingung.

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  7. Wie gegenüber Longo Bull. 31, 46 betont werden muß.

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  8. Ohne Interpolation wurde damit erreicht, daß die Glosse und die Pandektistik die relosutive Auslegung für die begünstigte, aber auch die suspensive für möglich hielt. Statt anderer VANGEROW, Lehrbuch der Pandekten 7 § 96 S. 354.

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  9. Ulp. z8 ad ed. Si fundus commissoria lege venierit, magis est, ut sub conditione resolvi emptio, quam sub conditione contrahi videatur.

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  10. F. Schulz, Sabinusfragmente 2.

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  11. Dasselbe wirtschaftliche Ziel wie die ältere Konstruktion verwirklichen die Alternativverträge in D. 19, 2, 2o; 21; 19, 2, 19. Kauf oder Mietvertrag sind unter Bedingungen, die sich ausschließen — Preiszahlung oder Nichtzahlung — abgeschlossen. Diese Konstruktionen haben sich länger erhalten als die Konstruktion Sabins. 3 Grundzüge § 113.

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  12. Andeutungen eines Formulars finden sich in den stilisierten Wendungen bei Plautus, Captivi I, 2, 179–181.

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  13. Die Fragestellung „utrum [pura] emptio [est, sed] sub conditione resolvitur, an [vero] conditionalis sit magis emptio“ kehrt nahezu unverändert in D. x8. 3, 1 wieder. 7 Bull. 32, 41.

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  14. interesse quid actum sit“ schiebt das Problem nur zurück und überläßt im Einzelfall die Entscheidung der Auslegung.

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  15. Beiträge II, 85; IV, 57. „conditionalis“ kann nicht genügen. Es kommt im Bereich des VJR. 43 mal vor, ist aber nur einmal ganz sicher interpoliert.

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  16. Siber, Rei vindicatio 55 faßt die Stelle auf, als gäbe der Verkäufer eine Offerte zum unbedingten Kaufe ab. Aber dieser Auslegung widerspricht der Vergleich mit dem Tatbestand bei GAIUS III, 146.

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  17. Wie Seckel-Levy, SSZ. 47, 153 annehmen. Zweifelnd zu einem Schulgegensatz in der Frage der Rückwirkung Haymann, SZ. 48, 354ff.

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  18. Der gemeinrechtliche Streit zwischen Windscheid, Wirkung der erfüllten Bedingung, 1851 und Enneccerus, Rechtsgeschäft I, 188f. um die Existenz des Rechtsgeschäfts in der Schwebezeit darf in einer quellenkritischen Untersuchung vernachlässigt werden.

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  19. Die kritische Durchdringung eines Textes aus der Gefahrtragungslehre wird einstweilen gehindert durch den ungeklärten Stand der Debatte über die Käufergefahr im klassischen Recht. Während vor allem FranzHaymann immer wieder die Gefahrtragung des Käufers vor der Úbergabe als Ergebnis eine Reihe planmäßiger Interpolationen darzutun versucht, bestehen Seckel-Levy, SSZ. 47, 133ff. unter Verwendung des Begriffs der Abholungsreife im wesentlichen auf Klassizität des periculum emptoris. Dazwischen vermitteln Anschauungen wie die Sibers (Röprr. II, 297) und Rabels (Grundzüge § 92), die für das klassische Recht eine kasuistische Lösung befürworten: Die Haftung für niederen Zufall trifft nach Seckel-Levy den Verkäufer, weil eine Custodia-Verletzung vorliegt. Die Haftung für höheren Zufall trifft den Käufer, der also im Falle der villa exusta den Kaufpreis zahlen muß (D. 21. 2, 64 pr.). Danach bleibt hier für den bedingten Kauf die Frage nach der Käufergefahr bestehen.

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  20. Beseler, Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis VIII, 293.

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  21. SZ. 47, 262; ebenso die ältere Literatur.

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  22. Das ist die Regel, und folgt aus dem Interdiktenschutz des Käufers.

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  23. In D. j8. 6, 8 ist es gerade dieser Begriff, der Paulus zu stark grundsätzlichen theoretischen Auslassungen über den bedingten Kauf Anlaß gibt.

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  24. Die Gefahrträgerschaft im bedingten Kauf, darin stimmen die Gegner in der Gefahrlehre überein, ist nicht beim Käufer. Sie ist beim bedingten Kauf ein anderes Problem als beim unbedingten: insofern beim bedingten Kauf bei Bedingungseintritt die Kauferfordernisse vorliegen müssen, zu denen die Existenz der Kaufsache gehört, ist der Kauf nach Sachuntergang nicht vollziehbar. Grundlegend RABEL, Grundzüge § 92 S. 484.

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  25. Beseler, a. a. O.: „Die Gefahrträgerschaft des Käufers des vorliegenden Falles ist — problematisch“.

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  26. Beselers Begründung, in der besonders der Verdacht gegen die Lehrform der deductio ad absurdum überzeugt, die tatsächlich juristischer Begründung ausweicht, ist noch hinzuzufügen: „nam si acciperetur“ wiederholt störend „ita accipitur” im Vorsatz; für Pomponius war mit „quia — caveretur“ schon begründet, daß die Kommissoria nur Raum hat, wenn der Verkäufer will.

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  27. Nerat 5 membi: Lege fundo vendito, ita ut, si intra certuni tempus pretium solutum non sit, res inempta sit, de fructibus, quos interim emptor percepisset, hoc agi intelligendum est, ut interim eos Bibi suo iure perciperet: sed si fundus revenisset, Aristo existimat at venditori de ius, iudicium in factum in emptorem dandum esse [quia nihil penes eum residere oportet ex re, in qua fidem fefelisset].

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  28. Anders die bisherige Literatur zu der Stelle. 5 Insoweit echt.

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  29. Das obligatorische Fruchtrecht steht dem bedingten Käufer daher nicht zu: er muß bei Bedingungsausfall die Früchte erstatten; das dingliche Fruchtrecht steht ihm nicht zu, weil er pendente conditione weder Eigentümer noch bonae fidei possessor ist.

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  30. sed“ Beseler, Beiträge, weist darauf hin, daß existimabat nur von einer überholten Ansicht gesagt werden konnte.

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  31. Die spätklassische Fruchtrestitution erscheint erst bei Papinian (Vat. 14) und Ulpian (D. 18, 3, 4 pr.).

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  32. Bruck, Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte Iof. Das Bedingungsverbot das ursprünglich von der Anschauung getragen wird, daß die Feierlichkeit des Formalaktes Abhängigkeit von Vorgängen außerhalb des Formalaktes nicht erträgt, wird später erhalten von dem Grundsatz aus, daß die Publizität des Rechtswechsels nicht gefährdet werden darf. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß der Einfluß der hellenistischen beurkundeten Erfüllungs-und tJbereignungsgeschäfte die Bedingungsfeindlichkeiten der Manzipation noch ähnlich unterstützt. RABEL, Grundzüge § III.

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  33. a. a. 0. 192. In fast immer überzeugender Quellenkritik gelangt V. zur Ablehnung jeder Vorwirkung der bedingten causa. Zustimmend hierin auch RABEL, SZ. 46, 466.

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  34. Enneccerus a. a. 0, §§59, 6o; Bechmann, Kauf 11,1,5; Rabel, Grundzüge S. so1; Siber, Röprr. II. 424; Seckel-Levy, a. a. 0. 172. Davon unabhängig ist die Frage, ob nach Bedingungseintritt der Eigentumserwerb auf den Vertragsschluß zurückbezogen wird.

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  35. F. Schulz, Krit. Vrtjschr. 1912, 50. Vgl. n. § 35 I.

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  36. D. 41. 4, 2 § 3. PAUL. 54 cd. Sabinus, si sic empta sit, ut, nisi pecunia intra diem certum soluta esset, inempta res fieret, non usucapturum, nisi persoluta pecunia.

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  37. So verschieden auch die entwicklungsgeschichtlichen Vorstufen — bei der Ersitzung ursprünglich die titellose Rechtsanmaßung — sind.

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  38. Bonfante, Corso II, 2, 151ff., 242, Erhardt, Justa Causa, 174.

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  39. D. 18. 6, 8 pr.: „[quod si] (item si) pendente conditione res tradita sit, emptor non potest rem usucapere pro emptore.“ Rekonstruktion nach Seckel-Levy a. a. O. S. 172.

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  40. Für das pactum displicentiae wird von Paulus eine Meinung gegen Ersitzung nicht mehr mitgeteilt, obwohl wir wissen, daß MELA Suspensivbedingung annahm.

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  41. Ferrini, Pandette3, 417; Pringsheim, Kauf 75 und die dort Zitierten.

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  42. Siber, a. a. 0. 427 bei der Rekonstruktion von D. 6. I, 41.

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  43. SZ. 45, 245; dazu Pringsheim, SSZ. 50, 419.

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  44. De Francisci, Trasferimento della proprietà 251.

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  45. Schon Exner, Tradition 356, lehnt die Folgerung der Pandektistik aus D. 12, 4, 8; D. 23, 3, 7, 3 ab, daß die pendente conditione angestrengte Vindikation des Eigentümers, der unter Suspensivbedingung verkauft und tradiert hat, durch exceptio doli abgewehrt werden kann; diese Stellen sind nach EXNER durch den favor dotis zu erklären.

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  46. Für den Streit um die obligatorische Rückbeziehung der erfüllten Suspensivbedingung ergeben die Quellen nicht das mindeste; die grundsätzlichen Bedenken hat Mitteis I, 176 vorgebracht.

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  47. Seckel-Levy, SSZ. 47,168 unter dem Widerspruch Haymanns SSZ. 48, 354 ff .

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  48. Von dem dogmatischen Prinzip der Simultaneität des Rechtsgeschäftes aus (Enneccerus, Rechtsgeschäft §§ 59, 6o, dazu Mitteis Röprr. 17013, 29093) kann die Frage nicht mehr beantwortet werden. Der Grundsatz der Simultaneität zwingt, alle Voraussetzungen des Rechtsgeschäfts in einen Zeitpunkt zusammenzudrängen. Dieser Zeitpunkt kann nur der Bedingungseintritt, nicht der Vertragsschluß sein.

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  49. Das entspricht der Feststellung von Mitteis I, 174: „Auch nach erfüllter Bedingung wird dem nunmehr Berechtigten seine bisherige dingliche Position nicht für die Ersitzung angerechnet.“ — Zur Rückziehung der Bedingung im klassischen Recht noch Enneccerus §§ 59/60, Riccobono, Studi Perozzi 351 f. Der Streit um die klassische Bedingungslehre scheint so entschieden werden zu müssen, daß im allgemeinen keine Rückziehung eintritt. Doch werden bei der lex Cincia, bei der bedingten Novation und in anderen Fällen (Mitteis, 375) Abweichungen zuzugestehen sein. Das verallgemeinernde „quod si pendente conditione emptor vel venditor decessisset” entscheidet nicht; die allgemeine Folgerung: „quasi iam contracta emptione“ ist interpoliert (Seckel-Levy, SSZ. 47, 17o).

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  50. Die bedingte causa ist von der nicht existenten causa also nur dadurch unterschieden, daß bei bedingter causa Bedingungseintritt die körperliche Tradition ersetzt. 5 Bull. 27, 19zff.

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  51. Dem entspricht es, daß auch bei bedingter Novation der Bedingungseintritt nicht rückwirkend frühere Rechtsfolgen der alten Forderung zerstört (Kauen S. Z. 44, 208).

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  52. Das zeigt sich in der Gefahrtragung, wo sie ein Fragment aus der älteren Theorie verwerteten, und im Fruchtziehungsrecht, wo sie die Ansicht ARISTOS ausnutzten. Anders allerdings Pernice, Labeo II 2, „Schon Aristo gelangte zu einer Restitutionspflicht“.

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  53. Röprr. II 426. 3 SSZ. 46, 468.

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  54. DaB das klassische Recht die echte Resolutivbedingung nicht kennt, sondern ihren Effekt durch aufschiebend bedingte Auflösungspakta erzielt, hat zuerst wohl Ferrini, Pandette 3. Aufl. 173, gezeigt. Dagegen noch Mitteis I, 178ff.; wie Ferrini wieder Rabel § 113 und für die in diem addictio Senn Nrh. 1913, 275ff.; Bonfante, Corso II, 2, 278: Longo Bull. 31, 46ff., der aber die ältere Konstruktion nicht hervorhebt. Mit begründeter Zurückhaltung spricht schon Bechmann, Kauf, II, 1, 521 von resolutivem Vorbehalt.

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  55. Siber, a. a. O.; zweifelnd Babel, SSZ. 46. 468.

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  56. Das zeigt deutlicher D. 18, 2, 2 pr.: „utrum pura emptio est“. „Resolvere” ist terminologisch „gültiges, unbedingtes aufheben“; „resolvere quae recte constiterunt”, „stipulationem resolvere“, „causam stipulationis resolvere”. Vgl. auch V JR. zu resolvere.

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  57. Sed videamus utrum conditio sit hoc an conventio, si conventio est magis resolvitur quam implebitur.

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  58. Bull. 31, 46. 6 Siber, II, 425, wenn auch ohne nähere Begründung.

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  59. ZU implere Guarneri-Citati, Indice.

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  60. Zur nachklassischen subdivisio Pringsheim, Freib. Festschr. f. Lenel, 235.

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  61. Das hat schon Longos Untersuchung in Bull. 31, 41 ff. angedeutet. Longo hat den Parallelismus mit der Entwicklung der in diem addictio sehr deutlich erkannt. Für die lex commissoria gelangte er zu weniger abschließenden Ergebnissen, weil er irrtümlich auch ARISTO (dazu § 3 der Abhandl.) und Pomponius, der in D. 18, 3, 2 von der lex commissoria nicht gehandelt hatte (oben S. 24ff.), für die spätere Theorie in Anspruch nimmt und andererseits die volksrechtliche Herkunft der Abreden bei Scaevola und im Codex nicht hervorhebt. Das hindert ihn, den weniger auffälligen Interpolationen nachzugehen, in denen sich das Auslegungsbedürfnis der Byzantiner zeigt.

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  62. Beseler, Beiträge 2, 57; SZ. 43, 436.

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  63. Longo, a. a. O. Vgl. Longo, Natura contractus Bull 17, 35 ff.

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  64. Pringsheim, Freib. Festschr. f. Lenel, 235.

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  65. Der Interpolationenindex zeigt, daß io Schriftsteller die beiden Stellen angegriffen haben.

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  66. Die weitere Erörterung wird für den § 7 vorbehalten.

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  67. Dazu noch D. 19, 5, 20 § I. Auch dort wird die a° venditi durch quod actum est gerechtfertigt.

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  68. Für das pactum displicentiae ist die ganze Entwicklung weniger deutlich.

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  69. Das Hauptproblem des D. 18, 3, 2.

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  70. Darf man von einer späteren Denkweise ausgehen, die den Arrhalkauf der 1. c. nahestellt, ergibt sich eine Erklärung: dem Arrhalkauf ist ein Wahlrecht beider

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  71. Guarneri-Citati Ann. Palermo XI, 1 ff., Contributi alla dottrina della mora; dazu Ebrard, SZ. 47, 419.

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  72. In D. 19, I, 53, I Lab. treten die Voraussetzungen des Leistungsverzugs in eigentümlicher Verbindung mit dem Kausalitätsproblem auf. Am Zahlungstage ist der Verkäufer im Annahmeverzug, später der Käufer im Leistungsverzug. Der Leistungsverzug überholt den Annahmeverzug und löst ein Rücktrittsrecht des Verkäufers aus. Das fügt sich der allgemeinen Lehre ein, daß der vorangegangene durch den nachfolgenden Verzug getilgt wird: Rabel, Grundzüge § 91, S. 483: D. 45, I, 91, 3; D. 18, 6, 18.

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  73. Synopsis A, V, I, bei Zachariä, Jus Graeco-Romanum V, 29.

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  74. Wie sehr der Gedankengang der Stelle zerstört ist, zeigen die Schwierigkeiten, die Siber (SZ. 29, 102) bei ihrer Einordnung in seine Interpellations-lehre hat.

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  75. Dazu die zahlreichen überzeugenden Nachweise bei Guarneri-Citati, Indice zu quodsi.

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  76. Die Frage nach obligatorischer Rückwirkung der Auflösung des Kaufs entsteht nicht, weil kein Bedürfnis vorliegt, zugunsten des Verkäufers einen unbedingten Kauf mit Käufergefahr entstehen zu lassen. Doch ermöglicht mittelbar D. 43. 24, 1 i § 13, die Gefahrtragung für niederen Zufall für die 1. c. zu rekonstruieren. Dem Kommissoriakäufer wird in der Schwebezeit der Interdiktenschutz quod vi aut clam gegeben; § 13 gibt im Zusammenhang mit dem vorangehenden zerrütteten (CujAc. Obs. z, 25; 16, z9; Lenel, Pal. z. Aufl., Nr. 2836 Anm. 1; Schulz, Krit. Vjschr. 1912, 5o) § 12 darüber hinaus Auskunft über die Gefahrtragung, die im § 12 mit der Legitimation zum Interdikt, deren Korrelat sie ist, zusammengestellt wird: wer den niederen Zufall, vor allem also für gewaltsame oder diebische Sachentfremdung trägt, soll selbständig das provisorische Rechtsmittel gegen gewaltsame Sachentfremdung haben. Die überzeugende Rekonstruktion SCHULZ’ „si vero nondum traditio facta est [—] non puto dubitandum quin [aut] venditor interdictum habet; ei enim competere debet [etsi] (cum) res ipsius periculo [non] sit.... Die Kompilatoren haben die verständige Beziehung zwischen niederer Gefahr und Interdiktenschutz abgelehnt. Wird später dem Käufer unter in diem addictio und im gleichen Zusammenhange dem Kommissoriakäufer das Interdikt gegeben, scheint daraus die Gefahr des Käufers zu folgern, die erwartet werden muB, weil zugleich die Bewachungsmacht auf ihn übergeht. Das ist die spätere julianische Lehre, die bei der in diem addictio ausdrücklich überliefert ist : D. 18, 2, 2, § I.

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  77. Der im allgemeinen übersehen wird. Sehr deutlich formuliert ihn Bonfante, Corso II, 2, 280.

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  78. So drücken es die sprachlichen Mittel der deutschen Kodifikation (§ 159 BGB.) aus, die bei Ablehnung dinglicher Rückwirkung vor dieselbe wirtschaftliche Aufgabe gestellt ist und dabei primitiver als das kasuistisch fortbildende klassische Recht, aber näher dem „hoc agi intelligendum est“ in D. 18, 3, 5 auf die Parteiabsicht („sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die Folgen ... auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden”) abstellt.

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  79. Allerdings können sie entwicklungsgeschichtlich die dingliche Rückwirkung bei den Byzantinern vorbereitet haben.

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  80. Insoweit echt: si fundus ... ea lege venisset, ut si interim emptor fundum coluerit, fructusque ex eo perceperit, inempto eo facto restituerentur.

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  81. Vat. 14 Rotondi, Scritti II, 219 u. I scheint auf ein besonderes pactum ex continenti das Fruchtrecht zurückzuführen. Indessen wird ,eo iure exordio contracta’ zwangloser auf ea lege, nämlich die 1. c. bezogen.

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  82. Beseler, SZ. 43, 436; Stoll, SZ. 47, 536; zu einzelnen Merkmalen schon Faber, Errores a. h. 1.; Krüger, Suppl.

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  83. Krüger, Festschr. Becker, S. 16ff.; zu rationem habere auch Guarneri-Citato, Indice a. v. habere.

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  84. Eine Ausnahme ist D. 4, 4, 38, sicher ein italischer Fall. Auf Anzahlungen im klassischen Recht deutet auch die Abrede si fundus annua, bima, trima venisset ... in D. 18, I, 6, I. Vom Verfall der Anzahlung weiß Pomponius, der ein gleiches Verwirkungsformular der Praxis sorgfältig mitteilt, nichts.

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  85. Dazu kann schon hier Inst. III, 23 pr. verglichen werden: is qui recusat adimplere contractum (sc. emptor) perdit quod dedit.

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  86. Beseler, SZ. 43, 436; Faber, Err. 25 n. 5. Pernice, Lab. II, I, 2, 188 n. I.

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  87. Man darf gewiß Pernice, Lab. II, 1, 2, 180 nicht zustimmen, daß hier das „höhere Prinzip ausgleichender Gerechtigkeit zum Siege gelangt“ sei.

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  88. In der Lehre vom Fruchtrecht liegt den Byzantinern die naturrechtliche Begründung nahe. Die Beziehung zwischen Kaufpreisverzinsung und Fruchtgenuß des Käufers in D. 19, I, 13, zo ist eine aequitas-Erwägung der Kompilaton, wie Siber (SZ. 45, 1) will, oder doch von ihnen auf die acquitas zurückgeführt. Der eigentliche Wert des Interpolationsnachweises liegt darin, daß die Byzantiner willkürlich den Satz vom Verlust der Anzahlung eingefügt haben. Vgl. § 9 d. Abh.

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  89. An sich würde fidem fallere nicht überzeugen. Die Wendungen fidem frangere, fidem rumpere, venire contra fidem sind oft, aber keineswegs immer interpoliert.

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  90. Hierzu Seckel-Levy, SSZ. 47, 172 und Vat. i6. Selbst beim bedingten Kauf trifft im Gegensatz zur Totalgefahr die Verschlechterungsgefahr den Käufer.

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  91. Interpoliert, wie später gezeigt wird. S. 59.

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  92. Diese eine Alternative wird durch einen zusammenhängenden Tatbestand gefordert. Dem petitum des Verkäufers muß eine Zinsforderung zugrunde gelegen haben.

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  93. Rörr II, 426. Gerade für C. 4, 54, 4 sucht Siber damit die Vindikation des Verkäufers zu begründen.

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  94. Nach Siber, SZ. 45, 146 liegt ein Privileg des minor XXV. annis zugrunde, das schon vor Justinian ausgedehnt worden ist. Die Siberschen Interpolationsbehauptungen gegen Vat. 2 und Paul Sent, 2, 17, 9 finden, so wichtige Gedankengänge die Untersuchung SIBERS aufgedeckt hat — die Kompilatoren knüpften an die Beziehung zwischen Früchten und Zinsen eine aequitas-Vorstellung an — im formalen Zustand der angegriffenen Quellen keinen völlig sicheren Anhalt. Sachlich überzeugt die Bemerkung Sibers, daß der Verkäufer den Zinsverlust in den Preis einkalkuliert, nicht ganz: in der Regel weiß der Verkäufer nicht im voraus, wann der Käufer zahlt

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  95. Ferrini, Pandette3, 139: „Una forma attenuata di retroazione, per cui si rispetta quanto è avvenuto prima del ultimo fatto, ma si dà vita a un rapporto obbligatorio tendente a eliminare il significato economico il quanto s’è avverato e si mantiene formalmente intatto.“

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  96. SZ. 46, 468. 3 Statt aller Bonfante, Corso II, 2, 278; RABEL, § II2.

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  97. SZ. 47, 172. 5 Rabel, Grundzüge § 112 am Ende.

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  98. Die Glosse des Accursius schließt überall den dinglichen Rückfall aus. Ad D. 18, 3, 8: quaeritur an incidit commissoria, dicit Scaevola. Ad C. 4, 54, I : rem tibi restituere. Ad C. 4, 54, 3: . actionem ex vendito, quia transtulisti dominium non nisi precario possessionem usque ad id tempus mihi tradidisses: quo competit tibi in rein actio, quia apud te dominium remansit. Ad C. 4, 54, 4: videris recessisse a privilegio 1. commissorie ... predium vendicare non poteris. Ad D. 35, 2, 38, 2: Servi distracti sub lege comm. venditoris est in dominio connumerantur. In quo casu pone ita exemplum testatoris: testator vendiderat Titio Stichum et Pamphylum sub conditione si solveret ei Titius precium prodictum usurasque ad mensem. Et postea transivit mensis antequam emptor solveret precium vel non transivit. Certe adhuc est dominium venditoris, fuit enim facta venditio sub conditione et non sub conditione resolvenda.

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  99. Opera omnia zu C. 4, 54, 4.

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  100. Richtig schon Riesser, Gieß. Zeitschr. II, 1ff., 27off.: die dingliche Rückwirkung ist eine Fiktion; Eigentum kann nur durch Tradition erworben werden. Dagegen v. Vangerow, Pandekten7 § 96. Für die in diem addictio (D. 6, r, 42) gibt R. bereits eine Interpolation (Vangerow: „VermesseneKonjektur“). Die vindicatio in den anderen Quellen muß R. allerdings mit einer Suspensivbedingung erklären.

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  101. Resolutivbedingung 1873 passim.

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  102. Propriété prétorienne II § 26.

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  103. Pandekten 7 § 96: Rückfall ex nunc.

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  104. Wirkung der erfüllten Bedingung 23 ff. Ferner Puchta, § 61 ; Arndts, § 71; Thibaut, Civ. Arch. 16, 383ff.; Müller, Civ. Abh. I, 253; Sell, Dingliche Rechte I, 9ff.

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  105. Obligationenrecht, 154 ff., dazu Felgentraeger am S.8 Anm.4 zitierten Ort.

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  106. Vangerow, Panda § 96, S. 153.

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  107. Vangerow, a. a. O. S. 153.

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  108. Der Kauf nach gemeinem Recht II, 1, 52off.

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  109. Zuerst wandte sie A. Kohler erfolgreich auf die in diem addictio an, Arch. f. bürg. Recht 15, 1 15 ff.

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  110. Guaerneri-Citati, Revivescenza e quiescenza in Annali Messina.

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  111. ad tempus proprietas transferri nequiverit. Die textkritischen Einwendungen AP?LETONS gegen die übliche Rekonstruktion (te(mpus), Propr. prét. II, 177ff.) hat Bonfante a. a. O. 2792 überzeugend zurückgewiesen.

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  112. Das verwandte Denken der Glosse zeigt sich darin, wie sie mit der gleichen Begründung die Revokabilität des Eigentums ablehnt.

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  113. Die Annahme ist bestechend, daß Stephanus diesen Satz unter dem Einfluß der Verfügungsurkunden des Ostens formuliert, bei denen die Verfestigung des Publizitätselementes bedingte Übertragungen wieder erschwert. Da der Zusammenhang unbeweisbar bleibt, darf er hier nicht verwertet werden.

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  114. sch. Steph. in Bas. 16, i, 4; ZACH. Suppl. 63.

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  115. Kunkel, art. mancipatio in Pauli-Wissowa, Realenzyklopädie. Husserl, SZ. 50, 486. Für die Manzipation ist es allerdings nicht genügend geklärt, ob sie wirklich, wie nach GAIUS scheint, imaginärer Kauf, also nachgeformter derivativer Übereignungsakt oder ob sie originärer Aneignungsakt ist.

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  116. Rabel, Grundzüge § 44. S. 445•

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  117. Bull. 14, 127ff.; 15, 283ff., Ehrhardt, Iusta causa 146.

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  118. Il trasferimento della proprietà.

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  119. a. a. O. 146. 4 Ricconoxo, SZ. 33, 259.

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  120. Ehrhardt, Iusta causa 8.

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  121. Ob bereits für die Zeit Diokletians eine so abstrakte Problemfassung (`cum ad tempus proprietas transferri nequiverit’) erwartet werden darf, ist allerdings zweifelhaft. Mitteis (Röprr. I, 16447) hält die Beziehung auf das Schenkungsverbot der lex Cincia für möglich.

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  122. Wie Vat. 283 in C. 8, 54, 2 umgekehrt wird, so führen auch in D. 2, 14, 48 itp. die Byzantiner die Bedingungsfreiheit des Traditionserwerbs ein.

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  123. Daß überhaupt die Frage gestellt ist, darf nicht auffallen: auch für den Eigentümer behält der Interdiktenschutz selbständige Bedeutung. Ehrhardt, Iusta causa 154 u. A. 1 erinnert dazu an VAT. 311.

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  124. F. Schulz, Krit. Vrtjschr. 1921, 5o.

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  125. Ist die accessio possessionis auf den Ersitzungsbesitz schon klassischem Recht bekannt, wie Krüger (SZ. 26, 246) meint, würde auch aus dieser Stelle folgen, daß der Käufer medio tempore zu ersitzen beginnt.

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  126. S. 5off. d. Abh.

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  127. Daß an der usucapio, nahe am Traditionsbereich, die grundsätzliche Erörterung ausgetragen wird, zeigt, daß häufig die Manzipation unterlassen ist, die der Käufer nur fordern kann, wenn er den Preis anbietet. D. 19, I, 13 § 8: Rückstände des Barkaufsgedankens einer älteren Zeit, die noch die interpolierte Stelle (Index int, a. a. e.) enthält

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  128. Ein Putativtitel genügt bis zur Zeit Julians nicht: D. 41, 3, 27 Cels.; Krüger 186; Beseler, SZ. 45, 325 gibt den Putativtitel erst für justinianisches Recht zu.

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  129. Pringsheim, Kauf 75; Beseler, SZ. 45, 325: „der Usukapionsgrund ist grundsätzlich identisch mit dem, was bei Nichtsein eines Hindernisses des Eigentumserwerbs eines Dritten Eigentumserwerbsgrund sein würde.“

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  130. Allem Streit in der Kausalehre nachzugehen, wird durch das Untersuchungsziel nicht gefordert. Am wichtigsten bleibt die Frage nach Abstraktheit oder Kausalität der iusta causa, der man am nächsten kommt, wenn man (Grundzüge 440, vgl. a. Ehrhardt, iusta causa 17ff.) folgend 3 Gruppen unterscheidet. Die causa emptionis führt die Gruppe an, in der das Verpflichtungsgeschäft mit dem dinglichen Erwerb besonders eng verkoppelt und durch Hingabe pro soluto nicht ersetzbar ist, wie Rabel aus dem alten Barkaufsgedanken schließt. Daher genügt hier nicht zur Übereignung, daß sich die Parteien ohne individualisierten Erwerbsgrund über den Grund der Hingabe einig sind. Das nahm Ferrini (Pand.3 396ff.) und noch entschiedener Exner an (Tradition 372), wenn er die iusta causa negativ als Fehlen aller Erwerbshindernisse begriff. Träfe das zu, könnte allerdings aus ungehindertem Traditionserwerb bei der lex commissoria nicht auf die causa emptionis geschlossen werden. Aber wie Ehrhardt, Justa causa zeigt, ist die condictio indebiti, für die bei der kauflosen Tradition auf Grund einer Stipulation Raum bleibt, kein überzeugender Einwand gegen einen kausalen Traditionsbegriff. Zu dem abstrakten Begriff sind erst die Byzantiner (II, 1, 41 vel qualibet alia ex causa) (so mit Einschränkungen, Ehrhardt, Justa causa, 184ff.) und nach ihnen seit Savigny das gemeine Recht gelangt. Felgentraeger, Einfluß Savignys I ff.

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  131. Die actus legitimi sind bedingungsfeindlich. D. 5o, 17, 77 = Vat. 329: (e)mancipatio; Mitteis, I, 17o; Czyhlarz, Resolutivbedingung 69; die bei BRUcK, Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte io Zitierten. Der einzige Fall, in dem Manzipationseigentum ohne neue Manzipation verloren geht, ist die Pendenz wegen Fehlen eines nachholbaren Gültigkeitserfordernisses: Mitteis, a. a. O.

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  132. Justa causa 136f, ebenso Lange, Eigentumstradition 63ff.

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  133. Bsdingungsfeindliche Rechtsgeschäfte, 13.

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  134. Zur Funktion der Zeugen bei der mancipatio Karlowa, RRG. II, 380.

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  135. Das gilt auch für den Scheinprozel3 der in iure cessio.

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  136. Nur praetorisch wird der zugesetzte dies ad quem selbst bei Manzipationen aufrecht erhalten. Rabel Grundzüge § u I, S. 501.

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  137. Auf die konstruktive Unmöglichkeit eines resolutiv bedingten Eigentums und auf seine begriffliche Widersinnigkeit hat v. Tuhr, Allgemeiner Teil I. S. 98 zutreffend aufmerksam gemacht. Das Eigentum unter auflösender Bedingung ist ein eigentumsähnliches Recht auf Zeit. Der von v. Tuhr beanstandete Begriff des geltenden Rechtes geht eben auf die nachklassische dingliche Resolutivbedingung zurück, an die die Pandektistik beim Aufbau der Lehre von der auflösend bedingten causa anknüpfte.

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  138. Rabel, Grundzüge § irr am Ende.

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  139. Erst die Byzantiner führen. im Übereignungswillen des Tradenten ein Erfordernis ein, das der Vorstellung der rückwirkenden Aufhebung zugänglich ist. Ehrhardt, Justa causa 184 und die Arbeiten Bonfantes und Perozzrs.

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  140. Wirkungen der erfüllten Bedingung S. 51.

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  141. Pandekten7 § 96 S. r57ff.

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  142. Schulin, Resolutivbedingung 88–92. Durch die Arbeit Schulins werden die Konstruktionsversuche bis zu seiner Zeit zutreffend zurückgewiesen.

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  143. S. 47 d. Abh. Die ältere Lehre, wonach ein Recht ohne die Voraussetzungen, unter denen es entstanden ist, auch nicht fortbestehen kann, ist längst zurückgewiesen worden. Schulin, a. a. O.

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  144. Dieser Gedanke knüpft an die Lehren Schulins und Appletons an. Apple-Ton (Propr. Prét. II § 26) führt sein Begriff des prätorischen Eigentums, das den Quellen in dieser Zusammenfassung fremd ist, zum Rückfall bonitarischen Eigentums. Den tïbergang zivilen Eigentums, meint APPLETON, hindert bei der 1. c. der Zwölftafelsatz in I. II, 1 § 41; usucapio, Publiciana und exceptio rei venditae et traditae hindert er nicht. Mithin sei dieses bonitarische Eigentum auflösend bedingt und fiel mit Verfall in sich zusammen: der automatische Rückfall relativer Rechte würde nicht, wie der Rückfall zivilen Eigentums Rechte Dritter aufopfern. Aber A.s Voraussetzung überzeugt nicht: auch der Rückfall Publizianischen Eigentums trifft die Rechtsnachfolger des Erwerbers. — Auch nach Kohler, Arch. f. bürg. R. B. 15, S. 27 fällt das bonitarische Eigentum von selbst zurück; auf eine dogmatische Begründung hat Kohler verzichtet, weil ihm quellenkritisch das Ergebnis sicher scheint.

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  145. Auf die auch Siber, II, 426 aufmerksam macht. Siber verwendet die exceptio auch quellenkritisch bei der Rekonstruktion von D. 6, I, 41.

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  146. Der Sprachgebrauch bestätigt, daß man an dinglichen Rückfall nicht denkt. Der Kauf wird als „irritus“ (D. 18. 5, to pr.), das Grundstück als inemptus, der

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  147. Käufer als zur redhibitio verpflichtet bezeichnet; solche Ausdrücke kehren wieder, wenn die Auflösung des Kaufs als gesetzliche Folge eintritt, die das Erfüllungsgeschäft nicht angreift, wie im ädilizischen Edikt. Zu inemptus: Heumann-Seckel, D. 21, I, 38 pr.; D. 41, 3, 19; C. 4, 58, 4. Noch die Basiliken geben, wo sie nicht zur Vorstellung eines Reurechts übergegangen sind, in „éxavaAaßety“ (Bas. XIX, 3) den Sprachgebrauch der obligatorischem „fordern dürfen”, nicht der Vindikation entspricht. — Karlowa, RG. II, 685 glaubt eine terminologische Differenzierung von lex und pactum dahin vornehmen zu können, daß lex auch Abreden mit dinglicher Wirkung, pactum nur obligatorisch wirksame Nebenabreden begreife, so hieße es lex comm., aber nicht pactum comm. Der tatsächliche Sprachgebrauch ist dieser Abgrenzung nicht günstig; die in diem addictio, für die der Quellenausweis dingliche Wirkung näher legt, heißt nicht lex, bei der lex commissoria heißt es auch „pactum est“.

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  148. Beseler, SZ. 43, 436; Stoll, SZ. 47, 523; Stoll streicht ohne Begründung den ganzen Satz, während doch die Erwähnung der Reskripte formal unverdächtig und sachlich glaubwürdig ist.

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  149. Zu et quidem Albertario, Bull. 33, 47; zu et haec quidem Eisele, SZ. 7, 22.

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  150. Die rhetorische Frage videamus in den großen Kommentaren ist unverdächtig: Berger, Krit. Vrtjschr. 1912, 435.

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  151. Albertario, a. a. O. S. 21.

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  152. Die decisio ist eine nachklassische Literaturgattung (Pringsiieim, Beryt und Bologna, 226). Zu quaestio decidenda D. 34, 5, 8, § 9 itp. und die quinquaginta decisiones JusTINIANs. Die Eingriffe in D. 18, 3, 4 sind wohl justinianische Interpolationen, keine vorjustinianischen Erörterungen.

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  153. finita“ scheint in klassischen Texten nur für die Beendigung eines Zeitabschnittes, nicht für das Aufhören einer Rechtswirkung angewandt zu werden.

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  154. Albertario, a. a. O. mißtraut ihnen mit Unrecht; C. 4, 54, I steht nicht im Widerspruch, c. 4 ist itp.

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  155. SZ. 43, 436. Das bestätigt der Vergleich mit Vat. 14.

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  156. Levy, SZ. 48, 457; gegen itaque als Interpolationsmerkmal LENEL, SZ. 45, 26 Anm. z; dagegen neuestens wieder Beseler, Tijdschrift 193o.

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  157. Die Interpretation Schulins 555, es handle sich um die Rechtslage vor Verfall, ist nicht zulässig, sie zeigt, wozu die Durchführung des Zwölftafelsatzes in J. II, 1, § 41 führt, wenn gleichzeitig das Hilfsmittel der Interpolationenforschung nicht verwandt werden kann.

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  158. Die Stelle bestätigt ganz besonders“ (für dinglichen Rückfall) „weil man statt certum tempus biennium einsetzen muß und dann vom Käufer ersessen ist”. Dagegen selbst Albertario, 261, n. 1.

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  159. An der Echtheit zweifelt Levy, Konkurrenz I, 46; Boyer, Rés. 112. Interpolation nimmt an Nager, Mnémos. 1920, 174; Bonfante, Corso II, 2, 288. Arangiorulz, Ist.2 201 faßt die rei vindicatio als r. v. utilis auf. Aber die Entwicklung hat hier über die Ersatzvindikation der Byzantiner hinausgegriffen und in Anlehnung an die vindicatio in den römischen Arrhalfällen eine echte rei vindicatio eingeführt.

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  160. Die vielleicht schon für die privaten Kodifikationen hergestellt wurden.

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  161. Zu petitio die drei bei Guarneri-Citati, Indice genannten Schriftsteller und Albertario, Studi Bonfante, I, 667 n. I.

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  162. Zu malle acht Schriftsteller im Indice: Albertario, SZ. 32, 307; Bonfante, Storia II, 150, 154 a; Gradenwitz, SZ. 7, 8r; Interpolationen 69, 73, 194; PRINGSHEIM, Kauf 148, SZ. 42, 281 u. a.

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  163. D. 35, 2, 38 § 2. Herrn. 1 epit.: Cuius ususfructus alienus est, in dominio proprietarii connumeratur, pignori dati in debitoris, sub lege commissoria distracti, item in diem addicti in venditoris.

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  164. Eine Verbesserung des c. 4 durch die Konjektur vindicationem = venditi actionem fördert nicht: auch die Zinsklage ist die a° venditi.

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  165. Lenel, Pal. I; Schulin, Resolutivbedingung, 144 und die dort zitierte ältere Literatur.

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  166. Wofür sie Schulin, 144–148 und APPLETON, prop. prét. II § 26 und vor ihnen FABER, Rationalia ad 6, I, 41 in Anspruch nehmen.

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  167. Fördernde Erklärungen gibt schon die Glosse a. h. 1.: der Käufer hat nur Prekariobesitz; es ist unter Suspensivbedingung verkauft.

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  168. Bas. XXXXI, I, 38, 2 sch n, Hb. VI., I Io: ó line) xop,uwaadpiov öt ov ‘r a8e1; vage 7%E,llavagóu t.77v tov“ nféérov. TovTo vóec xaTà Te eberhuevov ßcß)L. UUT d dcytatço sua’ (D. 6, 1, 41 ).

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  169. Auf diese Abreden hat in verwandtem Zusammenhange PRINGSHEIM, SZ. 50, 407 aufmerksam gemacht.

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  170. Für dinglichen Rückfall an den Verkäufer: Appleton, Hist. de la propr. prêt. II § 26; Girard, Manuels 475 (anders die späteren Auflagen); Karlowa, II, 685; Kohlen, Arch. f. bürg. R. 15, Iff.; Mitteis, I, 182; Perozzi, Ist.2 z86; Pringsheim, Kauf 8o; Schulin, Resolutivbedingung; Senn, NRH. 1913, 613 mit seltsamer Wendung: der Verkäufer hat Eigentum, kann aber aus der lex venditionis nicht vindizieren; und die älteren bei SCHULIN zitierten; COLLINET, Droit Justinien, 175. Wie hier gegen dingliche Wirkung: Arangio-Ruiz, Ist.2 201; Bechmann, Kauf II, I § 520; Beseler, SZ. 43, 436; Bonfante, Ist° 471; Corso, II, 2, 288; BOYER, Résolutions Io8 ff.; Ferrini, Pand.3 176; Landucci, Atti Ist. Venet. 1915, 131ff.; Longo, Bull. 31, 45ff.; Rabel, Grundzüge § 113; Pringsheim, SZ. 50, 406; Siber, II, 426 für die lex commissoria mit abweichender Wendung: der Kauf ist suspensiv bedingt, resolutiv bedingte Übereignung kennt das römische Recht nicht.

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  171. Die mortis causa donatio, die durch die Untersuchungen Collinets (Droit de Justinien 177ff.) Senns (La donation à cause de mort) und Ehrhardts (Justa causa 99ff.) genügend geklärt ist und die bedingte Übertragung von Dotalgut werden hier nicht herangezogen. — Das pactum displicentiae wirkt nicht dinglich. — Der Käufer, der zurücktritt, bleibt Eigentümer. Dem entspricht, daß das pactum im ädilizischen Edikt eng an die Redhibition angeschlossen ist. In D. 20, 6, 3 wird die stärkere dingliche Rückwirkung, die die Kompilatoren dort für die in diem addictio einführten, ausdrücklich verneint. Beseler (SZ. 43, 437) streicht [quamquam — fin] aus formalen Gründen, aber man kann nicht annehmen, daß die Kompilatoren das pactum displicentiae selbständig erwähnten. Eine kausale Partikel wird durch quamquam ersetzt worden sein. Sachlich hält auch BESELER die Entscheidung für klassisch.

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  172. Es ist vielleicht möglich, daß jedem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft des Fiskus kraft Gesetzes die Bessergebotsklausel innewohnt: Mommsen, Staatsrecht II, I, 23, 440. Zum Versteigerungsmodus des Fiskus Bechmann, I, 444 ff.; Girard, Manuels 598; Karlowa, II, I, 29f.; Kübler, Quellengeschichte 92; Mitteis, I, 183; W. Müller, Fr. 5o D. de iure fisci, 49, 14. Diss. Leipzig 1929.

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  173. Mitteis-Wilcken, Papyruskunde II, I, I.

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  174. Rostowzew, Der Kolonat, 142; Plaumann, der Idioslogos 6o; Schwarz, Urkunde II.

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  175. Karlowa, a. a. O.; Bechmann, a. a. O. Gegen Garantiefreiheit des fiskalischen Verkaufs Karlowa.

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  176. Eine der folgenden Stellen handelt von einem ager vectigalis. Vgl. auch D. 49, 14, 50.

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  177. Senn, NHR. 1913, 282.

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  178. Die ältere Literaturgeschichte dieser Stelle bei A. Kohler, Arch. f. bürg. R. 15, 15. Krüger, Dig. streicht „sed“ bis „poterit” als Glossem. Beseler, III, 143 sieht umgekehrt den ersten Fall als Glossem an [si quis — sed et].

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  179. Lenel, Pal.2 II, 515; ULP. Nr. 586: „si praedium stipendiarium vel tributarium petatur.“ Zweifelnd Lenel, II, 515 n. 5.

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  180. Vgl. D. 6, 3, 1, I und Mitteis, Erbpacht 16; Knief, Gai Comm. 2, III, 306 ergänzt: „idem dicendum est si cui in diem addictus sit fundus stipendiarius“.

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  181. Auch Krüger hält den zweiten Fall für ein Glossem.

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  182. Der für das klassische Recht allerdings bestand: LONGO, a. a. O.

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  183. Beseler, SZ. 43, 437 fügt statt „finiri“ „non desi-Jere” ein und streicht „quamquam — f in“ ; ähnlich in D. 18, 2, 4 § 3; Siber, II, 426 ersetzt „finiri” durch „teneri“, fügt „inferrit allata” „non“ ein und streicht „et forte emptor”. Vgl. ferner Stintzing, Krit. Vjlchr. 48 (1909) 367.

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  184. Es ist anzunehmen, daß eine res mancipi verkauft ist. Das Fragment ist dem Kommentar Ulpians zum Edikt der kurulischen Ädilen entnommen.

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  185. Zu colligere Beseler, Beiträge I, 27, 73, ro6; II, 52, 134; IV, 29o; dagegen Lenel, Grünhut 37, 357; aber colligere quod ist kaum klassisch. Der Streichung stimmt zu Bonfante, Corso II, 2, 290.

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  186. Wie Bonfante, Corso II, 2, 2752 vorschlägt. 5 a. a. O.

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  187. Beitr. III 245; SZ. 43. 437; vgl. Arangio-Ru1z, Arch. giur. 81, 400. 7 SZ. 43, 437.

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  188. Naber, Mnemosyne 1920, 171.

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  189. Unbedingter Kauf mit aufschiebend bedingtem Auflösungspaktum sind auch die lex manus iniectionis in den Sklavenverkäufen, die Abrede ut exportetur, ut manumittatur, ne prostituatur, die noch Mitteis zur Resolutivbedingung stellt. Aber die theoretischen Grundlagen der bedingten Übereignung sind nicht anwendbar. Es ist Konstitutionenrecht, das ohne Rücksicht auf die Konstruktion und ohne Beweiskraft gegen die Wirksamkeit der Konstruktionen der Klassiker, die Sicherheit des Verkäufers und ruhende Persönlichkeitsrechte des Sklaven mit absolutem Rechtsschutz umkleidet. Den materiellen und irrationalen Grundlagen der Hadrianischen Gesetzgebung ist hier nicht nachzugehen. Sie erklären, daß das Recht des Sklavenverkaufs unabhängig fortgebildet wird. Haymann, Freilassungsrecht und Reurecht Iff. hat gezeigt, daß durch die Freilassungs-und Prostitutionsabrede unverzichtbare Rechtslagen geschaffen werden, die auf dem Sklaveneigentum wie dingliche Lasten ruhen und mit ihm übergehen, weil der Sklave Rechtsträger nicht sein kann (Ferrini, Pand.3 131). Die Wirkung dieser Abreden ist nicht Rückkehr des Sacheigentums an den Übereigner kraft auflösender Bedingung, sie beruhen auf dem latenten Persönlichkeitsrecht des Sklaven, das, vom dinglichen Recht wesentlich verschieden, dem Erwerb durch Rechtsnachfolge nicht unterliegt. Daß ein Sklave, der abredewidrig nicht exportiert wird, an den Käufer zurückfällt, beruht auf dem überwiegenden Interesse am Schutz des Verkäufers vor persönlicher Gefahr. Zugleich wirkt der Fiskalismus des Staates, dem der Sklave, der zurückkehrt, verfällt (Vat 6, C. 4, 55, I) ein. Für auflösend bedingte Übereignung beweist die Wirkung dieser Abreden nichts; auch die nachklassische Entwicklung zur Resolutivbedingung knüpft nicht an diese Abreden an.

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  190. Dazu vor allem Longo, Natura actionis, in Bull. 27, 35ff. Besonders die condictio ist die Klage, die immer wieder andere Klagen vertritt und dabei deren Natur annimmt

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  191. Diese Entwicklung hat für die mortis causa donatio Collinet, Droit de Justinien, 177ff. anschaulich und eingehend gezeigt.

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  192. Dahin gehören auch die Pfandrechte an eigener Sache, die das byzantinische Recht möglich macht.

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  193. Bei der donatio sub modo C. 8, 54, 1, I.

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  194. In D. 5o, 17, 77 als grundsätzlicher Rechtssatz betont.

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  195. Es überrascht nicht, daß die von der Praxis des Ostens getragene Fortbildung der Tradition die Manzipation nicht erfaßt, wo sie als Übereignungsakt den Osten erreicht. BGU. II, 316, Stud. Pal. XX, 117; Ehrhardt SZ. 51, 155ff.

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  196. D. 50, 17, 77.

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  197. Das Vordringen der Traditionssurrogate hat Riccobono in dem berühmten Aufsatz über traditio ficta, SZ. 33, 259 ff. ; SZ. 34, 21 r ff. gezeigt. Schon Riccobono hat die rei vindicatio utilis gegen den dinglich Berechtigten unter auflösender Bedingung mit dem Eindringen der Traditionssurrogate in Verbindung gebracht.

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  198. Schulz, Einführung 74f.

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  199. Azioni per far valere il pactum displicentiae e la lex commissoria, in Atti Ist. Veneto 75, VIII Tom 18, II, 137ff.

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  200. Contrats innomiAs II, 313. Diese Lehre hält die Proculianer für die Schöpfer der a° praescriptis verbis bei den Realinnominatkontrakten.

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  201. SZ. 47, 536 bei der Besprechung von Landucci.

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  202. Longo, Bull. 17, 35 ff. ; Rotondi, Bull. 24, I ff. über natura contractus.

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  203. So hat denn auch Stoll, SZ. 50, 556 klassische Meinungsverschiedenheiten wieder für möglich gehalten.

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  204. Mitteis, Röprr. I, 18055 hat nur in D. 18, 3, 4 pr. die logischen Schwierigkeiten der Kaufklage betont sehen wollen.

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  205. Beseler, SZ. 43, 437; Guarneri-Citati, Bull. 33, 2191; Boyer, Résolution 112; STOLL, SZ. 47, 523; SZ. 5o, 556 (?)•

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  206. Schulz, Sab. Fragm. nimmt allerdings Verweisung auf Sabinus’ Worte an.

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  207. Den Schwierigkeiten entspricht, daß PomlroNlus, wie oben angenommen wurde, der älteren Konstruktion des bedingten Kaufes folgt.

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  208. Die Reskripte sind uns nicht bekannt.

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  209. Eine genaue Rekonstruktion der Stelle kann nicht gewagt werden. Ulpian wird vor „et quidem finita est“ einige Namen genannt haben, die die Gegenansicht vertreten haben und sie offenbar damit begründeten, daß die emptio finita sei.

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  210. Nicht die Prokulianer haben die ao in factum der logischen Bedenklichkeit der Kontraktsklage wegen eingeführt, wie Landucci meint. Das Kaufedikt hat diesen Fall aus dem Kaufformular abgezweigt und eine neue Formel konzipiert.

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  211. Die Scheidung Girards, Manuel 5 S. 56o zwischen dem Fall des ädilizischen Edikts und dem pactum displ. der Kommentare findet in den Quellen keinen Anhalt.

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  212. Ohne dieses vorjustinianische Zeugnis würde die Klassizität der actio in factum beim pactum displicentiae nicht klarzustellen sein, nachdem DeFrancisci, EvvaRRayµa I, 82–245, die Bedeutung der actio in factum civilis als byzantinischer Hilfsklage bei der Auflösung des gajanischen Aktionssystems und bei der Bildung eines Systems materieller subjektiver Rechte gezeigt hat.

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  213. aut — fin] Collinet, Nrh. 34, 165 ff.; De Francisci, I, 285; Landucci, a. a. O. 138, 141, 143; Albertario, Arch. giur. 89, 258 u. 1; Stoll, SZ. 47, 523. Zweifelnd aber RABEL, Grundzüge 503 n. I.

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  214. Zu proxima in übertragener Bedeutung Guarneri-Citati, Ind.

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  215. et puto—agendum] Perozzi, Ist.1, 2, 281 n. I; De Francisci, I, 181, 295ff.; [verius — verbis] (in factum) Beseler, II, 165.

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  216. De Francisci, a. a. O.; Beseler, a. a. O.

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  217. D. 19, 5, 20 § I. Die Frage nach der Kontraktsklage tritt hier mit einer ähnlichen Wendung wie in D. 18, 3, 4 pr. auf, wenn darauf abgestellt wird, „utrum emptio iam contracta aut futura est“. Ulpian hat actio locati gegeben, nicht actio pr. v. (Index interpolationum a. h. 1.), wozu merces zwingt, und was der actio loeati D. 19, 2, 22 pr. entspricht.

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  218. Bonfante, ISt.8 484 n. I.: [idque — fin]: Beseler, II, 164; De Francisci, I, 182; Krüger, Suppl.

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  219. Alle drei Abreden grenzen an die Innominatrealkontrakte der Nachklassiker. Die Forschung, wie weit die Innominatrealkontrakte des nachklassischen Schemas do, ut des noch in klassischer Zeit klagbar wurden, ist in vollem Fluß. (Dazu vor allem De Francisci, Evvciaxyua). Kann die actio i. f. für diese Verträge noch als klassisch anerkannt werden, so steht der bedingte Kauf nach Bedingungsausfall und der aufgelöste Kauf diesem Schema auffallend nahe. Die Kaufsache erscheint als übereignet, damit sie, wenn nicht intra certum tempus gezahlt wird, mit Zinsen und Früchten zurückgegeben wird. Der Kauf unter 1. c. ist dann alternativ Kauf oder do-ut-des-Vertrag. die Rückgabepflicht des Käufers beruht auf der datio des Verkäufers. Im Anschluß an diese Fälle ist bei den Innominatrealkontrakten später die actio praescriptis verbis gebildet worden, die in C. 4, 54, 2 die Byzantiner bei einem ähnlichen Falle einführen.

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  220. Dazu gehören vor allen die bei De Francisci, I, 3ooff. behandelten Fälle: D. 19, 5, 23; D. 19, 5, B.

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  221. Möglich bleibt auch, daß schon ursprünglich nur iudicium gesagt wurde. Unbenanntes iudicium ist aber regelmäßig iudicium in factum.

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  222. Corso, II, 2, 88. Bonfante vermutet in D. 18, 3, 8 für vindicari condici, weil er die Stelle auf einen Kommissoriafall bezieht.

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  223. Siber, a. a. O. für das pactum displicentiae.

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  224. Stoll, SZ. 47, 523 und ähnlich Rabel, Grundzüge 503.

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  225. Heldrich, Verschulden bei VertragsschluB, § i8ff.

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  226. Die Frage nach der Klagenkonkurrenz der actio venditi auf Kaufvollzug und der actio venditi auf Kaufauflösung entsteht nicht, weil nicht Rechtsschutzmittel, sondern materielle Rechtslagen in der Alternative stehen (§ 4 d. Abh).

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Wieacker, F. (1932). Konstruktionen des klassischen Rechtes. In: Lex Commissoria. Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32804-0_3

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