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Zusammenfassung

Der schon auf S. 12 erwähnten Ansicht Schanze’s12), als Mangel der Neuheit genüge es nach dem deutschen Patentgesetze, wenn nur die Möglichkeit vorliege, dass die Erfindung bekannt geworden sei, kann für diejenigen Fälle, in denen es sich um offenkundiges Benutztsein handelt, nicht zugestimmt werden. In der Bestimmung, die Erfindung solle in öffentlichen Druckschriften beschrieben sein, ist freilich wirkliches Bekanntsein nicht gefordert, obgleich vor dem Erlass des Gesetzes eine Aenderung der Bestimmung gerade in dieser Hinsicht von recht beachtenswerthen Sachverständigen, wie schon in dem Schreiben des Patentschutzvereines erwähnt ist rind weiter unten besprochen werden soll, verlangt worden war. Die Nichtberücksichtigung dieses Verlangens lässt sich vielleicht damit rechtfertigen, dass öffentliche Druckschriften eben solche sind, die Jedem, der sich darum bemüht, zugänglich sind. Das Gesetz verlangt, dass darin die Erfindung zur Zeit der Anmeldung beschrieben ist. Der Sinn ist also, dass die Druckschriften zu der Zeit dem Publikum wirklich noch zugänglich sind.

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Literatur

  1. Kohler (v. Ihering’s Jahrb. Bd. XXVI, S. 435) führte in einem Gutachten aus: „Was den sogenannten babylon. Thurm [ein Kunstwerk mit einer Spieluhr im „Grünen Gewölbe“ in Dresden] betrifft, so ist eine Offenkundigkeit durch den Einblick in den Mechanismus gestattende offenkundige Benutzung nicht konstatirt. Hätte aber auch eine Offenkundigkeit im Anfange des XVII. Jahrh. bestanden, so wäre sie schon längst untergegangen. Damit ein Patent ausgeschlossen ist, muss eine Erfindung offenkundig sein, nicht blos gewesen sein.“

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© 1901 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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von Boehmer, E. (1901). Die blosse Möglichkeit des Offenkundigseins. In: Offenkundiges Vorbenutztsein von Erfindungen als Hinderniss für die Patentertheilung und als Nichtigkeitsgrund für Patente. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32766-1_5

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