Zusammenfassung
Wie oben dargelegt worden ist, kann für die Beantwortung der Frage, ob einer gewissen Erfindung wegen offenkundigen Benutztseins die Neuheit fehlt, nicht entscheidend sein, wie und unter welchen Umständen sich der Benutzungsvorgang im Inlande abgespielt hat, sondern nur, was dem inländischen Publikum zur Zeit der Anmeldung von dem Benutztsein bekannt war. Wie ferner gezeigt worden ist, verträgt sich die enge Auslegung, die dem Worte benutzt, zwar nicht seit je, aber in neuester Zeit, wenigstens für Produktenerfindungen in der Praxis gegeben wird, erstens nicht mit der Annahme, dass die ganze Bestimmung § 2 Abs. 1 erschöpfend gemeint sei, und zweitens steht sie durchaus nicht mit dem Sprachgebrauche in Uebereinstimmung.
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von Boehmer, E. (1901). Schluss. In: Offenkundiges Vorbenutztsein von Erfindungen als Hinderniss für die Patentertheilung und als Nichtigkeitsgrund für Patente. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32766-1_15
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