Zusammenfassung
Es ist am Eingange des vorigen Abschnittes an die Tatsache erinnert worden, daß im Jahre 1909 im rheinisch-westfälischen Jndustriebezirk die Sicherheitspolizei in einer Reihe von Gemeinden den Ortsbehörden abgenommen und auf drei neugegründete Königl. Polizeidirektionen übertragen worden ist; d. h. die notwendige Zentralisierung dieses lokalen Verwaltungsdienstes im Industriebezirk ist dadurch erreicht worden, daß ihn der Staat übernahm. Das war hier der gegebene Weg, weil nach preußischem Staatsrecht die Ausübung auch der Ortspolizeigewalt an sich dem Staate gebührt und in Städten von über 10 000 Einwohnern nach § 2 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 jederzeit durch einfachen Beschluß des Ministers des Innern eine rein staatliche Polizeiverwaltung eingerichtet werden kann. Aber abgesehen hiervon weist die Tatsache doch darauf hin, daß es noch eine andere Form als die Zweckverbandsbildung gibt, um lokale Verwaltungsaufgaben, für die das Bedürfnis einheitlicher Behandlung in einem größeren Bezirke gegeben ist, unter einer Organisation zusammenzufassen, nämlich, indem sie der Staat, als die überall gegebene Einheit, seinerseits übernimmt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Wilke, A. (1911). Staatsverwaltung und Städte. In: Probleme der Verwaltung im Industriebezirk mit besonderer Berücksichtigung des rheinisch-westfälischen Kohlendistrikts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32740-1_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-32740-1_4
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