Zusammenfassung
Den vollen Schutz der Gesetze und Anteil an allen Einrichtungen des Staates geniefsen nach römischer Anschauung nur die wirklichen Bürger (cives), rechtlos stehen ihnen gegenüber die Fremden (peregrini, in alter Zeit geradezu als hostes bezeichnet). Gegen sie gilt nur das Völkerrecht (ius gentium), das durch Verträge zwischen den verschiedenen Staaten verschieden reguliert ist. Angehörige eines Staates, mit dem ein solcher Vertrag nicht besteht, sind an sich rechtlos und können auf römischem Gebiet nur verweilen, indem sie sich als clientes (§. 9) in den Schutz eines Bürgers begeben, oder insoweit sie als Gesandte (legati) den Schutz des ganzen Staates geniefsen. Denn diese letzteren allerdings zu verletzen verbietet das Völkerrecht; geschieht es doch, so wird der Frevler durch die fetiales den Beleidigten zur Sühne ausgeliefert. Anderseits aber wird ebenso auch von den Gesandten verlangt, dafs nicht sie durch einen Akt der Feindseligkeit das Völkerrecht verletzen (Liv. 5, 36, 6. 8).
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Hubert, F.G. (1886). Äufseres Staatsleben. In: Römische Staatsaltertümer. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32722-7_3
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