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Zusammenfassung

Wenn am diesjährigen Dies academicus der Vertreter des schweizerischen Privatrechts die Ehre hat, die Rektoratsrede zu halten, so muß seine Betrachtung dem Zivilgesetzbuch gewidmet sein. Denn erst dieses Jahr hat die Sehnsucht von Generationen erfüllt und uns das einheitliche Recht gebracht. Jetzt ist das Werk vollendet und bezogen, und unsere Sache ist es nun, uns im großen neuen Bau wohnlich einzurichten. Wie weit uns dies gelingen wird, hängt keineswegs nur vom Gesetzesrecht selbst ab, sondern ganz vornehmlich auch von der Anwendung, die es durch unsere Gerichte finden wird. Die Zivilgesetzgebung war das Problem von gestern. Die wichtigste Aufgabe des Tages liegt in der richtigen Anwendung des neuen Rechtes.

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Literatur

  • Die folgenden Angaben sollen lediglich einer ersten Einführung in die besprochenen Probleme dienen. Eine bis zum Jahre 1912 fortgeführte Literaturübersicht bietet Heck, Das Problem der Rechtsgewinnung, Tübingen 1912.

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  • Der schärfste Kritiker der herrschenden Methodenlehre ist bekanntlich Fuchs: Die Gemeinschädlichkeit der konstruktiven Jurisprudenz 1909, Juristischer Kulturkampf 1912. Ihm sind als — bedingte — Verteidiger derselben besonders entgegengetreten Vierhaus, Cber die Methode der Rechtsprechung 1911. Duringer, Richter und Rechtsprechung 1909. Anregungsreich bespricht die richterliche Tätigkeit i. A.: Wurzel, Das juristische Denken 1904.

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  • Der Ausgangspunkt für die neue Bewegung ist die Lehre von den „Lücken im Recht“. Vergl. über sie die gleichbetitelte Abhandlung von Zitelmann 1903. Wie weit die lückenausfüllende Tätigkeit des Richters reicht, untersucht auch Oertmann, Gesetzeszwang und Richterfreiheit 1909.

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  • Die Ausfüllung der Lücken soll nach den Vertretern der „Freirechts“-Bewegung durch den Richter in freier Weise erfolgen: Ehrlich, Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft 1903, Guaeus Flavius (Kantorowicz), Der Kampf um die Rechtswissenschaft 1906. Demgegenüber verlangt Rumpf, Gesetz und Richter 1906, ein Urteilen durch Wertermittlung und Werturteil. Damit ist die Lehre von der Interessenabwägung nahe verwandt: Heck 1. c., M. Rümelin, Das neue schweiz. ZGB. 1908. Eine andere Methode entwickelt St a m m l e r, der eine Beurteilung nach gemeingültigem MaBstabe verlangt; und diese in seiner Lehre vom sozialen Ideal zu gewinnen versucht. Vergl. die Literaturangaben zum zweiten Vortrag.

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  • Die Gebundenheit des Richters an die Überlieferung findet in der Literatur den beredtesten Vertreter in Danz: Auslegung der Rechtsgeschäfte, 3. Aufl. 1911, ders. Rechtsprechung nach der Volksanschauung und nach dem Gesetz, S.-A. aus Iherings Jahrb. II. Folge XVIII.,’ ders. Einführung in die Rechtsprechung 1912.

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  • Über die „bewährte Lehre“ Eugen Huber, S.-A. aus d. pol. Jahrb. der schweiz. Eidg. 25 (1911).

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  • Über Art. 1 ZGB. vergl. außerdem die Komm. von Reichel und von Gmür, ferner Gmür, Die Anwendung des Rechts 1908, Rümelin, Das neue schweiz. ZGB. 1908.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Egger, A. (1913). Zivilgesetzbuch und Rechtsprechung. In: Schweizerische Rechtsprechung und Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32704-3_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-32704-3_1

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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  • Online ISBN: 978-3-662-32704-3

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