Zusammenfassung
Die einfachen und leicht zu übersehenden Verhältnisse einer Kleinbahn lassen einen möglichst einfachen Verwaltungsapparat als natürlich erscheinen; ein solcher ergiebt sich dadurch, dass die Oberaufsicht und die Verantwortung für den Betrieb einem einzigen Beamten übertragen wird. Das Gesetz sagt über die Befähigung der Beamten in § 4: „Die Genehmigung wird auf Grund vorgängiger polizeilicher Prüfung ertheilt. Diese Prüfung beschränkt sich auf:...3. die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der im äusseren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten.“ Die Ausführungsanweisung vom 22. August 1892 erklärt diese Vorschrift dahin, dass bei der Genehmigung nur zu bestimmen sei, ob, inwiefern und in welcher Weise eine vorgängige Prüfung der technischen Befähigung vorzunehmen ist, oder ob, wie dies bei Pferdebahnen angängig sein wird, lediglich die Entfernung technisch nicht befähigter oder nicht zuverlässiger Bediensteter vorzusehen ist.
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Jacobi, H. (1894). Allgemeine Organisation der Verwaltung. In: Vorschläge für die Einrichtung der Betriebsverwaltung einer Kleinbahn. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32592-6_3
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