Zusammenfassung
Das Prüsungsdersahren beginnt mit der Zulassung zur Prüsung. Diese sührt der die Gesamtausbildung der Reserendare leitende Reamte1 bon Amts megen herbei, indem er nach Reendiung des borgeschriebenen Borbreritungsbienstes die Dienstalten des Reserendars nebst den ihm in dieser Zeit ertrilten Zeugnissen dem Reichsiustizprüsungsamt zuleitet. Gines Antrages des Zulassung zur Prüsung bedarf es also nicht. Bor Übersendung der Dienstatlen muß der Reserendar aber den Rachmeis führen daß die Prüsungsgebühr bon 75 RM. bei der Rasse des Reichsiustizprüsungsamtes eingezahlt ist. Das gleiche gilt bon einem 115 RM. betragenden Rorschuß für die Rosten des Lagerausenthaltes2, someit ein solcher, mie in Preupen, landesrechtlich borgeschrieben ist.
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Sattelmacher, P. (1935). Die große Staatsprüfung. In: Die juristischen Staatsprüfungen. J.F. Bergmann-Verlag, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32553-7_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-32553-7_4
Publisher Name: J.F. Bergmann-Verlag, Munich
Print ISBN: 978-3-662-31727-3
Online ISBN: 978-3-662-32553-7
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