Zusammenfassung
Einer der Hauptgründe, der für die Berechtigung, ja für die unabweisbare Notwendigkeit der Betätigung der öffentlichen Hand auf elektrowirtschaftlichem Gebiet geltend gemacht wird, ist der, daß es sich bei der Elektrizität um einen Bedarfsartikel handle, der für unser gesamtes wirtschaftliches und kulturelles Leben von so außerordentlicher Bedeutung sei, daß er unter allen Umständen dem privaten Wirtschaftsmarkt entzogen und in die Bewirtschaftung der öffentlichen Hand gelegt werden müsse. Diese Notwendigkeit wird ganz allgemein mit dem Hinweis darauf begründet, daß mit dem privatkapitalistischen Interesse die Gefahr einer Überspannung des Gewinnes umsomehr verbunden sei, da es sich bei der erwähnten Energieart um ein Verkaufsobjekt monopolartigen Charakters handle. Es wird bei dieser Begründung also als feststehend vorausgesetzt, daß die Werke der öffentlichen Hand den elektrischen Strom billiger liefern, als die privaten Unternehmungen, und zwar wurde bisher unter Verzicht auf einen zahlenmäßigen Nachweis diese Annahme rein gefühlsmäßig aus der weiteren Voraussetzung hergeleitet, daß der Rücksichtnahme auf gemeinnützige Interessen bei den kommunalen Werken das selbstverständliche Gewinnbestreben der Privatwirtschaft gegenübersteht, das allein schon eine Verteuerung der elektrischen Arbeit zur Folge haben müsse.
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Literatur
Lindemann, Prof. Dr., Köln: Kommunalisierung und Entkommunalisierung in Mitzlaff-Stein: Die Zukunftsaufgaben der Deutschen Städte. Berlin: Deutscher Kommunalverlag 1925.
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Ludewig, H. (1928). Die Tarife als Maßstab für die wirtschaftliche, volkswirtschaftliche und soziale Leistung der einzelnen Unternehmungsformen. In: Die Lieferpreise für elektrische Arbeit bei kommunalen und privaten bzw. gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31623-8_3
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